Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

Bild:
<< vorherige Seite

und also allen Söhnen mit einander, und zugleich auch ihren männlichen ehelichen Leibes-Erben, nach Ordnung der Rechte, auch der güldenen Bull, salva Gradus Praerogativa, ihr Recht und Gerechtigkeit vorbehalten seyn. Dieses Beneficium hätte Johannes der I. Bipontinus seinen secundo Genitis gleichfalls reservirt, und Johannes der II. seinen Herren Brüdern pro motivo vorgestellet, warum sie ihn bey dem vorgewesten Vergleich nicht zu hart zu halten. So lege auch hochgemeldten Hertzog Wolffgangs Testament, auf den Fall Hertzog Johannes zu Zweybrück mit Tod abgehen solte, die Succession ersagten Fürstenthums keines Weges dem Primogenito, sondern dem nachfolgenden jüngern Bruder zu: Ja so gar der drey jüngern Herren Brüder Apennagia, worunter aber das Fürstenthum Veldentz, als ein independentes Fürstenthum, so sein eigenes Votum & Sessionem auf den Reichs-Tägen habe, und meistens von anderer Agnaten Fidei-Commissarischer Erbschafft herrührt, nicht begriffen sey, und auf deren Abgang den Primogenitis, Innhalt mehrgemeldten Testaments, nicht heimfällig, sondern unter diesen und den übrigen secundo Genitis zu vertheilen: Gestalten mit Hertzog Otto Heinrichs zu Sultzbach, und Friedrichen zu Vohenstrauß, auch Hertzog Johann Friedrichs zu Hilpoltstein würcklich beschehen. Und wolten Euer Liebden zu uns sich freund-vetterlich versehen, wir würden ihro keines Wegs verdencken, daß sie dasjenige, was ihro unsere beyderseits in GOtt ruhende Vorfahren, mit so deutlichen Worten zugeeignet, rechtmäßiger Weise zu erhalten beflissen seyn, und derentwillen keine Animosität bey uns wider sie

und also allen Söhnen mit einander, und zugleich auch ihren männlichen ehelichen Leibes-Erben, nach Ordnung der Rechte, auch der güldenen Bull, salva Gradus Praerogativa, ihr Recht und Gerechtigkeit vorbehalten seyn. Dieses Beneficium hätte Johannes der I. Bipontinus seinen secundo Genitis gleichfalls reservirt, und Johannes der II. seinen Herren Brüdern pro motivo vorgestellet, warum sie ihn bey dem vorgewesten Vergleich nicht zu hart zu halten. So lege auch hochgemeldten Hertzog Wolffgangs Testament, auf den Fall Hertzog Johannes zu Zweybrück mit Tod abgehen solte, die Succession ersagten Fürstenthums keines Weges dem Primogenito, sondern dem nachfolgenden jüngern Bruder zu: Ja so gar der drey jüngern Herren Brüder Apennagia, worunter aber das Fürstenthum Veldentz, als ein independentes Fürstenthum, so sein eigenes Votum & Sessionem auf den Reichs-Tägen habe, und meistens von anderer Agnaten Fidei-Commissarischer Erbschafft herrührt, nicht begriffen sey, und auf deren Abgang den Primogenitis, Innhalt mehrgemeldten Testaments, nicht heimfällig, sondern unter diesen und den übrigen secundo Genitis zu vertheilen: Gestalten mit Hertzog Otto Heinrichs zu Sultzbach, und Friedrichen zu Vohenstrauß, auch Hertzog Johann Friedrichs zu Hilpoltstein würcklich beschehen. Und wolten Euer Liebden zu uns sich freund-vetterlich versehen, wir würden ihro keines Wegs verdencken, daß sie dasjenige, was ihro unsere beyderseits in GOtt ruhende Vorfahren, mit so deutlichen Worten zugeeignet, rechtmäßiger Weise zu erhalten beflissen seyn, und derentwillen keine Animosität bey uns wider sie

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0451" n="415"/>
und also allen Söhnen mit
                     einander, und zugleich auch ihren männlichen ehelichen Leibes-Erben, nach
                     Ordnung der Rechte, auch der güldenen Bull, salva Gradus Praerogativa, ihr Recht
                     und Gerechtigkeit vorbehalten seyn. Dieses Beneficium hätte Johannes der I.
                     Bipontinus seinen secundo Genitis gleichfalls reservirt, und Johannes der II.
                     seinen Herren Brüdern pro motivo vorgestellet, warum sie ihn bey dem vorgewesten
                     Vergleich nicht zu hart zu halten. So lege auch hochgemeldten Hertzog Wolffgangs
                     Testament, auf den Fall Hertzog Johannes zu Zweybrück mit Tod abgehen solte, die
                     Succession ersagten Fürstenthums keines Weges dem Primogenito, sondern dem
                     nachfolgenden jüngern Bruder zu: Ja so gar der drey jüngern Herren Brüder
                     Apennagia, worunter aber das Fürstenthum Veldentz, als ein independentes
                     Fürstenthum, so sein eigenes Votum &amp; Sessionem auf den Reichs-Tägen habe,
                     und meistens von anderer Agnaten Fidei-Commissarischer Erbschafft herrührt,
                     nicht begriffen sey, und auf deren Abgang den Primogenitis, Innhalt
                     mehrgemeldten Testaments, nicht heimfällig, sondern unter diesen und den übrigen
                     secundo Genitis zu vertheilen: Gestalten mit Hertzog Otto Heinrichs zu
                     Sultzbach, und Friedrichen zu Vohenstrauß, auch Hertzog Johann Friedrichs zu
                     Hilpoltstein würcklich beschehen. Und wolten Euer Liebden zu uns sich
                     freund-vetterlich versehen, wir würden ihro keines Wegs verdencken, daß sie
                     dasjenige, was ihro unsere beyderseits in GOtt ruhende Vorfahren, mit so
                     deutlichen Worten zugeeignet, rechtmäßiger Weise zu erhalten beflissen seyn, und
                     derentwillen keine Animosität bey uns wider sie
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[415/0451] und also allen Söhnen mit einander, und zugleich auch ihren männlichen ehelichen Leibes-Erben, nach Ordnung der Rechte, auch der güldenen Bull, salva Gradus Praerogativa, ihr Recht und Gerechtigkeit vorbehalten seyn. Dieses Beneficium hätte Johannes der I. Bipontinus seinen secundo Genitis gleichfalls reservirt, und Johannes der II. seinen Herren Brüdern pro motivo vorgestellet, warum sie ihn bey dem vorgewesten Vergleich nicht zu hart zu halten. So lege auch hochgemeldten Hertzog Wolffgangs Testament, auf den Fall Hertzog Johannes zu Zweybrück mit Tod abgehen solte, die Succession ersagten Fürstenthums keines Weges dem Primogenito, sondern dem nachfolgenden jüngern Bruder zu: Ja so gar der drey jüngern Herren Brüder Apennagia, worunter aber das Fürstenthum Veldentz, als ein independentes Fürstenthum, so sein eigenes Votum & Sessionem auf den Reichs-Tägen habe, und meistens von anderer Agnaten Fidei-Commissarischer Erbschafft herrührt, nicht begriffen sey, und auf deren Abgang den Primogenitis, Innhalt mehrgemeldten Testaments, nicht heimfällig, sondern unter diesen und den übrigen secundo Genitis zu vertheilen: Gestalten mit Hertzog Otto Heinrichs zu Sultzbach, und Friedrichen zu Vohenstrauß, auch Hertzog Johann Friedrichs zu Hilpoltstein würcklich beschehen. Und wolten Euer Liebden zu uns sich freund-vetterlich versehen, wir würden ihro keines Wegs verdencken, daß sie dasjenige, was ihro unsere beyderseits in GOtt ruhende Vorfahren, mit so deutlichen Worten zugeeignet, rechtmäßiger Weise zu erhalten beflissen seyn, und derentwillen keine Animosität bey uns wider sie

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/451
Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 415. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/451>, abgerufen am 25.11.2024.