Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

Bild:
<< vorherige Seite

ist, die gesammte Saltzburgische Dioeceses, eodem Jure reuniren müste, so ja einigen Menschen, gesunden Verstandes, nicht zu Sinnen kommen könte, zu geschweigen, daß, was niemahls uniret gewesen, auch nicht unirt werden kan. Was denn nemlich die Session im Reichs-Fürstlichen Collegio belangt, können Eure Gnaden wir in Wahrheits-Grund versichern, daß, im Fall die gesuchte Wieder-Erhebung unsers Hochstiffts alter Ertz-Bischöfflicher Actual-Würde demselben gedeyen solte, wir darinn die geringste Aenderung nicht, noch einen andern Locum Sessionis ac Voti für solches restituirte Actual-Ertz-Stifft verlangen, als denjenigen, so es in eadem Qualitate habituali behauptet, der auch ohne das so niedrich nicht ist, daß er nicht unter die erstere gezehlet werden könte, wenn die geistliche Fürsten-Banck, wie vor Alters, noch complet wäre. Nachdem solcher Ort unsern Vorfahren Metropolitis habitualibus gut genung gewesen, werden wir uns in Dignitate actuali ebenfalls gern begnügen, und solche Distinction als eines der fürnehmsten Gründe, unsers Hoch-Stiffts Exemption selbst umzustossen, wohl zu hüten wissen. Wir bedencken auch dabey, daß, so viel auch immer die Bischöffe des Reichs, als Bischöffe in den Reichs-Fürsten-Stand erhoben werden, dennoch diese zwey Qualitäten im Grund unterschieden, und das Votum cum Sessione der letztern und dem Territorio anhängig sey, welchen mit dem Exempel verschiedener Fürstlicher Reichs-Bischöffe, so aber des Territorii, dannenhero auch der Session ermangeln, bekräfftiget wird. Gleichwie nun meines Hoch-Stiffts Territorium vor und nach einerley bleibet, also auch würde

ist, die gesammte Saltzburgische Dioeceses, eodem Jure reuniren müste, so ja einigen Menschen, gesunden Verstandes, nicht zu Sinnen kommen könte, zu geschweigen, daß, was niemahls uniret gewesen, auch nicht unirt werden kan. Was denn nemlich die Session im Reichs-Fürstlichen Collegio belangt, können Eure Gnaden wir in Wahrheits-Grund versichern, daß, im Fall die gesuchte Wieder-Erhebung unsers Hochstiffts alter Ertz-Bischöfflicher Actual-Würde demselben gedeyen solte, wir darinn die geringste Aenderung nicht, noch einen andern Locum Sessionis ac Voti für solches restituirte Actual-Ertz-Stifft verlangen, als denjenigen, so es in eadem Qualitate habituali behauptet, der auch ohne das so niedrich nicht ist, daß er nicht unter die erstere gezehlet werden könte, wenn die geistliche Fürsten-Banck, wie vor Alters, noch complet wäre. Nachdem solcher Ort unsern Vorfahren Metropolitis habitualibus gut genung gewesen, werden wir uns in Dignitate actuali ebenfalls gern begnügen, und solche Distinction als eines der fürnehmsten Gründe, unsers Hoch-Stiffts Exemption selbst umzustossen, wohl zu hüten wissen. Wir bedencken auch dabey, daß, so viel auch immer die Bischöffe des Reichs, als Bischöffe in den Reichs-Fürsten-Stand erhoben werden, dennoch diese zwey Qualitäten im Grund unterschieden, und das Votum cum Sessione der letztern und dem Territorio anhängig sey, welchen mit dem Exempel verschiedener Fürstlicher Reichs-Bischöffe, so aber des Territorii, dannenhero auch der Session ermangeln, bekräfftiget wird. Gleichwie nun meines Hoch-Stiffts Territorium vor und nach einerley bleibet, also auch würde

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0447" n="411"/>
ist, die gesammte Saltzburgische
                     Dioeceses, eodem Jure reuniren müste, so ja einigen Menschen, gesunden
                     Verstandes, nicht zu Sinnen kommen könte, zu geschweigen, daß, was niemahls
                     uniret gewesen, auch nicht unirt werden kan. Was denn nemlich die Session im
                     Reichs-Fürstlichen Collegio belangt, können Eure Gnaden wir in Wahrheits-Grund
                     versichern, daß, im Fall die gesuchte Wieder-Erhebung unsers Hochstiffts alter
                     Ertz-Bischöfflicher Actual-Würde demselben gedeyen solte, wir darinn die
                     geringste Aenderung nicht, noch einen andern Locum Sessionis ac Voti für solches
                     restituirte Actual-Ertz-Stifft verlangen, als denjenigen, so es in eadem
                     Qualitate habituali behauptet, der auch ohne das so niedrich nicht ist, daß er
                     nicht unter die erstere gezehlet werden könte, wenn die geistliche
                     Fürsten-Banck, wie vor Alters, noch complet wäre. Nachdem solcher Ort unsern
                     Vorfahren Metropolitis habitualibus gut genung gewesen, werden wir uns in
                     Dignitate actuali ebenfalls gern begnügen, und solche Distinction als eines der
                     fürnehmsten Gründe, unsers Hoch-Stiffts Exemption selbst umzustossen, wohl zu
                     hüten wissen. Wir bedencken auch dabey, daß, so viel auch immer die Bischöffe
                     des Reichs, als Bischöffe in den Reichs-Fürsten-Stand erhoben werden, dennoch
                     diese zwey Qualitäten im Grund unterschieden, und das Votum cum Sessione der
                     letztern und dem Territorio anhängig sey, welchen mit dem Exempel verschiedener
                     Fürstlicher Reichs-Bischöffe, so aber des Territorii, dannenhero auch der
                     Session ermangeln, bekräfftiget wird. Gleichwie nun meines Hoch-Stiffts
                     Territorium vor und nach einerley bleibet, also auch würde
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[411/0447] ist, die gesammte Saltzburgische Dioeceses, eodem Jure reuniren müste, so ja einigen Menschen, gesunden Verstandes, nicht zu Sinnen kommen könte, zu geschweigen, daß, was niemahls uniret gewesen, auch nicht unirt werden kan. Was denn nemlich die Session im Reichs-Fürstlichen Collegio belangt, können Eure Gnaden wir in Wahrheits-Grund versichern, daß, im Fall die gesuchte Wieder-Erhebung unsers Hochstiffts alter Ertz-Bischöfflicher Actual-Würde demselben gedeyen solte, wir darinn die geringste Aenderung nicht, noch einen andern Locum Sessionis ac Voti für solches restituirte Actual-Ertz-Stifft verlangen, als denjenigen, so es in eadem Qualitate habituali behauptet, der auch ohne das so niedrich nicht ist, daß er nicht unter die erstere gezehlet werden könte, wenn die geistliche Fürsten-Banck, wie vor Alters, noch complet wäre. Nachdem solcher Ort unsern Vorfahren Metropolitis habitualibus gut genung gewesen, werden wir uns in Dignitate actuali ebenfalls gern begnügen, und solche Distinction als eines der fürnehmsten Gründe, unsers Hoch-Stiffts Exemption selbst umzustossen, wohl zu hüten wissen. Wir bedencken auch dabey, daß, so viel auch immer die Bischöffe des Reichs, als Bischöffe in den Reichs-Fürsten-Stand erhoben werden, dennoch diese zwey Qualitäten im Grund unterschieden, und das Votum cum Sessione der letztern und dem Territorio anhängig sey, welchen mit dem Exempel verschiedener Fürstlicher Reichs-Bischöffe, so aber des Territorii, dannenhero auch der Session ermangeln, bekräfftiget wird. Gleichwie nun meines Hoch-Stiffts Territorium vor und nach einerley bleibet, also auch würde

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/447
Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 411. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/447>, abgerufen am 21.09.2024.