Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

Bild:
<< vorherige Seite

eine Aenderung in der Forma Imperii daraus erfolge, wenn denen bisherigen 8. Churfürsten noch der 9te beygefüget wird; Denn da die 8te Chur, welche Eure Liebden besitzen, salva Forma, & salvis Legibus Imperii hat eingeführet werden können, so wird es mit der 9ten Chur wohl eben die Bewandtniß haben. Es verursachet auch in der Forma Imperii gantz keine Mutation, wenn gleich ein Mit-Glied mehr, als vorhin, im Churfürstlichen Collegio bestellet wird. Die Jura des Käysers, und derer Reichs-Collegiorum, in welchen die eigentliche Forma des Teutschen Reichs bestehet, bleiben einerley; Das Churfürstliche Collegium wird ihm deßhalb im geringsten nicht einige mehrere, noch das Fürstliche Collegium wenigere Autorität, als vorhin, in Negotiis Imperii anmassen; Und da mans vor keine Veränderung in Forma Imperii gehalten, daß in diesem Seculo so viel neue Mit-Glieder in das Fürstliche Collegium aufgenommen worden, so hat man gewiß dergleichen auch viel weniger zu befürchten, obgleich das Churfürstliche Collegium noch mit einem Membro vermehret wird. Eure Liebden vermeynen zwar, es sey hierunter zwischen dem Churfürstlichen und Fürstlichen Collegio ein considerabler Unterschied zu machen, denn die Membra des Churfürstl. Collegii hätten ihre gewisse determinirte Zahl, woran es aber im Fürstlichen Collegio ermangelte. Wenn man aber die Sache recht ansehen will, so wird sich finden, daß dasjenige, was in der güldenen Bull von dem Numero Septenario Electorum, und dem Instrumento Pacis von der 8. Chur enthalten, zwar wohl dahin gehe, daß zur selbigen Zeit mehr nicht, als respective 7. oder 8.

eine Aenderung in der Forma Imperii daraus erfolge, wenn denen bisherigen 8. Churfürsten noch der 9te beygefüget wird; Denn da die 8te Chur, welche Eure Liebden besitzen, salva Forma, & salvis Legibus Imperii hat eingeführet werden können, so wird es mit der 9ten Chur wohl eben die Bewandtniß haben. Es verursachet auch in der Forma Imperii gantz keine Mutation, wenn gleich ein Mit-Glied mehr, als vorhin, im Churfürstlichen Collegio bestellet wird. Die Jura des Käysers, und derer Reichs-Collegiorum, in welchen die eigentliche Forma des Teutschen Reichs bestehet, bleiben einerley; Das Churfürstliche Collegium wird ihm deßhalb im geringsten nicht einige mehrere, noch das Fürstliche Collegium wenigere Autorität, als vorhin, in Negotiis Imperii anmassen; Und da mans vor keine Veränderung in Forma Imperii gehalten, daß in diesem Seculo so viel neue Mit-Glieder in das Fürstliche Collegium aufgenommen worden, so hat man gewiß dergleichen auch viel weniger zu befürchten, obgleich das Churfürstliche Collegium noch mit einem Membro vermehret wird. Eure Liebden vermeynen zwar, es sey hierunter zwischen dem Churfürstlichen und Fürstlichen Collegio ein considerabler Unterschied zu machen, denn die Membra des Churfürstl. Collegii hätten ihre gewisse determinirte Zahl, woran es aber im Fürstlichen Collegio ermangelte. Wenn man aber die Sache recht ansehen will, so wird sich finden, daß dasjenige, was in der güldenen Bull von dem Numero Septenario Electorum, und dem Instrumento Pacis von der 8. Chur enthalten, zwar wohl dahin gehe, daß zur selbigen Zeit mehr nicht, als respective 7. oder 8.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0431" n="395"/>
eine
                     Aenderung in der Forma Imperii daraus erfolge, wenn denen bisherigen 8.
                     Churfürsten noch der 9te beygefüget wird; Denn da die 8te Chur, welche Eure
                     Liebden besitzen, salva Forma, &amp; salvis Legibus Imperii hat eingeführet
                     werden können, so wird es mit der 9ten Chur wohl eben die Bewandtniß haben. Es
                     verursachet auch in der Forma Imperii gantz keine Mutation, wenn gleich ein
                     Mit-Glied mehr, als vorhin, im Churfürstlichen Collegio bestellet wird. Die Jura
                     des Käysers, und derer Reichs-Collegiorum, in welchen die eigentliche Forma des
                     Teutschen Reichs bestehet, bleiben einerley; Das Churfürstliche Collegium wird
                     ihm deßhalb im geringsten nicht einige mehrere, noch das Fürstliche Collegium
                     wenigere Autorität, als vorhin, in Negotiis Imperii anmassen; Und da mans vor
                     keine Veränderung in Forma Imperii gehalten, daß in diesem Seculo so viel neue
                     Mit-Glieder in das Fürstliche Collegium aufgenommen worden, so hat man gewiß
                     dergleichen auch viel weniger zu befürchten, obgleich das Churfürstliche
                     Collegium noch mit einem Membro vermehret wird. Eure Liebden vermeynen zwar, es
                     sey hierunter zwischen dem Churfürstlichen und Fürstlichen Collegio ein
                     considerabler Unterschied zu machen, denn die Membra des Churfürstl. Collegii
                     hätten ihre gewisse determinirte Zahl, woran es aber im Fürstlichen Collegio
                     ermangelte. Wenn man aber die Sache recht ansehen will, so wird sich finden, daß
                     dasjenige, was in der güldenen Bull von dem Numero Septenario Electorum, und dem
                     Instrumento Pacis von der 8. Chur enthalten, zwar wohl dahin gehe, daß zur
                     selbigen Zeit mehr nicht, als respective 7. oder 8.
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[395/0431] eine Aenderung in der Forma Imperii daraus erfolge, wenn denen bisherigen 8. Churfürsten noch der 9te beygefüget wird; Denn da die 8te Chur, welche Eure Liebden besitzen, salva Forma, & salvis Legibus Imperii hat eingeführet werden können, so wird es mit der 9ten Chur wohl eben die Bewandtniß haben. Es verursachet auch in der Forma Imperii gantz keine Mutation, wenn gleich ein Mit-Glied mehr, als vorhin, im Churfürstlichen Collegio bestellet wird. Die Jura des Käysers, und derer Reichs-Collegiorum, in welchen die eigentliche Forma des Teutschen Reichs bestehet, bleiben einerley; Das Churfürstliche Collegium wird ihm deßhalb im geringsten nicht einige mehrere, noch das Fürstliche Collegium wenigere Autorität, als vorhin, in Negotiis Imperii anmassen; Und da mans vor keine Veränderung in Forma Imperii gehalten, daß in diesem Seculo so viel neue Mit-Glieder in das Fürstliche Collegium aufgenommen worden, so hat man gewiß dergleichen auch viel weniger zu befürchten, obgleich das Churfürstliche Collegium noch mit einem Membro vermehret wird. Eure Liebden vermeynen zwar, es sey hierunter zwischen dem Churfürstlichen und Fürstlichen Collegio ein considerabler Unterschied zu machen, denn die Membra des Churfürstl. Collegii hätten ihre gewisse determinirte Zahl, woran es aber im Fürstlichen Collegio ermangelte. Wenn man aber die Sache recht ansehen will, so wird sich finden, daß dasjenige, was in der güldenen Bull von dem Numero Septenario Electorum, und dem Instrumento Pacis von der 8. Chur enthalten, zwar wohl dahin gehe, daß zur selbigen Zeit mehr nicht, als respective 7. oder 8.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/431
Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 395. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/431>, abgerufen am 24.11.2024.