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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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dermahleinst mehr Römisch-Catholische Churfürsten zu machen, und schienen damahln Chur Triers Liebden der gäntzlichen Meynung zu seyn, daß die Majora in dergleichen Fällen gelten müsten, welches aber Euer Liebden in gedachten ihrem Schreiben ietzo gar nicht admittiren wollen. Uber das in dieser Braunschweigis. Electorat Sache gemachte Conclusum, haben zwar Ihro Käyserliche Majestät keine special-Confirmation ertheilet, aber daraus kan doch dasjenige nicht inferiret werden, was Euer Liebden daraus schliessen wollen, daß nemlich solch Conclusum gantz illegal und nichtig sey: Denn da höchsterwehnte Ihre Käyserliche Majestät den sonst in den Negotiis Comitialibus gewöhnlichen Modum bey dieser Sache nicht adhibiret, und deshalb kein Commissions-Decret an das Churfürstliche Collegium gebracht worden, so ist auch nicht nöthig gewesen, nach gemachtem Concluso dergleichen Formalitäten weiter dabey zu beobachten, sonderlich, da auch Ihre Käyserl. Majestät in ihren verschiedenen an die sämmtliche Churfürsten in dieser Materie abgangenen Schreiben, wie auch durch die erfolgete würckliche Investitur wegen dieser neundten Chur ihro Meynung so deutlich facto ipso declariret, daß es darüber wohl keiner nähern Erklärung bedarff. Wie denn auch seit dem Ihro Käyserlichen Majestät in demjenigen Schreiben, wodurch sie uns, und anderen unseren Herren Mit-Churfürsten, die des Hertzog Ernst Augusti, nunmehr Churfürsten zu Braunschweig Liebden würcklich ertheilte Belehnung notificiret, klar genug zuerkennen geben, daß sie bey erwehntem Concluso und der darinnen ausgemachten Quaestion: An? weiters nichts desideriren, sondern

dermahleinst mehr Römisch-Catholische Churfürsten zu machen, und schienen damahln Chur Triers Liebden der gäntzlichen Meynung zu seyn, daß die Majora in dergleichen Fällen gelten müsten, welches aber Euer Liebden in gedachten ihrem Schreiben ietzo gar nicht admittiren wollen. Uber das in dieser Braunschweigis. Electorat Sache gemachte Conclusum, haben zwar Ihro Käyserliche Majestät keine special-Confirmation ertheilet, aber daraus kan doch dasjenige nicht inferiret werden, was Euer Liebden daraus schliessen wollen, daß nemlich solch Conclusum gantz illegal und nichtig sey: Denn da höchsterwehnte Ihre Käyserliche Majestät den sonst in den Negotiis Comitialibus gewöhnlichen Modum bey dieser Sache nicht adhibiret, und deshalb kein Commissions-Decret an das Churfürstliche Collegium gebracht worden, so ist auch nicht nöthig gewesen, nach gemachtem Concluso dergleichen Formalitäten weiter dabey zu beobachten, sonderlich, da auch Ihre Käyserl. Majestät in ihren verschiedenen an die sämmtliche Churfürsten in dieser Materie abgangenen Schreiben, wie auch durch die erfolgete würckliche Investitur wegen dieser neundten Chur ihro Meynung so deutlich facto ipso declariret, daß es darüber wohl keiner nähern Erklärung bedarff. Wie denn auch seit dem Ihro Käyserlichen Majestät in demjenigen Schreiben, wodurch sie uns, und anderen unseren Herren Mit-Churfürsten, die des Hertzog Ernst Augusti, nunmehr Churfürsten zu Braunschweig Liebden würcklich ertheilte Belehnung notificiret, klar genug zuerkennen geben, daß sie bey erwehntem Concluso und der darinnen ausgemachten Quaestion: An? weiters nichts desideriren, sondern

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[398/0434] dermahleinst mehr Römisch-Catholische Churfürsten zu machen, und schienen damahln Chur Triers Liebden der gäntzlichen Meynung zu seyn, daß die Majora in dergleichen Fällen gelten müsten, welches aber Euer Liebden in gedachten ihrem Schreiben ietzo gar nicht admittiren wollen. Uber das in dieser Braunschweigis. Electorat Sache gemachte Conclusum, haben zwar Ihro Käyserliche Majestät keine special-Confirmation ertheilet, aber daraus kan doch dasjenige nicht inferiret werden, was Euer Liebden daraus schliessen wollen, daß nemlich solch Conclusum gantz illegal und nichtig sey: Denn da höchsterwehnte Ihre Käyserliche Majestät den sonst in den Negotiis Comitialibus gewöhnlichen Modum bey dieser Sache nicht adhibiret, und deshalb kein Commissions-Decret an das Churfürstliche Collegium gebracht worden, so ist auch nicht nöthig gewesen, nach gemachtem Concluso dergleichen Formalitäten weiter dabey zu beobachten, sonderlich, da auch Ihre Käyserl. Majestät in ihren verschiedenen an die sämmtliche Churfürsten in dieser Materie abgangenen Schreiben, wie auch durch die erfolgete würckliche Investitur wegen dieser neundten Chur ihro Meynung so deutlich facto ipso declariret, daß es darüber wohl keiner nähern Erklärung bedarff. Wie denn auch seit dem Ihro Käyserlichen Majestät in demjenigen Schreiben, wodurch sie uns, und anderen unseren Herren Mit-Churfürsten, die des Hertzog Ernst Augusti, nunmehr Churfürsten zu Braunschweig Liebden würcklich ertheilte Belehnung notificiret, klar genug zuerkennen geben, daß sie bey erwehntem Concluso und der darinnen ausgemachten Quaestion: An? weiters nichts desideriren, sondern

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Anmerkungen zur Transkription:

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  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 398. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/434>, abgerufen am 24.11.2024.