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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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in utroque Statu der alte Sitz, ohne Besorgung eines Absurdi, beybehalten werden können, und keine Neuigkeit, als nur im innersten Anfang, darunter emergiren, welche aber im Reich nicht ohne Exempel ist; Denn gleichwie denen Ertz-Bischöffen der Vorzug vor den Bischöffen zugeleget worden, also nicht minder hat es sich vor Alters mit denen Hertzogen des Reichs und andern Fürsten verhalten, da gleichwohl nun die bey 500. Jahren entstandene Hertzog thümer verschiedenen Marg- und Land-Grafschafften, theils absolute weichen, theils mit ihnen alterniren, und ein König in Böhmen ist, qua talis, Churfürst, und kein anderer Böhmischer Electoratus, als die Cron, kein anders Territorium Electorale, als das Königreich, unerachtet es nun würcklich zwischen gekrönten Häuptern und andern Würden, die Welt-bekannte Maaß hat, so hat gleichwohln ein König in Böhmen beym Wahl-Actu den vierdten, und ohne Zweifel denjenigen Ort, welchen vor Alters die Könige in Böhmen begleitet, welche Sachen so denn Anfangs gewißlich allerwenigst eben so neu gewesen, als wenn ietzo ein wieder in Actum restituirtes Ertz-Stifft seinen bisherigen Ort, den es in Statu habituali gehabt, conserviren wird. Und obgleich, als die Sessiones im Reich auf heutigen Fuß gebracht worden, der würcklichen Ertz-Bischöfflichen Würde, ein billicher Respect für der Bischöfflichen gebühret hat, also und nach Stabilirung solcher Session ist es eben keine Nachfolg bey Uberkommung eines neuen, wie mit Cambray das Exempel ist, oder Wiederholung eines alten Ertz-Bischöfflichen Standes, demselben annoch zu inhaeriren. Wir betheuern endlich nochmahlen,

in utroque Statu der alte Sitz, ohne Besorgung eines Absurdi, beybehalten werden können, und keine Neuigkeit, als nur im innersten Anfang, darunter emergiren, welche aber im Reich nicht ohne Exempel ist; Denn gleichwie denen Ertz-Bischöffen der Vorzug vor den Bischöffen zugeleget worden, also nicht minder hat es sich vor Alters mit denen Hertzogen des Reichs und andern Fürsten verhalten, da gleichwohl nun die bey 500. Jahren entstandene Hertzog thümer verschiedenen Marg- und Land-Grafschafften, theils absolute weichen, theils mit ihnen alterniren, und ein König in Böhmen ist, qua talis, Churfürst, und kein anderer Böhmischer Electoratus, als die Cron, kein anders Territorium Electorale, als das Königreich, unerachtet es nun würcklich zwischen gekrönten Häuptern und andern Würden, die Welt-bekannte Maaß hat, so hat gleichwohln ein König in Böhmen beym Wahl-Actu den vierdten, und ohne Zweifel denjenigen Ort, welchen vor Alters die Könige in Böhmen begleitet, welche Sachen so denn Anfangs gewißlich allerwenigst eben so neu gewesen, als wenn ietzo ein wieder in Actum restituirtes Ertz-Stifft seinen bisherigen Ort, den es in Statu habituali gehabt, conserviren wird. Und obgleich, als die Sessiones im Reich auf heutigen Fuß gebracht worden, der würcklichen Ertz-Bischöfflichen Würde, ein billicher Respect für der Bischöfflichen gebühret hat, also und nach Stabilirung solcher Session ist es eben keine Nachfolg bey Uberkommung eines neuen, wie mit Cambray das Exempel ist, oder Wiederholung eines alten Ertz-Bischöfflichen Standes, demselben annoch zu inhaeriren. Wir betheuern endlich nochmahlen,

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[412/0448] in utroque Statu der alte Sitz, ohne Besorgung eines Absurdi, beybehalten werden können, und keine Neuigkeit, als nur im innersten Anfang, darunter emergiren, welche aber im Reich nicht ohne Exempel ist; Denn gleichwie denen Ertz-Bischöffen der Vorzug vor den Bischöffen zugeleget worden, also nicht minder hat es sich vor Alters mit denen Hertzogen des Reichs und andern Fürsten verhalten, da gleichwohl nun die bey 500. Jahren entstandene Hertzog thümer verschiedenen Marg- und Land-Grafschafften, theils absolute weichen, theils mit ihnen alterniren, und ein König in Böhmen ist, qua talis, Churfürst, und kein anderer Böhmischer Electoratus, als die Cron, kein anders Territorium Electorale, als das Königreich, unerachtet es nun würcklich zwischen gekrönten Häuptern und andern Würden, die Welt-bekannte Maaß hat, so hat gleichwohln ein König in Böhmen beym Wahl-Actu den vierdten, und ohne Zweifel denjenigen Ort, welchen vor Alters die Könige in Böhmen begleitet, welche Sachen so denn Anfangs gewißlich allerwenigst eben so neu gewesen, als wenn ietzo ein wieder in Actum restituirtes Ertz-Stifft seinen bisherigen Ort, den es in Statu habituali gehabt, conserviren wird. Und obgleich, als die Sessiones im Reich auf heutigen Fuß gebracht worden, der würcklichen Ertz-Bischöfflichen Würde, ein billicher Respect für der Bischöfflichen gebühret hat, also und nach Stabilirung solcher Session ist es eben keine Nachfolg bey Uberkommung eines neuen, wie mit Cambray das Exempel ist, oder Wiederholung eines alten Ertz-Bischöfflichen Standes, demselben annoch zu inhaeriren. Wir betheuern endlich nochmahlen,

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 412. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/448>, abgerufen am 11.06.2024.