Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

Bild:
<< vorherige Seite

sehnliche Assistenz bißhero würcklich schon erzeiget hat. Euer Liebden wollen zwar nicht zugeben, daß die Majora in dieser Electorat-Sache statt haben können. Gleichwie aber sonst ex naturali ratione bey allen Collegiis & Societatibus humanis major pars jus & rationem integri hat, so würde dociret werden müssen, daß circa constitutionem novi Electoratus in Imperio ein anders fanciret sey. Es wird aber schwer zu erweisen seyn, und solte man vielmehr im Gegentheil argumentiren, daß, da ein Römischer König per Majora eligiret werden kan, es mit Bestellung eines Churfürsten auch um so weniger Schwürigkeit haben werde. Ihre Käyserliche Majestät sind auch der ausdrücklichen Meynung gewesen, und haben sich gegen Chur-Mäyntz Liebden schrifftlich dahin vernehmen lassen, daß, wenn das Churfürstliche Collegium in der Braunschweigischen Chur-Sache nicht per unanimia zum Schluß gelangen können, es genug seyn würde, wenn nur die Majora verhanden wären. Wir wissen uns auch bey diesem Punct in die differente und contraire Opiniones unserer wider die Braunschweigische Chur agirender Mit-Churfürsten fast nicht zu finden; Denn als wir bald im Anfang, da dieses Negotium erst auf das Tapis kam, wohlmeynend dahin antragen lassen, man möchte dahin trachten, daß das Conclusum Collegii Electoralis, zu desto besserer Beybehaltung guter Harmonie und Einigkeit, per unanimia erfolgete, so wird uns solches von Chur Triers Liebden gar odiose, und dahin ausgedeutet, ob wolten wir hierdurch den Römischen Catholischen den Weg verlegen, durch ihre im Churfürstlichen Collegio habende Majora

sehnliche Assistenz bißhero würcklich schon erzeiget hat. Euer Liebden wollen zwar nicht zugeben, daß die Majora in dieser Electorat-Sache statt haben können. Gleichwie aber sonst ex naturali ratione bey allen Collegiis & Societatibus humanis major pars jus & rationem integri hat, so würde dociret werden müssen, daß circa constitutionem novi Electoratus in Imperio ein anders fanciret sey. Es wird aber schwer zu erweisen seyn, und solte man vielmehr im Gegentheil argumentiren, daß, da ein Römischer König per Majora eligiret werden kan, es mit Bestellung eines Churfürsten auch um so weniger Schwürigkeit haben werde. Ihre Käyserliche Majestät sind auch der ausdrücklichen Meynung gewesen, und haben sich gegen Chur-Mäyntz Liebden schrifftlich dahin vernehmen lassen, daß, wenn das Churfürstliche Collegium in der Braunschweigischen Chur-Sache nicht per unanimia zum Schluß gelangen können, es genug seyn würde, wenn nur die Majora verhanden wären. Wir wissen uns auch bey diesem Punct in die differente und contraire Opiniones unserer wider die Braunschweigische Chur agirender Mit-Churfürsten fast nicht zu finden; Denn als wir bald im Anfang, da dieses Negotium erst auf das Tapis kam, wohlmeynend dahin antragen lassen, man möchte dahin trachten, daß das Conclusum Collegii Electoralis, zu desto besserer Beybehaltung guter Harmonie und Einigkeit, per unanimia erfolgete, so wird uns solches von Chur Triers Liebden gar odiose, und dahin ausgedeutet, ob wolten wir hierdurch den Römischen Catholischen den Weg verlegen, durch ihre im Churfürstlichen Collegio habende Majora

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0433" n="397"/>
sehnliche
                     Assistenz bißhero würcklich schon erzeiget hat. Euer Liebden wollen zwar nicht
                     zugeben, daß die Majora in dieser Electorat-Sache statt haben können. Gleichwie
                     aber sonst ex naturali ratione bey allen Collegiis &amp; Societatibus humanis
                     major pars jus &amp; rationem integri hat, so würde dociret werden müssen, daß
                     circa constitutionem novi Electoratus in Imperio ein anders fanciret sey. Es
                     wird aber schwer zu erweisen seyn, und solte man vielmehr im Gegentheil
                     argumentiren, daß, da ein Römischer König per Majora eligiret werden kan, es mit
                     Bestellung eines Churfürsten auch um so weniger Schwürigkeit haben werde. Ihre
                     Käyserliche Majestät sind auch der ausdrücklichen Meynung gewesen, und haben
                     sich gegen Chur-Mäyntz Liebden schrifftlich dahin vernehmen lassen, daß, wenn
                     das Churfürstliche Collegium in der Braunschweigischen Chur-Sache nicht per
                     unanimia zum Schluß gelangen können, es genug seyn würde, wenn nur die Majora
                     verhanden wären. Wir wissen uns auch bey diesem Punct in die differente und
                     contraire Opiniones unserer wider die Braunschweigische Chur agirender
                     Mit-Churfürsten fast nicht zu finden; Denn als wir bald im Anfang, da dieses
                     Negotium erst auf das Tapis kam, wohlmeynend dahin antragen lassen, man möchte
                     dahin trachten, daß das Conclusum Collegii Electoralis, zu desto besserer
                     Beybehaltung guter Harmonie und Einigkeit, per unanimia erfolgete, so wird uns
                     solches von Chur Triers Liebden gar odiose, und dahin ausgedeutet, ob wolten wir
                     hierdurch den Römischen Catholischen den Weg verlegen, durch ihre im
                     Churfürstlichen Collegio habende Majora
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[397/0433] sehnliche Assistenz bißhero würcklich schon erzeiget hat. Euer Liebden wollen zwar nicht zugeben, daß die Majora in dieser Electorat-Sache statt haben können. Gleichwie aber sonst ex naturali ratione bey allen Collegiis & Societatibus humanis major pars jus & rationem integri hat, so würde dociret werden müssen, daß circa constitutionem novi Electoratus in Imperio ein anders fanciret sey. Es wird aber schwer zu erweisen seyn, und solte man vielmehr im Gegentheil argumentiren, daß, da ein Römischer König per Majora eligiret werden kan, es mit Bestellung eines Churfürsten auch um so weniger Schwürigkeit haben werde. Ihre Käyserliche Majestät sind auch der ausdrücklichen Meynung gewesen, und haben sich gegen Chur-Mäyntz Liebden schrifftlich dahin vernehmen lassen, daß, wenn das Churfürstliche Collegium in der Braunschweigischen Chur-Sache nicht per unanimia zum Schluß gelangen können, es genug seyn würde, wenn nur die Majora verhanden wären. Wir wissen uns auch bey diesem Punct in die differente und contraire Opiniones unserer wider die Braunschweigische Chur agirender Mit-Churfürsten fast nicht zu finden; Denn als wir bald im Anfang, da dieses Negotium erst auf das Tapis kam, wohlmeynend dahin antragen lassen, man möchte dahin trachten, daß das Conclusum Collegii Electoralis, zu desto besserer Beybehaltung guter Harmonie und Einigkeit, per unanimia erfolgete, so wird uns solches von Chur Triers Liebden gar odiose, und dahin ausgedeutet, ob wolten wir hierdurch den Römischen Catholischen den Weg verlegen, durch ihre im Churfürstlichen Collegio habende Majora

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/433
Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 397. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/433>, abgerufen am 11.06.2024.