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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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jestät diese Braunschweigische Chur-Sache eintzig und allein an das Churfürstliche Collegium bringen lassen, und dem Fürstlichen Collegio, wie sehr auch dasselbe solches urgiret, keinen Theil daran verstatten wollen, nachdem auch diese Sache, gleich andern verschiedenen Negotiis Imperii, aus vielen Ursachen privative, und allein vors Churfürstliche Collegium gehöret, und weder Lex noch Observantia verhanden, so der Fürsten Consens mit darzu requiriret, man von Euer Liebden, als einem so vornehmen Churfürsten des Reichs, billich nicht vermuthen sollen, daß dieselbe, wie in besagtem ihren Schreiben vom 19. Novembris deutlich genug zu erkennen gegeben wird, ihre so genannten Herren Mit-Fürsten zugleich in die Sache ziehen, und ein Negotium, welches Ihre Käyserliche Majestät von dem Churfürstlichen Collegio privative und allein abgehandelt wissen wollen, dem Fürstlichen Collegio sollen gemein machen wollen, und solches zwar unter der von Euer Liebden angeführten, sonsten aber, unsers Dafürhaltens, nimmermehr von einem Churfürsten des Reichs in dergleichen Fällen gebrauchten Ration, weil dieselbe nemlich mehrgedachtem Fürstlichen Collegio mit theuren Pflichten verwandt wären, worauf erfolgen wird, daß so offt hiernechst, wie leider! ohnedem fast täglich geschiehet, super Praerogativis Electoralibus zwischen den Churfürstlichen und Fürstlichen Collegiis einige Irrungen entstehen, ein Churfürstliches Collegium allemahl wird befürchten müssen, daß Eure Liebden, in Ansehung derjenigen Pflichte, womit sie sich dem Fürstlichen Collegio verwandt erkennen, eher ihrer Herren Mit-Fürsten, als ihrer

jestät diese Braunschweigische Chur-Sache eintzig und allein an das Churfürstliche Collegium bringen lassen, und dem Fürstlichen Collegio, wie sehr auch dasselbe solches urgiret, keinen Theil daran verstatten wollen, nachdem auch diese Sache, gleich andern verschiedenen Negotiis Imperii, aus vielen Ursachen privative, und allein vors Churfürstliche Collegium gehöret, und weder Lex noch Observantia verhanden, so der Fürsten Consens mit darzu requiriret, man von Euer Liebden, als einem so vornehmen Churfürsten des Reichs, billich nicht vermuthen sollen, daß dieselbe, wie in besagtem ihren Schreiben vom 19. Novembris deutlich genug zu erkennen gegeben wird, ihre so genannten Herren Mit-Fürsten zugleich in die Sache ziehen, und ein Negotium, welches Ihre Käyserliche Majestät von dem Churfürstlichen Collegio privative und allein abgehandelt wissen wollen, dem Fürstlichen Collegio sollen gemein machen wollen, und solches zwar unter der von Euer Liebden angeführten, sonsten aber, unsers Dafürhaltens, nimmermehr von einem Churfürsten des Reichs in dergleichen Fällen gebrauchten Ration, weil dieselbe nemlich mehrgedachtem Fürstlichen Collegio mit theuren Pflichten verwandt wären, worauf erfolgen wird, daß so offt hiernechst, wie leider! ohnedem fast täglich geschiehet, super Praerogativis Electoralibus zwischen den Churfürstlichen und Fürstlichen Collegiis einige Irrungen entstehen, ein Churfürstliches Collegium allemahl wird befürchten müssen, daß Eure Liebden, in Ansehung derjenigen Pflichte, womit sie sich dem Fürstlichen Collegio verwandt erkennen, eher ihrer Herren Mit-Fürsten, als ihrer

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                     andern verschiedenen Negotiis Imperii, aus vielen Ursachen privative, und allein
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[393/0429] jestät diese Braunschweigische Chur-Sache eintzig und allein an das Churfürstliche Collegium bringen lassen, und dem Fürstlichen Collegio, wie sehr auch dasselbe solches urgiret, keinen Theil daran verstatten wollen, nachdem auch diese Sache, gleich andern verschiedenen Negotiis Imperii, aus vielen Ursachen privative, und allein vors Churfürstliche Collegium gehöret, und weder Lex noch Observantia verhanden, so der Fürsten Consens mit darzu requiriret, man von Euer Liebden, als einem so vornehmen Churfürsten des Reichs, billich nicht vermuthen sollen, daß dieselbe, wie in besagtem ihren Schreiben vom 19. Novembris deutlich genug zu erkennen gegeben wird, ihre so genannten Herren Mit-Fürsten zugleich in die Sache ziehen, und ein Negotium, welches Ihre Käyserliche Majestät von dem Churfürstlichen Collegio privative und allein abgehandelt wissen wollen, dem Fürstlichen Collegio sollen gemein machen wollen, und solches zwar unter der von Euer Liebden angeführten, sonsten aber, unsers Dafürhaltens, nimmermehr von einem Churfürsten des Reichs in dergleichen Fällen gebrauchten Ration, weil dieselbe nemlich mehrgedachtem Fürstlichen Collegio mit theuren Pflichten verwandt wären, worauf erfolgen wird, daß so offt hiernechst, wie leider! ohnedem fast täglich geschiehet, super Praerogativis Electoralibus zwischen den Churfürstlichen und Fürstlichen Collegiis einige Irrungen entstehen, ein Churfürstliches Collegium allemahl wird befürchten müssen, daß Eure Liebden, in Ansehung derjenigen Pflichte, womit sie sich dem Fürstlichen Collegio verwandt erkennen, eher ihrer Herren Mit-Fürsten, als ihrer

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 393. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/429>, abgerufen am 24.11.2024.