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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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Churfürsten gewesen, keines Weges aber kau man damit Legem prohibitivam erzwingen, daß es nemlich mit solcher Zahl ein immerwährendes und ein unveränderliches Werck sey, und dieselbe, Autoritate Caesaris & Collegii Electoralis, nie solte erhöhet werden können, wie denn auch, wenn schon dergleichen Verbot vorhanden wäre, dennoch die güldene Bull ausdrücklich vermag, daß die in derselben enthaltene Constitutiones und Gesetze nur ad Caesaris & Electorum Beneplacitum währen solten, und daß dannenhero auch dieselbe, nach derselben Gutbefinden, ex Dictamine publicae Utilitatis, quae suprema Lex est, iedesmahl geändert werden können. Wiewohln wir mit Euer Liebden darinnen einig sind, daß man den Numerum Electorum nicht ohne die äuserste Noth, oder Erhaltung eines sonderbaren grossen Vortheils pro Bono Imperii publico, welches beydes man in praesenti Casu vor Augen gehabt, nicht vermehren müste. Ob aber die Conferirung der 9ten Chur an das Haus Braunschweig eine solche Sache sey, woraus einiger Vortheil oder Schaden vor das Reich und das gemeine Wesen zu erwarten, deshalber müssen wir zwar Euer Liebden ihre Meynung lassen, iedoch ist es an dem, daß Ihre Käyserliche Majestät und der mehrere Theil der Churfürsten, samt den grössesten Puissancen von Europa, so ietziger Zeit mit dem Reich in eadem Causa sich engagirt befinden, dafür halten, es sey hierdurch bey ietzigen trüben Zeiten ein grosser Nutzen geschaffet, wie sich denn auch derselbe durch die von dem Chur- und Fürstlichen Hause Braunschweig wider die allgemeine Reichs-Feinde tam ab Oriente quam ab Occidente geleistete an-

Churfürsten gewesen, keines Weges aber kau man damit Legem prohibitivam erzwingen, daß es nemlich mit solcher Zahl ein immerwährendes und ein unveränderliches Werck sey, und dieselbe, Autoritate Caesaris & Collegii Electoralis, nie solte erhöhet werden können, wie denn auch, wenn schon dergleichen Verbot vorhanden wäre, dennoch die güldene Bull ausdrücklich vermag, daß die in derselben enthaltene Constitutiones und Gesetze nur ad Caesaris & Electorum Beneplacitum währen solten, und daß dannenhero auch dieselbe, nach derselben Gutbefinden, ex Dictamine publicae Utilitatis, quae suprema Lex est, iedesmahl geändert werden können. Wiewohln wir mit Euer Liebden darinnen einig sind, daß man den Numerum Electorum nicht ohne die äuserste Noth, oder Erhaltung eines sonderbaren grossen Vortheils pro Bono Imperii publico, welches beydes man in praesenti Casu vor Augen gehabt, nicht vermehren müste. Ob aber die Conferirung der 9ten Chur an das Haus Braunschweig eine solche Sache sey, woraus einiger Vortheil oder Schaden vor das Reich und das gemeine Wesen zu erwarten, deshalber müssen wir zwar Euer Liebden ihre Meynung lassen, iedoch ist es an dem, daß Ihre Käyserliche Majestät und der mehrere Theil der Churfürsten, samt den grössesten Puissancen von Europa, so ietziger Zeit mit dem Reich in eadem Causa sich engagirt befinden, dafür halten, es sey hierdurch bey ietzigen trüben Zeiten ein grosser Nutzen geschaffet, wie sich denn auch derselbe durch die von dem Chur- und Fürstlichen Hause Braunschweig wider die allgemeine Reichs-Feinde tam ab Oriente quam ab Occidente geleistete an-

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Churfürsten gewesen, keines Weges
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                     auch, wenn schon dergleichen Verbot vorhanden wäre, dennoch die güldene Bull
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                     auch dieselbe, nach derselben Gutbefinden, ex Dictamine publicae Utilitatis,
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                     Liebden darinnen einig sind, daß man den Numerum Electorum nicht ohne die
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[396/0432] Churfürsten gewesen, keines Weges aber kau man damit Legem prohibitivam erzwingen, daß es nemlich mit solcher Zahl ein immerwährendes und ein unveränderliches Werck sey, und dieselbe, Autoritate Caesaris & Collegii Electoralis, nie solte erhöhet werden können, wie denn auch, wenn schon dergleichen Verbot vorhanden wäre, dennoch die güldene Bull ausdrücklich vermag, daß die in derselben enthaltene Constitutiones und Gesetze nur ad Caesaris & Electorum Beneplacitum währen solten, und daß dannenhero auch dieselbe, nach derselben Gutbefinden, ex Dictamine publicae Utilitatis, quae suprema Lex est, iedesmahl geändert werden können. Wiewohln wir mit Euer Liebden darinnen einig sind, daß man den Numerum Electorum nicht ohne die äuserste Noth, oder Erhaltung eines sonderbaren grossen Vortheils pro Bono Imperii publico, welches beydes man in praesenti Casu vor Augen gehabt, nicht vermehren müste. Ob aber die Conferirung der 9ten Chur an das Haus Braunschweig eine solche Sache sey, woraus einiger Vortheil oder Schaden vor das Reich und das gemeine Wesen zu erwarten, deshalber müssen wir zwar Euer Liebden ihre Meynung lassen, iedoch ist es an dem, daß Ihre Käyserliche Majestät und der mehrere Theil der Churfürsten, samt den grössesten Puissancen von Europa, so ietziger Zeit mit dem Reich in eadem Causa sich engagirt befinden, dafür halten, es sey hierdurch bey ietzigen trüben Zeiten ein grosser Nutzen geschaffet, wie sich denn auch derselbe durch die von dem Chur- und Fürstlichen Hause Braunschweig wider die allgemeine Reichs-Feinde tam ab Oriente quam ab Occidente geleistete an-

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 396. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/432>, abgerufen am 11.06.2024.