Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

Bild:
<< vorherige Seite

jestät diese Braunschweigische Chur-Sache eintzig und allein an das Churfürstliche Collegium bringen lassen, und dem Fürstlichen Collegio, wie sehr auch dasselbe solches urgiret, keinen Theil daran verstatten wollen, nachdem auch diese Sache, gleich andern verschiedenen Negotiis Imperii, aus vielen Ursachen privative, und allein vors Churfürstliche Collegium gehöret, und weder Lex noch Observantia verhanden, so der Fürsten Consens mit darzu requiriret, man von Euer Liebden, als einem so vornehmen Churfürsten des Reichs, billich nicht vermuthen sollen, daß dieselbe, wie in besagtem ihren Schreiben vom 19. Novembris deutlich genug zu erkennen gegeben wird, ihre so genannten Herren Mit-Fürsten zugleich in die Sache ziehen, und ein Negotium, welches Ihre Käyserliche Majestät von dem Churfürstlichen Collegio privative und allein abgehandelt wissen wollen, dem Fürstlichen Collegio sollen gemein machen wollen, und solches zwar unter der von Euer Liebden angeführten, sonsten aber, unsers Dafürhaltens, nimmermehr von einem Churfürsten des Reichs in dergleichen Fällen gebrauchten Ration, weil dieselbe nemlich mehrgedachtem Fürstlichen Collegio mit theuren Pflichten verwandt wären, worauf erfolgen wird, daß so offt hiernechst, wie leider! ohnedem fast täglich geschiehet, super Praerogativis Electoralibus zwischen den Churfürstlichen und Fürstlichen Collegiis einige Irrungen entstehen, ein Churfürstliches Collegium allemahl wird befürchten müssen, daß Eure Liebden, in Ansehung derjenigen Pflichte, womit sie sich dem Fürstlichen Collegio verwandt erkennen, eher ihrer Herren Mit-Fürsten, als ihrer

jestät diese Braunschweigische Chur-Sache eintzig und allein an das Churfürstliche Collegium bringen lassen, und dem Fürstlichen Collegio, wie sehr auch dasselbe solches urgiret, keinen Theil daran verstatten wollen, nachdem auch diese Sache, gleich andern verschiedenen Negotiis Imperii, aus vielen Ursachen privative, und allein vors Churfürstliche Collegium gehöret, und weder Lex noch Observantia verhanden, so der Fürsten Consens mit darzu requiriret, man von Euer Liebden, als einem so vornehmen Churfürsten des Reichs, billich nicht vermuthen sollen, daß dieselbe, wie in besagtem ihren Schreiben vom 19. Novembris deutlich genug zu erkennen gegeben wird, ihre so genannten Herren Mit-Fürsten zugleich in die Sache ziehen, und ein Negotium, welches Ihre Käyserliche Majestät von dem Churfürstlichen Collegio privative und allein abgehandelt wissen wollen, dem Fürstlichen Collegio sollen gemein machen wollen, und solches zwar unter der von Euer Liebden angeführten, sonsten aber, unsers Dafürhaltens, nimmermehr von einem Churfürsten des Reichs in dergleichen Fällen gebrauchten Ration, weil dieselbe nemlich mehrgedachtem Fürstlichen Collegio mit theuren Pflichten verwandt wären, worauf erfolgen wird, daß so offt hiernechst, wie leider! ohnedem fast täglich geschiehet, super Praerogativis Electoralibus zwischen den Churfürstlichen und Fürstlichen Collegiis einige Irrungen entstehen, ein Churfürstliches Collegium allemahl wird befürchten müssen, daß Eure Liebden, in Ansehung derjenigen Pflichte, womit sie sich dem Fürstlichen Collegio verwandt erkennen, eher ihrer Herren Mit-Fürsten, als ihrer

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0429" n="393"/>
jestät diese
                     Braunschweigische Chur-Sache eintzig und allein an das Churfürstliche Collegium
                     bringen lassen, und dem Fürstlichen Collegio, wie sehr auch dasselbe solches
                     urgiret, keinen Theil daran verstatten wollen, nachdem auch diese Sache, gleich
                     andern verschiedenen Negotiis Imperii, aus vielen Ursachen privative, und allein
                     vors Churfürstliche Collegium gehöret, und weder Lex noch Observantia verhanden,
                     so der Fürsten Consens mit darzu requiriret, man von Euer Liebden, als einem so
                     vornehmen Churfürsten des Reichs, billich nicht vermuthen sollen, daß dieselbe,
                     wie in besagtem ihren Schreiben vom 19. Novembris deutlich genug zu erkennen
                     gegeben wird, ihre so genannten Herren Mit-Fürsten zugleich in die Sache ziehen,
                     und ein Negotium, welches Ihre Käyserliche Majestät von dem Churfürstlichen
                     Collegio privative und allein abgehandelt wissen wollen, dem Fürstlichen
                     Collegio sollen gemein machen wollen, und solches zwar unter der von Euer
                     Liebden angeführten, sonsten aber, unsers Dafürhaltens, nimmermehr von einem
                     Churfürsten des Reichs in dergleichen Fällen gebrauchten Ration, weil dieselbe
                     nemlich mehrgedachtem Fürstlichen Collegio mit theuren Pflichten verwandt wären,
                     worauf erfolgen wird, daß so offt hiernechst, wie leider! ohnedem fast täglich
                     geschiehet, super Praerogativis Electoralibus zwischen den Churfürstlichen und
                     Fürstlichen Collegiis einige Irrungen entstehen, ein Churfürstliches Collegium
                     allemahl wird befürchten müssen, daß Eure Liebden, in Ansehung derjenigen
                     Pflichte, womit sie sich dem Fürstlichen Collegio verwandt erkennen, eher ihrer
                     Herren Mit-Fürsten, als ihrer
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[393/0429] jestät diese Braunschweigische Chur-Sache eintzig und allein an das Churfürstliche Collegium bringen lassen, und dem Fürstlichen Collegio, wie sehr auch dasselbe solches urgiret, keinen Theil daran verstatten wollen, nachdem auch diese Sache, gleich andern verschiedenen Negotiis Imperii, aus vielen Ursachen privative, und allein vors Churfürstliche Collegium gehöret, und weder Lex noch Observantia verhanden, so der Fürsten Consens mit darzu requiriret, man von Euer Liebden, als einem so vornehmen Churfürsten des Reichs, billich nicht vermuthen sollen, daß dieselbe, wie in besagtem ihren Schreiben vom 19. Novembris deutlich genug zu erkennen gegeben wird, ihre so genannten Herren Mit-Fürsten zugleich in die Sache ziehen, und ein Negotium, welches Ihre Käyserliche Majestät von dem Churfürstlichen Collegio privative und allein abgehandelt wissen wollen, dem Fürstlichen Collegio sollen gemein machen wollen, und solches zwar unter der von Euer Liebden angeführten, sonsten aber, unsers Dafürhaltens, nimmermehr von einem Churfürsten des Reichs in dergleichen Fällen gebrauchten Ration, weil dieselbe nemlich mehrgedachtem Fürstlichen Collegio mit theuren Pflichten verwandt wären, worauf erfolgen wird, daß so offt hiernechst, wie leider! ohnedem fast täglich geschiehet, super Praerogativis Electoralibus zwischen den Churfürstlichen und Fürstlichen Collegiis einige Irrungen entstehen, ein Churfürstliches Collegium allemahl wird befürchten müssen, daß Eure Liebden, in Ansehung derjenigen Pflichte, womit sie sich dem Fürstlichen Collegio verwandt erkennen, eher ihrer Herren Mit-Fürsten, als ihrer

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/429
Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 393. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/429>, abgerufen am 11.06.2024.