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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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stalt sich von selbst zeiget, ob wir unserm Hoch-Stifft dannenhero einen sondern Vortheil über andere Ertz-Stiffter zuzulegen auch nur gedencken könten; Denn im Fall diese gegen erwehnten Senioratum in Consecratione privilegirt, würden wir zu wenig seyn, solche Ordnung aufzuheben, im Fall aber nicht, so können wir uns nicht bereden, daß Sr. Lbd. auf einem Fall, da solcher Senioratus in Consecratione auf unser Hoch-Stifft eintreffen möchte, aus einem gegen uns geschöpfften personal-Eyfer demselben dasjenige mißgönnen solten, was sie doch sonsten einem ieden anderwärtigen nicht Gefürsteten Bischoff einzuräumen hätten. So will uns auch gantz unbegreifflich fallen, wie Seine Liebden, oder dero Regenspurgische Gesandtschafft, gegen Euer Gnaden und der geistlichen Herren Mit-Churfürsten uns eine künfftig besorgende Competenz aufbürden mögen, nachdem in der gantzen Christen-Welt kündig ist, daß denenselben auf dem Concilio zu Trient im Angesicht und mit einhelligem Consens der versammleten allgemeinen Kirche, ohne Mittel der erste Ort nach den Päbstlichen Legaten, als Praesidibus Concilii, würcklich angewiesen worden, daß uns das Absehen eines solchen Imputati zu penetriren fast schwer fallen will, es wäre denn, daß vielmehr Seine Liebden selbst bedacht wären, solchen Churfürstlichen einmahl stabilirten Vorzug in Zweifel zu ziehen, auch Euer Gnaden, samt hochernannten dero geistlichen Herren Mit-Churfürsten, unvermerckt dahin einzuleiten, daß sie immittelst eines ex ipso Capite, wider das Käyserliche Vorhaben formirten Gegen-Standes, demselben zu Rom, als gleichsam noch zweifelhafft, in Compro-

stalt sich von selbst zeiget, ob wir unserm Hoch-Stifft dannenhero einen sondern Vortheil über andere Ertz-Stiffter zuzulegen auch nur gedencken könten; Denn im Fall diese gegen erwehnten Senioratum in Consecratione privilegirt, würden wir zu wenig seyn, solche Ordnung aufzuheben, im Fall aber nicht, so können wir uns nicht bereden, daß Sr. Lbd. auf einem Fall, da solcher Senioratus in Consecratione auf unser Hoch-Stifft eintreffen möchte, aus einem gegen uns geschöpfften personal-Eyfer demselben dasjenige mißgönnen solten, was sie doch sonsten einem ieden anderwärtigen nicht Gefürsteten Bischoff einzuräumen hätten. So will uns auch gantz unbegreifflich fallen, wie Seine Liebden, oder dero Regenspurgische Gesandtschafft, gegen Euer Gnaden und der geistlichen Herren Mit-Churfürsten uns eine künfftig besorgende Competenz aufbürden mögen, nachdem in der gantzen Christen-Welt kündig ist, daß denenselben auf dem Concilio zu Trient im Angesicht und mit einhelligem Consens der versammleten allgemeinen Kirche, ohne Mittel der erste Ort nach den Päbstlichen Legaten, als Praesidibus Concilii, würcklich angewiesen worden, daß uns das Absehen eines solchen Imputati zu penetriren fast schwer fallen will, es wäre denn, daß vielmehr Seine Liebden selbst bedacht wären, solchen Churfürstlichen einmahl stabilirten Vorzug in Zweifel zu ziehen, auch Euer Gnaden, samt hochernannten dero geistlichen Herren Mit-Churfürsten, unvermerckt dahin einzuleiten, daß sie immittelst eines ex ipso Capite, wider das Käyserliche Vorhaben formirten Gegen-Standes, demselben zu Rom, als gleichsam noch zweifelhafft, in Compro-

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                     solche Ordnung aufzuheben, im Fall aber nicht, so können wir uns nicht bereden,
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[409/0445] stalt sich von selbst zeiget, ob wir unserm Hoch-Stifft dannenhero einen sondern Vortheil über andere Ertz-Stiffter zuzulegen auch nur gedencken könten; Denn im Fall diese gegen erwehnten Senioratum in Consecratione privilegirt, würden wir zu wenig seyn, solche Ordnung aufzuheben, im Fall aber nicht, so können wir uns nicht bereden, daß Sr. Lbd. auf einem Fall, da solcher Senioratus in Consecratione auf unser Hoch-Stifft eintreffen möchte, aus einem gegen uns geschöpfften personal-Eyfer demselben dasjenige mißgönnen solten, was sie doch sonsten einem ieden anderwärtigen nicht Gefürsteten Bischoff einzuräumen hätten. So will uns auch gantz unbegreifflich fallen, wie Seine Liebden, oder dero Regenspurgische Gesandtschafft, gegen Euer Gnaden und der geistlichen Herren Mit-Churfürsten uns eine künfftig besorgende Competenz aufbürden mögen, nachdem in der gantzen Christen-Welt kündig ist, daß denenselben auf dem Concilio zu Trient im Angesicht und mit einhelligem Consens der versammleten allgemeinen Kirche, ohne Mittel der erste Ort nach den Päbstlichen Legaten, als Praesidibus Concilii, würcklich angewiesen worden, daß uns das Absehen eines solchen Imputati zu penetriren fast schwer fallen will, es wäre denn, daß vielmehr Seine Liebden selbst bedacht wären, solchen Churfürstlichen einmahl stabilirten Vorzug in Zweifel zu ziehen, auch Euer Gnaden, samt hochernannten dero geistlichen Herren Mit-Churfürsten, unvermerckt dahin einzuleiten, daß sie immittelst eines ex ipso Capite, wider das Käyserliche Vorhaben formirten Gegen-Standes, demselben zu Rom, als gleichsam noch zweifelhafft, in Compro-

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 409. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/445>, abgerufen am 24.11.2024.