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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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und also allen Söhnen mit einander, und zugleich auch ihren männlichen ehelichen Leibes-Erben, nach Ordnung der Rechte, auch der güldenen Bull, salva Gradus Praerogativa, ihr Recht und Gerechtigkeit vorbehalten seyn. Dieses Beneficium hätte Johannes der I. Bipontinus seinen secundo Genitis gleichfalls reservirt, und Johannes der II. seinen Herren Brüdern pro motivo vorgestellet, warum sie ihn bey dem vorgewesten Vergleich nicht zu hart zu halten. So lege auch hochgemeldten Hertzog Wolffgangs Testament, auf den Fall Hertzog Johannes zu Zweybrück mit Tod abgehen solte, die Succession ersagten Fürstenthums keines Weges dem Primogenito, sondern dem nachfolgenden jüngern Bruder zu: Ja so gar der drey jüngern Herren Brüder Apennagia, worunter aber das Fürstenthum Veldentz, als ein independentes Fürstenthum, so sein eigenes Votum & Sessionem auf den Reichs-Tägen habe, und meistens von anderer Agnaten Fidei-Commissarischer Erbschafft herrührt, nicht begriffen sey, und auf deren Abgang den Primogenitis, Innhalt mehrgemeldten Testaments, nicht heimfällig, sondern unter diesen und den übrigen secundo Genitis zu vertheilen: Gestalten mit Hertzog Otto Heinrichs zu Sultzbach, und Friedrichen zu Vohenstrauß, auch Hertzog Johann Friedrichs zu Hilpoltstein würcklich beschehen. Und wolten Euer Liebden zu uns sich freund-vetterlich versehen, wir würden ihro keines Wegs verdencken, daß sie dasjenige, was ihro unsere beyderseits in GOtt ruhende Vorfahren, mit so deutlichen Worten zugeeignet, rechtmäßiger Weise zu erhalten beflissen seyn, und derentwillen keine Animosität bey uns wider sie

und also allen Söhnen mit einander, und zugleich auch ihren männlichen ehelichen Leibes-Erben, nach Ordnung der Rechte, auch der güldenen Bull, salva Gradus Praerogativa, ihr Recht und Gerechtigkeit vorbehalten seyn. Dieses Beneficium hätte Johannes der I. Bipontinus seinen secundo Genitis gleichfalls reservirt, und Johannes der II. seinen Herren Brüdern pro motivo vorgestellet, warum sie ihn bey dem vorgewesten Vergleich nicht zu hart zu halten. So lege auch hochgemeldten Hertzog Wolffgangs Testament, auf den Fall Hertzog Johannes zu Zweybrück mit Tod abgehen solte, die Succession ersagten Fürstenthums keines Weges dem Primogenito, sondern dem nachfolgenden jüngern Bruder zu: Ja so gar der drey jüngern Herren Brüder Apennagia, worunter aber das Fürstenthum Veldentz, als ein independentes Fürstenthum, so sein eigenes Votum & Sessionem auf den Reichs-Tägen habe, und meistens von anderer Agnaten Fidei-Commissarischer Erbschafft herrührt, nicht begriffen sey, und auf deren Abgang den Primogenitis, Innhalt mehrgemeldten Testaments, nicht heimfällig, sondern unter diesen und den übrigen secundo Genitis zu vertheilen: Gestalten mit Hertzog Otto Heinrichs zu Sultzbach, und Friedrichen zu Vohenstrauß, auch Hertzog Johann Friedrichs zu Hilpoltstein würcklich beschehen. Und wolten Euer Liebden zu uns sich freund-vetterlich versehen, wir würden ihro keines Wegs verdencken, daß sie dasjenige, was ihro unsere beyderseits in GOtt ruhende Vorfahren, mit so deutlichen Worten zugeeignet, rechtmäßiger Weise zu erhalten beflissen seyn, und derentwillen keine Animosität bey uns wider sie

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[415/0451] und also allen Söhnen mit einander, und zugleich auch ihren männlichen ehelichen Leibes-Erben, nach Ordnung der Rechte, auch der güldenen Bull, salva Gradus Praerogativa, ihr Recht und Gerechtigkeit vorbehalten seyn. Dieses Beneficium hätte Johannes der I. Bipontinus seinen secundo Genitis gleichfalls reservirt, und Johannes der II. seinen Herren Brüdern pro motivo vorgestellet, warum sie ihn bey dem vorgewesten Vergleich nicht zu hart zu halten. So lege auch hochgemeldten Hertzog Wolffgangs Testament, auf den Fall Hertzog Johannes zu Zweybrück mit Tod abgehen solte, die Succession ersagten Fürstenthums keines Weges dem Primogenito, sondern dem nachfolgenden jüngern Bruder zu: Ja so gar der drey jüngern Herren Brüder Apennagia, worunter aber das Fürstenthum Veldentz, als ein independentes Fürstenthum, so sein eigenes Votum & Sessionem auf den Reichs-Tägen habe, und meistens von anderer Agnaten Fidei-Commissarischer Erbschafft herrührt, nicht begriffen sey, und auf deren Abgang den Primogenitis, Innhalt mehrgemeldten Testaments, nicht heimfällig, sondern unter diesen und den übrigen secundo Genitis zu vertheilen: Gestalten mit Hertzog Otto Heinrichs zu Sultzbach, und Friedrichen zu Vohenstrauß, auch Hertzog Johann Friedrichs zu Hilpoltstein würcklich beschehen. Und wolten Euer Liebden zu uns sich freund-vetterlich versehen, wir würden ihro keines Wegs verdencken, daß sie dasjenige, was ihro unsere beyderseits in GOtt ruhende Vorfahren, mit so deutlichen Worten zugeeignet, rechtmäßiger Weise zu erhalten beflissen seyn, und derentwillen keine Animosität bey uns wider sie

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 415. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/451>, abgerufen am 24.08.2024.