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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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ist, die gesammte Saltzburgische Dioeceses, eodem Jure reuniren müste, so ja einigen Menschen, gesunden Verstandes, nicht zu Sinnen kommen könte, zu geschweigen, daß, was niemahls uniret gewesen, auch nicht unirt werden kan. Was denn nemlich die Session im Reichs-Fürstlichen Collegio belangt, können Eure Gnaden wir in Wahrheits-Grund versichern, daß, im Fall die gesuchte Wieder-Erhebung unsers Hochstiffts alter Ertz-Bischöfflicher Actual-Würde demselben gedeyen solte, wir darinn die geringste Aenderung nicht, noch einen andern Locum Sessionis ac Voti für solches restituirte Actual-Ertz-Stifft verlangen, als denjenigen, so es in eadem Qualitate habituali behauptet, der auch ohne das so niedrich nicht ist, daß er nicht unter die erstere gezehlet werden könte, wenn die geistliche Fürsten-Banck, wie vor Alters, noch complet wäre. Nachdem solcher Ort unsern Vorfahren Metropolitis habitualibus gut genung gewesen, werden wir uns in Dignitate actuali ebenfalls gern begnügen, und solche Distinction als eines der fürnehmsten Gründe, unsers Hoch-Stiffts Exemption selbst umzustossen, wohl zu hüten wissen. Wir bedencken auch dabey, daß, so viel auch immer die Bischöffe des Reichs, als Bischöffe in den Reichs-Fürsten-Stand erhoben werden, dennoch diese zwey Qualitäten im Grund unterschieden, und das Votum cum Sessione der letztern und dem Territorio anhängig sey, welchen mit dem Exempel verschiedener Fürstlicher Reichs-Bischöffe, so aber des Territorii, dannenhero auch der Session ermangeln, bekräfftiget wird. Gleichwie nun meines Hoch-Stiffts Territorium vor und nach einerley bleibet, also auch würde

ist, die gesammte Saltzburgische Dioeceses, eodem Jure reuniren müste, so ja einigen Menschen, gesunden Verstandes, nicht zu Sinnen kommen könte, zu geschweigen, daß, was niemahls uniret gewesen, auch nicht unirt werden kan. Was denn nemlich die Session im Reichs-Fürstlichen Collegio belangt, können Eure Gnaden wir in Wahrheits-Grund versichern, daß, im Fall die gesuchte Wieder-Erhebung unsers Hochstiffts alter Ertz-Bischöfflicher Actual-Würde demselben gedeyen solte, wir darinn die geringste Aenderung nicht, noch einen andern Locum Sessionis ac Voti für solches restituirte Actual-Ertz-Stifft verlangen, als denjenigen, so es in eadem Qualitate habituali behauptet, der auch ohne das so niedrich nicht ist, daß er nicht unter die erstere gezehlet werden könte, wenn die geistliche Fürsten-Banck, wie vor Alters, noch complet wäre. Nachdem solcher Ort unsern Vorfahren Metropolitis habitualibus gut genung gewesen, werden wir uns in Dignitate actuali ebenfalls gern begnügen, und solche Distinction als eines der fürnehmsten Gründe, unsers Hoch-Stiffts Exemption selbst umzustossen, wohl zu hüten wissen. Wir bedencken auch dabey, daß, so viel auch immer die Bischöffe des Reichs, als Bischöffe in den Reichs-Fürsten-Stand erhoben werden, dennoch diese zwey Qualitäten im Grund unterschieden, und das Votum cum Sessione der letztern und dem Territorio anhängig sey, welchen mit dem Exempel verschiedener Fürstlicher Reichs-Bischöffe, so aber des Territorii, dannenhero auch der Session ermangeln, bekräfftiget wird. Gleichwie nun meines Hoch-Stiffts Territorium vor und nach einerley bleibet, also auch würde

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[411/0447] ist, die gesammte Saltzburgische Dioeceses, eodem Jure reuniren müste, so ja einigen Menschen, gesunden Verstandes, nicht zu Sinnen kommen könte, zu geschweigen, daß, was niemahls uniret gewesen, auch nicht unirt werden kan. Was denn nemlich die Session im Reichs-Fürstlichen Collegio belangt, können Eure Gnaden wir in Wahrheits-Grund versichern, daß, im Fall die gesuchte Wieder-Erhebung unsers Hochstiffts alter Ertz-Bischöfflicher Actual-Würde demselben gedeyen solte, wir darinn die geringste Aenderung nicht, noch einen andern Locum Sessionis ac Voti für solches restituirte Actual-Ertz-Stifft verlangen, als denjenigen, so es in eadem Qualitate habituali behauptet, der auch ohne das so niedrich nicht ist, daß er nicht unter die erstere gezehlet werden könte, wenn die geistliche Fürsten-Banck, wie vor Alters, noch complet wäre. Nachdem solcher Ort unsern Vorfahren Metropolitis habitualibus gut genung gewesen, werden wir uns in Dignitate actuali ebenfalls gern begnügen, und solche Distinction als eines der fürnehmsten Gründe, unsers Hoch-Stiffts Exemption selbst umzustossen, wohl zu hüten wissen. Wir bedencken auch dabey, daß, so viel auch immer die Bischöffe des Reichs, als Bischöffe in den Reichs-Fürsten-Stand erhoben werden, dennoch diese zwey Qualitäten im Grund unterschieden, und das Votum cum Sessione der letztern und dem Territorio anhängig sey, welchen mit dem Exempel verschiedener Fürstlicher Reichs-Bischöffe, so aber des Territorii, dannenhero auch der Session ermangeln, bekräfftiget wird. Gleichwie nun meines Hoch-Stiffts Territorium vor und nach einerley bleibet, also auch würde

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 411. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/447>, abgerufen am 24.11.2024.