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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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Mit-Churfürsten Parthey nehmen werden, welches, wie weit es der Churfürstlichen Verein, und der Schuldigkeit, so ein ieder demjenigen Collegio und der Societät, dessen Mit-Glied er ist, zu erweisen hat, gemäß sey, wir Eure Liebden selbst hochvernünfftig judiciren lassen. Daß aber von Euer Liebden uns und den übrigen Mit-Gliedern des Churfürstlichen Collegii, so zu der Braunschweigischen Chur ihr Votum gegeben, reprochiret werden will, als hätten wir uns dadurch einer schweren Verantwortung bey GOtt, der erbaren Welt, und der Posterität theilhafftig gemachet, auch zu Zersplitterung des Reichs Grund-Vesten, und vielen andern unzehligen und unbeschreiblichen Ubeln Anlaß gegeben, daran geschiehet uns zu nahe, und wird dergleichen nimmermehr auf uns gebracht werden können. Zwar ist bisher viel Redens und Strepitirens gewesen, ob würde durch die Hannoverische Chur die Forma Imperii umgekehret, und den Reichs-Fundamental Gesetzen zuwider gehandelt, zu geschweigen aber, daß Ihre Käyserl. Majestät der höchste und vornehmste Urheber dieses 9ten Electorats seyn, auch alles, was im Churfürstlichen Collegio zu desselben Beförderung gethan und vorgenommen worden, insgesamt auf Ihrer Käyserlichen Majestät ausdrückliche und speciale Veranlassung geschehen, und also nicht zu praesumiren ist, daß solches ein unzuläßiges pernicieuses Werck, wie in Eurer Liebden Schreiben erwehnet wird, seyn und heissen könne. So möchten wir auch wohl gerne wissen, wo denn das Gesetz vorhanden, so die Vermehrung der Mit-Glieder des Churfürstlichen Collegii verbietet? Und was vor

Mit-Churfürsten Parthey nehmen werden, welches, wie weit es der Churfürstlichen Verein, und der Schuldigkeit, so ein ieder demjenigen Collegio und der Societät, dessen Mit-Glied er ist, zu erweisen hat, gemäß sey, wir Eure Liebden selbst hochvernünfftig judiciren lassen. Daß aber von Euer Liebden uns und den übrigen Mit-Gliedern des Churfürstlichen Collegii, so zu der Braunschweigischen Chur ihr Votum gegeben, reprochiret werden will, als hätten wir uns dadurch einer schweren Verantwortung bey GOtt, der erbaren Welt, und der Posterität theilhafftig gemachet, auch zu Zersplitterung des Reichs Grund-Vesten, und vielen andern unzehligen und unbeschreiblichen Ubeln Anlaß gegeben, daran geschiehet uns zu nahe, und wird dergleichen nimmermehr auf uns gebracht werden können. Zwar ist bisher viel Redens und Strepitirens gewesen, ob würde durch die Hannoverische Chur die Forma Imperii umgekehret, und den Reichs-Fundamental Gesetzen zuwider gehandelt, zu geschweigen aber, daß Ihre Käyserl. Majestät der höchste und vornehmste Urheber dieses 9ten Electorats seyn, auch alles, was im Churfürstlichen Collegio zu desselben Beförderung gethan und vorgenommen worden, insgesamt auf Ihrer Käyserlichen Majestät ausdrückliche und speciale Veranlassung geschehen, und also nicht zu praesumiren ist, daß solches ein unzuläßiges pernicieuses Werck, wie in Eurer Liebden Schreiben erwehnet wird, seyn und heissen könne. So möchten wir auch wohl gerne wissen, wo denn das Gesetz vorhanden, so die Vermehrung der Mit-Glieder des Churfürstlichen Collegii verbietet? Und was vor

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Mit-Churfürsten Parthey
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[394/0430] Mit-Churfürsten Parthey nehmen werden, welches, wie weit es der Churfürstlichen Verein, und der Schuldigkeit, so ein ieder demjenigen Collegio und der Societät, dessen Mit-Glied er ist, zu erweisen hat, gemäß sey, wir Eure Liebden selbst hochvernünfftig judiciren lassen. Daß aber von Euer Liebden uns und den übrigen Mit-Gliedern des Churfürstlichen Collegii, so zu der Braunschweigischen Chur ihr Votum gegeben, reprochiret werden will, als hätten wir uns dadurch einer schweren Verantwortung bey GOtt, der erbaren Welt, und der Posterität theilhafftig gemachet, auch zu Zersplitterung des Reichs Grund-Vesten, und vielen andern unzehligen und unbeschreiblichen Ubeln Anlaß gegeben, daran geschiehet uns zu nahe, und wird dergleichen nimmermehr auf uns gebracht werden können. Zwar ist bisher viel Redens und Strepitirens gewesen, ob würde durch die Hannoverische Chur die Forma Imperii umgekehret, und den Reichs-Fundamental Gesetzen zuwider gehandelt, zu geschweigen aber, daß Ihre Käyserl. Majestät der höchste und vornehmste Urheber dieses 9ten Electorats seyn, auch alles, was im Churfürstlichen Collegio zu desselben Beförderung gethan und vorgenommen worden, insgesamt auf Ihrer Käyserlichen Majestät ausdrückliche und speciale Veranlassung geschehen, und also nicht zu praesumiren ist, daß solches ein unzuläßiges pernicieuses Werck, wie in Eurer Liebden Schreiben erwehnet wird, seyn und heissen könne. So möchten wir auch wohl gerne wissen, wo denn das Gesetz vorhanden, so die Vermehrung der Mit-Glieder des Churfürstlichen Collegii verbietet? Und was vor

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 394. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/430>, abgerufen am 11.06.2024.