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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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sehnliche Assistenz bißhero würcklich schon erzeiget hat. Euer Liebden wollen zwar nicht zugeben, daß die Majora in dieser Electorat-Sache statt haben können. Gleichwie aber sonst ex naturali ratione bey allen Collegiis & Societatibus humanis major pars jus & rationem integri hat, so würde dociret werden müssen, daß circa constitutionem novi Electoratus in Imperio ein anders fanciret sey. Es wird aber schwer zu erweisen seyn, und solte man vielmehr im Gegentheil argumentiren, daß, da ein Römischer König per Majora eligiret werden kan, es mit Bestellung eines Churfürsten auch um so weniger Schwürigkeit haben werde. Ihre Käyserliche Majestät sind auch der ausdrücklichen Meynung gewesen, und haben sich gegen Chur-Mäyntz Liebden schrifftlich dahin vernehmen lassen, daß, wenn das Churfürstliche Collegium in der Braunschweigischen Chur-Sache nicht per unanimia zum Schluß gelangen können, es genug seyn würde, wenn nur die Majora verhanden wären. Wir wissen uns auch bey diesem Punct in die differente und contraire Opiniones unserer wider die Braunschweigische Chur agirender Mit-Churfürsten fast nicht zu finden; Denn als wir bald im Anfang, da dieses Negotium erst auf das Tapis kam, wohlmeynend dahin antragen lassen, man möchte dahin trachten, daß das Conclusum Collegii Electoralis, zu desto besserer Beybehaltung guter Harmonie und Einigkeit, per unanimia erfolgete, so wird uns solches von Chur Triers Liebden gar odiose, und dahin ausgedeutet, ob wolten wir hierdurch den Römischen Catholischen den Weg verlegen, durch ihre im Churfürstlichen Collegio habende Majora

sehnliche Assistenz bißhero würcklich schon erzeiget hat. Euer Liebden wollen zwar nicht zugeben, daß die Majora in dieser Electorat-Sache statt haben können. Gleichwie aber sonst ex naturali ratione bey allen Collegiis & Societatibus humanis major pars jus & rationem integri hat, so würde dociret werden müssen, daß circa constitutionem novi Electoratus in Imperio ein anders fanciret sey. Es wird aber schwer zu erweisen seyn, und solte man vielmehr im Gegentheil argumentiren, daß, da ein Römischer König per Majora eligiret werden kan, es mit Bestellung eines Churfürsten auch um so weniger Schwürigkeit haben werde. Ihre Käyserliche Majestät sind auch der ausdrücklichen Meynung gewesen, und haben sich gegen Chur-Mäyntz Liebden schrifftlich dahin vernehmen lassen, daß, wenn das Churfürstliche Collegium in der Braunschweigischen Chur-Sache nicht per unanimia zum Schluß gelangen können, es genug seyn würde, wenn nur die Majora verhanden wären. Wir wissen uns auch bey diesem Punct in die differente und contraire Opiniones unserer wider die Braunschweigische Chur agirender Mit-Churfürsten fast nicht zu finden; Denn als wir bald im Anfang, da dieses Negotium erst auf das Tapis kam, wohlmeynend dahin antragen lassen, man möchte dahin trachten, daß das Conclusum Collegii Electoralis, zu desto besserer Beybehaltung guter Harmonie und Einigkeit, per unanimia erfolgete, so wird uns solches von Chur Triers Liebden gar odiose, und dahin ausgedeutet, ob wolten wir hierdurch den Römischen Catholischen den Weg verlegen, durch ihre im Churfürstlichen Collegio habende Majora

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[397/0433] sehnliche Assistenz bißhero würcklich schon erzeiget hat. Euer Liebden wollen zwar nicht zugeben, daß die Majora in dieser Electorat-Sache statt haben können. Gleichwie aber sonst ex naturali ratione bey allen Collegiis & Societatibus humanis major pars jus & rationem integri hat, so würde dociret werden müssen, daß circa constitutionem novi Electoratus in Imperio ein anders fanciret sey. Es wird aber schwer zu erweisen seyn, und solte man vielmehr im Gegentheil argumentiren, daß, da ein Römischer König per Majora eligiret werden kan, es mit Bestellung eines Churfürsten auch um so weniger Schwürigkeit haben werde. Ihre Käyserliche Majestät sind auch der ausdrücklichen Meynung gewesen, und haben sich gegen Chur-Mäyntz Liebden schrifftlich dahin vernehmen lassen, daß, wenn das Churfürstliche Collegium in der Braunschweigischen Chur-Sache nicht per unanimia zum Schluß gelangen können, es genug seyn würde, wenn nur die Majora verhanden wären. Wir wissen uns auch bey diesem Punct in die differente und contraire Opiniones unserer wider die Braunschweigische Chur agirender Mit-Churfürsten fast nicht zu finden; Denn als wir bald im Anfang, da dieses Negotium erst auf das Tapis kam, wohlmeynend dahin antragen lassen, man möchte dahin trachten, daß das Conclusum Collegii Electoralis, zu desto besserer Beybehaltung guter Harmonie und Einigkeit, per unanimia erfolgete, so wird uns solches von Chur Triers Liebden gar odiose, und dahin ausgedeutet, ob wolten wir hierdurch den Römischen Catholischen den Weg verlegen, durch ihre im Churfürstlichen Collegio habende Majora

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  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 397. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/433>, abgerufen am 24.11.2024.