Schrifften der Identität unserer Kirchen mit dem Ertz-Stifft
Lorch, anbey deren uralt niemahlen legitime erloschene, sondern allein quoad
Actum, durch Unbillichkeit der Zufälle, eine Zeitlang verdruckten
Ertz-Bischöfflichen Würde zu Tag kommen, seynd Ihro Käyserl. Majestät
veranlasset worden, solches, wie vermuthlich, auch das uns und unserer Kirche
zugefügte etwas ungewöhnliche Tractament allergnädigst zu behertzigen, demnach,
um sowohl der Befugniß unsers Hoch-Stiffts zu statten zu kommen, auch weiterm
Aergerniß vorzubiegen, und denen langwierigen Anfechtungen die endliche Maaß zu
geben, auf Eingangs erwehnte Resolution gefallen, zu deren Behülff denn
vermuthlich ihres allerhöchsten Orts noch einige andere wichtige Considerationes
und Motiva von Convenienz und unvermeidentlicher Nothwendigkeit, dero
Erb-Landen, in welche sich wenigstens vier Fünff-Theil unserer Dioeces
erstrecken, beygetreten seyn werden. Gleichwie nun ab solchen sich ergiebet, daß
des Herrn Ertz-Bischoffen Liebden in wahrem Grund die einige Ursach des gantzen
Wercks zu seyn, von selbst belieben wollen; Also und da es nach der Hand dahin
gerathen, suchen dieselbe nun in allerhand Wege es vergeblich wiederum zu
hintertreiben; Denn was die aus der Antiquität unserer Kirchen gefolgte
Inconvenientien in Conciliis betreffen will, ist bekannt, daß in solchen Fällen
der Vorsitz seine Maaß keines Weges aus dem Alterthum der Kirchen, sondern, nach
Unterschied derer Ertz- und Bischöffen, ex Senioratu in Ordine seu Consecratione
nehmendem gleichfolgenden Churfürstlichen Vorzug, ausgenommen; Welcher Ge-
Schrifften der Identität unserer Kirchen mit dem Ertz-Stifft
Lorch, anbey deren uralt niemahlen legitime erloschene, sondern allein quoad
Actum, durch Unbillichkeit der Zufälle, eine Zeitlang verdruckten
Ertz-Bischöfflichen Würde zu Tag kommen, seynd Ihro Käyserl. Majestät
veranlasset worden, solches, wie vermuthlich, auch das uns und unserer Kirche
zugefügte etwas ungewöhnliche Tractament allergnädigst zu behertzigen, demnach,
um sowohl der Befugniß unsers Hoch-Stiffts zu statten zu kommen, auch weiterm
Aergerniß vorzubiegen, und denen langwierigen Anfechtungen die endliche Maaß zu
geben, auf Eingangs erwehnte Resolution gefallen, zu deren Behülff denn
vermuthlich ihres allerhöchsten Orts noch einige andere wichtige Considerationes
und Motiva von Convenienz und unvermeidentlicher Nothwendigkeit, dero
Erb-Landen, in welche sich wenigstens vier Fünff-Theil unserer Dioeces
erstrecken, beygetreten seyn werden. Gleichwie nun ab solchen sich ergiebet, daß
des Herrn Ertz-Bischoffen Liebden in wahrem Grund die einige Ursach des gantzen
Wercks zu seyn, von selbst belieben wollen; Also und da es nach der Hand dahin
gerathen, suchen dieselbe nun in allerhand Wege es vergeblich wiederum zu
hintertreiben; Denn was die aus der Antiquität unserer Kirchen gefolgte
Inconvenientien in Conciliis betreffen will, ist bekannt, daß in solchen Fällen
der Vorsitz seine Maaß keines Weges aus dem Alterthum der Kirchen, sondern, nach
Unterschied derer Ertz- und Bischöffen, ex Senioratu in Ordine seu Consecratione
nehmendem gleichfolgenden Churfürstlichen Vorzug, ausgenommen; Welcher Ge-
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Schrifften der Identität unserer Kirchen mit dem Ertz-Stifft
Lorch, anbey deren uralt niemahlen legitime erloschene, sondern allein quoad
Actum, durch Unbillichkeit der Zufälle, eine Zeitlang verdruckten
Ertz-Bischöfflichen Würde zu Tag kommen, seynd Ihro Käyserl. Majestät
veranlasset worden, solches, wie vermuthlich, auch das uns und unserer Kirche
zugefügte etwas ungewöhnliche Tractament allergnädigst zu behertzigen, demnach,
um sowohl der Befugniß unsers Hoch-Stiffts zu statten zu kommen, auch weiterm
Aergerniß vorzubiegen, und denen langwierigen Anfechtungen die endliche Maaß zu
geben, auf Eingangs erwehnte Resolution gefallen, zu deren Behülff denn
vermuthlich ihres allerhöchsten Orts noch einige andere wichtige Considerationes
und Motiva von Convenienz und unvermeidentlicher Nothwendigkeit, dero
Erb-Landen, in welche sich wenigstens vier Fünff-Theil unserer Dioeces
erstrecken, beygetreten seyn werden. Gleichwie nun ab solchen sich ergiebet, daß
des Herrn Ertz-Bischoffen Liebden in wahrem Grund die einige Ursach des gantzen
Wercks zu seyn, von selbst belieben wollen; Also und da es nach der Hand dahin
gerathen, suchen dieselbe nun in allerhand Wege es vergeblich wiederum zu
hintertreiben; Denn was die aus der Antiquität unserer Kirchen gefolgte
Inconvenientien in Conciliis betreffen will, ist bekannt, daß in solchen Fällen
der Vorsitz seine Maaß keines Weges aus dem Alterthum der Kirchen, sondern, nach
Unterschied derer Ertz- und Bischöffen, ex Senioratu in Ordine seu Consecratione
nehmendem gleichfolgenden Churfürstlichen Vorzug, ausgenommen; Welcher Ge-
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Schrifften der Identität unserer Kirchen mit dem Ertz-Stifft Lorch, anbey deren uralt niemahlen legitime erloschene, sondern allein quoad Actum, durch Unbillichkeit der Zufälle, eine Zeitlang verdruckten Ertz-Bischöfflichen Würde zu Tag kommen, seynd Ihro Käyserl. Majestät veranlasset worden, solches, wie vermuthlich, auch das uns und unserer Kirche zugefügte etwas ungewöhnliche Tractament allergnädigst zu behertzigen, demnach, um sowohl der Befugniß unsers Hoch-Stiffts zu statten zu kommen, auch weiterm Aergerniß vorzubiegen, und denen langwierigen Anfechtungen die endliche Maaß zu geben, auf Eingangs erwehnte Resolution gefallen, zu deren Behülff denn vermuthlich ihres allerhöchsten Orts noch einige andere wichtige Considerationes und Motiva von Convenienz und unvermeidentlicher Nothwendigkeit, dero Erb-Landen, in welche sich wenigstens vier Fünff-Theil unserer Dioeces erstrecken, beygetreten seyn werden. Gleichwie nun ab solchen sich ergiebet, daß des Herrn Ertz-Bischoffen Liebden in wahrem Grund die einige Ursach des gantzen Wercks zu seyn, von selbst belieben wollen; Also und da es nach der Hand dahin gerathen, suchen dieselbe nun in allerhand Wege es vergeblich wiederum zu hintertreiben; Denn was die aus der Antiquität unserer Kirchen gefolgte Inconvenientien in Conciliis betreffen will, ist bekannt, daß in solchen Fällen der Vorsitz seine Maaß keines Weges aus dem Alterthum der Kirchen, sondern, nach Unterschied derer Ertz- und Bischöffen, ex Senioratu in Ordine seu Consecratione nehmendem gleichfolgenden Churfürstlichen Vorzug, ausgenommen; Welcher Ge-
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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 408. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/444>, abgerufen am 24.11.2024.
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