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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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eine Aenderung in der Forma Imperii daraus erfolge, wenn denen bisherigen 8. Churfürsten noch der 9te beygefüget wird; Denn da die 8te Chur, welche Eure Liebden besitzen, salva Forma, & salvis Legibus Imperii hat eingeführet werden können, so wird es mit der 9ten Chur wohl eben die Bewandtniß haben. Es verursachet auch in der Forma Imperii gantz keine Mutation, wenn gleich ein Mit-Glied mehr, als vorhin, im Churfürstlichen Collegio bestellet wird. Die Jura des Käysers, und derer Reichs-Collegiorum, in welchen die eigentliche Forma des Teutschen Reichs bestehet, bleiben einerley; Das Churfürstliche Collegium wird ihm deßhalb im geringsten nicht einige mehrere, noch das Fürstliche Collegium wenigere Autorität, als vorhin, in Negotiis Imperii anmassen; Und da mans vor keine Veränderung in Forma Imperii gehalten, daß in diesem Seculo so viel neue Mit-Glieder in das Fürstliche Collegium aufgenommen worden, so hat man gewiß dergleichen auch viel weniger zu befürchten, obgleich das Churfürstliche Collegium noch mit einem Membro vermehret wird. Eure Liebden vermeynen zwar, es sey hierunter zwischen dem Churfürstlichen und Fürstlichen Collegio ein considerabler Unterschied zu machen, denn die Membra des Churfürstl. Collegii hätten ihre gewisse determinirte Zahl, woran es aber im Fürstlichen Collegio ermangelte. Wenn man aber die Sache recht ansehen will, so wird sich finden, daß dasjenige, was in der güldenen Bull von dem Numero Septenario Electorum, und dem Instrumento Pacis von der 8. Chur enthalten, zwar wohl dahin gehe, daß zur selbigen Zeit mehr nicht, als respective 7. oder 8.

eine Aenderung in der Forma Imperii daraus erfolge, wenn denen bisherigen 8. Churfürsten noch der 9te beygefüget wird; Denn da die 8te Chur, welche Eure Liebden besitzen, salva Forma, & salvis Legibus Imperii hat eingeführet werden können, so wird es mit der 9ten Chur wohl eben die Bewandtniß haben. Es verursachet auch in der Forma Imperii gantz keine Mutation, wenn gleich ein Mit-Glied mehr, als vorhin, im Churfürstlichen Collegio bestellet wird. Die Jura des Käysers, und derer Reichs-Collegiorum, in welchen die eigentliche Forma des Teutschen Reichs bestehet, bleiben einerley; Das Churfürstliche Collegium wird ihm deßhalb im geringsten nicht einige mehrere, noch das Fürstliche Collegium wenigere Autorität, als vorhin, in Negotiis Imperii anmassen; Und da mans vor keine Veränderung in Forma Imperii gehalten, daß in diesem Seculo so viel neue Mit-Glieder in das Fürstliche Collegium aufgenommen worden, so hat man gewiß dergleichen auch viel weniger zu befürchten, obgleich das Churfürstliche Collegium noch mit einem Membro vermehret wird. Eure Liebden vermeynen zwar, es sey hierunter zwischen dem Churfürstlichen und Fürstlichen Collegio ein considerabler Unterschied zu machen, denn die Membra des Churfürstl. Collegii hätten ihre gewisse determinirte Zahl, woran es aber im Fürstlichen Collegio ermangelte. Wenn man aber die Sache recht ansehen will, so wird sich finden, daß dasjenige, was in der güldenen Bull von dem Numero Septenario Electorum, und dem Instrumento Pacis von der 8. Chur enthalten, zwar wohl dahin gehe, daß zur selbigen Zeit mehr nicht, als respective 7. oder 8.

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[395/0431] eine Aenderung in der Forma Imperii daraus erfolge, wenn denen bisherigen 8. Churfürsten noch der 9te beygefüget wird; Denn da die 8te Chur, welche Eure Liebden besitzen, salva Forma, & salvis Legibus Imperii hat eingeführet werden können, so wird es mit der 9ten Chur wohl eben die Bewandtniß haben. Es verursachet auch in der Forma Imperii gantz keine Mutation, wenn gleich ein Mit-Glied mehr, als vorhin, im Churfürstlichen Collegio bestellet wird. Die Jura des Käysers, und derer Reichs-Collegiorum, in welchen die eigentliche Forma des Teutschen Reichs bestehet, bleiben einerley; Das Churfürstliche Collegium wird ihm deßhalb im geringsten nicht einige mehrere, noch das Fürstliche Collegium wenigere Autorität, als vorhin, in Negotiis Imperii anmassen; Und da mans vor keine Veränderung in Forma Imperii gehalten, daß in diesem Seculo so viel neue Mit-Glieder in das Fürstliche Collegium aufgenommen worden, so hat man gewiß dergleichen auch viel weniger zu befürchten, obgleich das Churfürstliche Collegium noch mit einem Membro vermehret wird. Eure Liebden vermeynen zwar, es sey hierunter zwischen dem Churfürstlichen und Fürstlichen Collegio ein considerabler Unterschied zu machen, denn die Membra des Churfürstl. Collegii hätten ihre gewisse determinirte Zahl, woran es aber im Fürstlichen Collegio ermangelte. Wenn man aber die Sache recht ansehen will, so wird sich finden, daß dasjenige, was in der güldenen Bull von dem Numero Septenario Electorum, und dem Instrumento Pacis von der 8. Chur enthalten, zwar wohl dahin gehe, daß zur selbigen Zeit mehr nicht, als respective 7. oder 8.

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 395. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/431>, abgerufen am 11.06.2024.