Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

Bild:
<< vorherige Seite

Mit-Churfürsten Parthey nehmen werden, welches, wie weit es der Churfürstlichen Verein, und der Schuldigkeit, so ein ieder demjenigen Collegio und der Societät, dessen Mit-Glied er ist, zu erweisen hat, gemäß sey, wir Eure Liebden selbst hochvernünfftig judiciren lassen. Daß aber von Euer Liebden uns und den übrigen Mit-Gliedern des Churfürstlichen Collegii, so zu der Braunschweigischen Chur ihr Votum gegeben, reprochiret werden will, als hätten wir uns dadurch einer schweren Verantwortung bey GOtt, der erbaren Welt, und der Posterität theilhafftig gemachet, auch zu Zersplitterung des Reichs Grund-Vesten, und vielen andern unzehligen und unbeschreiblichen Ubeln Anlaß gegeben, daran geschiehet uns zu nahe, und wird dergleichen nimmermehr auf uns gebracht werden können. Zwar ist bisher viel Redens und Strepitirens gewesen, ob würde durch die Hannoverische Chur die Forma Imperii umgekehret, und den Reichs-Fundamental Gesetzen zuwider gehandelt, zu geschweigen aber, daß Ihre Käyserl. Majestät der höchste und vornehmste Urheber dieses 9ten Electorats seyn, auch alles, was im Churfürstlichen Collegio zu desselben Beförderung gethan und vorgenommen worden, insgesamt auf Ihrer Käyserlichen Majestät ausdrückliche und speciale Veranlassung geschehen, und also nicht zu praesumiren ist, daß solches ein unzuläßiges pernicieuses Werck, wie in Eurer Liebden Schreiben erwehnet wird, seyn und heissen könne. So möchten wir auch wohl gerne wissen, wo denn das Gesetz vorhanden, so die Vermehrung der Mit-Glieder des Churfürstlichen Collegii verbietet? Und was vor

Mit-Churfürsten Parthey nehmen werden, welches, wie weit es der Churfürstlichen Verein, und der Schuldigkeit, so ein ieder demjenigen Collegio und der Societät, dessen Mit-Glied er ist, zu erweisen hat, gemäß sey, wir Eure Liebden selbst hochvernünfftig judiciren lassen. Daß aber von Euer Liebden uns und den übrigen Mit-Gliedern des Churfürstlichen Collegii, so zu der Braunschweigischen Chur ihr Votum gegeben, reprochiret werden will, als hätten wir uns dadurch einer schweren Verantwortung bey GOtt, der erbaren Welt, und der Posterität theilhafftig gemachet, auch zu Zersplitterung des Reichs Grund-Vesten, und vielen andern unzehligen und unbeschreiblichen Ubeln Anlaß gegeben, daran geschiehet uns zu nahe, und wird dergleichen nimmermehr auf uns gebracht werden können. Zwar ist bisher viel Redens und Strepitirens gewesen, ob würde durch die Hannoverische Chur die Forma Imperii umgekehret, und den Reichs-Fundamental Gesetzen zuwider gehandelt, zu geschweigen aber, daß Ihre Käyserl. Majestät der höchste und vornehmste Urheber dieses 9ten Electorats seyn, auch alles, was im Churfürstlichen Collegio zu desselben Beförderung gethan und vorgenommen worden, insgesamt auf Ihrer Käyserlichen Majestät ausdrückliche und speciale Veranlassung geschehen, und also nicht zu praesumiren ist, daß solches ein unzuläßiges pernicieuses Werck, wie in Eurer Liebden Schreiben erwehnet wird, seyn und heissen könne. So möchten wir auch wohl gerne wissen, wo denn das Gesetz vorhanden, so die Vermehrung der Mit-Glieder des Churfürstlichen Collegii verbietet? Und was vor

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0430" n="394"/>
Mit-Churfürsten Parthey
                     nehmen werden, welches, wie weit es der Churfürstlichen Verein, und der
                     Schuldigkeit, so ein ieder demjenigen Collegio und der Societät, dessen
                     Mit-Glied er ist, zu erweisen hat, gemäß sey, wir Eure Liebden selbst
                     hochvernünfftig judiciren lassen. Daß aber von Euer Liebden uns und den übrigen
                     Mit-Gliedern des Churfürstlichen Collegii, so zu der Braunschweigischen Chur ihr
                     Votum gegeben, reprochiret werden will, als hätten wir uns dadurch einer
                     schweren Verantwortung bey GOtt, der erbaren Welt, und der Posterität
                     theilhafftig gemachet, auch zu Zersplitterung des Reichs Grund-Vesten, und
                     vielen andern unzehligen und unbeschreiblichen Ubeln Anlaß gegeben, daran
                     geschiehet uns zu nahe, und wird dergleichen nimmermehr auf uns gebracht werden
                     können. Zwar ist bisher viel Redens und Strepitirens gewesen, ob würde durch die
                     Hannoverische Chur die Forma Imperii umgekehret, und den Reichs-Fundamental
                     Gesetzen zuwider gehandelt, zu geschweigen aber, daß Ihre Käyserl. Majestät der
                     höchste und vornehmste Urheber dieses 9ten Electorats seyn, auch alles, was im
                     Churfürstlichen Collegio zu desselben Beförderung gethan und vorgenommen worden,
                     insgesamt auf Ihrer Käyserlichen Majestät ausdrückliche und speciale
                     Veranlassung geschehen, und also nicht zu praesumiren ist, daß solches ein
                     unzuläßiges pernicieuses Werck, wie in Eurer Liebden Schreiben erwehnet wird,
                     seyn und heissen könne. So möchten wir auch wohl gerne wissen, wo denn das
                     Gesetz vorhanden, so die Vermehrung der Mit-Glieder des Churfürstlichen Collegii
                     verbietet? Und was vor
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[394/0430] Mit-Churfürsten Parthey nehmen werden, welches, wie weit es der Churfürstlichen Verein, und der Schuldigkeit, so ein ieder demjenigen Collegio und der Societät, dessen Mit-Glied er ist, zu erweisen hat, gemäß sey, wir Eure Liebden selbst hochvernünfftig judiciren lassen. Daß aber von Euer Liebden uns und den übrigen Mit-Gliedern des Churfürstlichen Collegii, so zu der Braunschweigischen Chur ihr Votum gegeben, reprochiret werden will, als hätten wir uns dadurch einer schweren Verantwortung bey GOtt, der erbaren Welt, und der Posterität theilhafftig gemachet, auch zu Zersplitterung des Reichs Grund-Vesten, und vielen andern unzehligen und unbeschreiblichen Ubeln Anlaß gegeben, daran geschiehet uns zu nahe, und wird dergleichen nimmermehr auf uns gebracht werden können. Zwar ist bisher viel Redens und Strepitirens gewesen, ob würde durch die Hannoverische Chur die Forma Imperii umgekehret, und den Reichs-Fundamental Gesetzen zuwider gehandelt, zu geschweigen aber, daß Ihre Käyserl. Majestät der höchste und vornehmste Urheber dieses 9ten Electorats seyn, auch alles, was im Churfürstlichen Collegio zu desselben Beförderung gethan und vorgenommen worden, insgesamt auf Ihrer Käyserlichen Majestät ausdrückliche und speciale Veranlassung geschehen, und also nicht zu praesumiren ist, daß solches ein unzuläßiges pernicieuses Werck, wie in Eurer Liebden Schreiben erwehnet wird, seyn und heissen könne. So möchten wir auch wohl gerne wissen, wo denn das Gesetz vorhanden, so die Vermehrung der Mit-Glieder des Churfürstlichen Collegii verbietet? Und was vor

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/430
Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 394. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/430>, abgerufen am 24.11.2024.