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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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ben, weder sich so hoch, wie es in gedachten ihrem Schreiben geschiehet, über dasjenige, so in dieser Electorat Sache bißher passiret, zu beschweren, noch uns deshalb so odieuse empfindliche, und unser Gemüth nicht wenig afficirende Vorrückungen zu thun. Daß wegen dieser Electorat-Sache bißher allerhand grosse Motus im Reich entstanden, das ist uns gantz wohl bekannt; Wir sind aber auch wohl versichert, daß selbige wenigstens bey den meisten nicht so sehr aus der so hoch exaggerirten Sorgfalt vor die Conservation der allgemeinen Reichs-Verfassungen, als bey etlichen aus einem vorgeschützten Eyfer vor die Römisch-Catholische Religion, welche doch ohnedem ihre bißher gehabte Avantagen im Churfürstlichen Collegio behält und behalten wird, ohne daß man an der andern Seite dieselbe im geringsten zu gefähren gedencket, bey etlichen aber, aus gantz schädlichen, und zu des gemeinen Wesens höchstem Praejudiz, auf Stifftung einer innerlichen Collision, angesehenen Motiven herrühre, absonderlich aber ist gewiß, daß solche Motus gar sehr dadurch gestärcket und vermehret werden, daß Eure Liebden, und einige andere Mit-Glieder des Churfürstlichen Collegii, von Ihrer Käyserlichen Majestät und ihren Herren Mit-Churfürsten, in dieser Chur-Sache gäntzlich absetzen, und dergestalt wider dieselbe, und in Faveur der Fürstlichen bekannten Opponenten procediren, daß wenn Eure Liebden nicht das geringste Theil an den Juribus des Churfürstlichen Collegii hätten, sie desselben bey dieser Sache so sehr periclitirende Praerogativen nicht weiter von sich legen könten; Denn da müssen wir wohl bekennen, daß, nachdem Ihre Käyserliche Ma-

ben, weder sich so hoch, wie es in gedachten ihrem Schreiben geschiehet, über dasjenige, so in dieser Electorat Sache bißher passiret, zu beschweren, noch uns deshalb so odieuse empfindliche, und unser Gemüth nicht wenig afficirende Vorrückungen zu thun. Daß wegen dieser Electorat-Sache bißher allerhand grosse Motus im Reich entstanden, das ist uns gantz wohl bekannt; Wir sind aber auch wohl versichert, daß selbige wenigstens bey den meisten nicht so sehr aus der so hoch exaggerirten Sorgfalt vor die Conservation der allgemeinen Reichs-Verfassungen, als bey etlichen aus einem vorgeschützten Eyfer vor die Römisch-Catholische Religion, welche doch ohnedem ihre bißher gehabte Avantagen im Churfürstlichen Collegio behält und behalten wird, ohne daß man an der andern Seite dieselbe im geringsten zu gefähren gedencket, bey etlichen aber, aus gantz schädlichen, und zu des gemeinen Wesens höchstem Praejudiz, auf Stifftung einer innerlichen Collision, angesehenen Motiven herrühre, absonderlich aber ist gewiß, daß solche Motus gar sehr dadurch gestärcket und vermehret werden, daß Eure Liebden, und einige andere Mit-Glieder des Churfürstlichen Collegii, von Ihrer Käyserlichen Majestät und ihren Herren Mit-Churfürsten, in dieser Chur-Sache gäntzlich absetzen, und dergestalt wider dieselbe, und in Faveur der Fürstlichen bekannten Opponenten procediren, daß wenn Eure Liebden nicht das geringste Theil an den Juribus des Churfürstlichen Collegii hätten, sie desselben bey dieser Sache so sehr periclitirende Praerogativen nicht weiter von sich legen könten; Denn da müssen wir wohl bekennen, daß, nachdem Ihre Käyserliche Ma-

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                     entstanden, das ist uns gantz wohl bekannt; Wir sind aber auch wohl versichert,
                     daß selbige wenigstens bey den meisten nicht so sehr aus der so hoch
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[392/0428] ben, weder sich so hoch, wie es in gedachten ihrem Schreiben geschiehet, über dasjenige, so in dieser Electorat Sache bißher passiret, zu beschweren, noch uns deshalb so odieuse empfindliche, und unser Gemüth nicht wenig afficirende Vorrückungen zu thun. Daß wegen dieser Electorat-Sache bißher allerhand grosse Motus im Reich entstanden, das ist uns gantz wohl bekannt; Wir sind aber auch wohl versichert, daß selbige wenigstens bey den meisten nicht so sehr aus der so hoch exaggerirten Sorgfalt vor die Conservation der allgemeinen Reichs-Verfassungen, als bey etlichen aus einem vorgeschützten Eyfer vor die Römisch-Catholische Religion, welche doch ohnedem ihre bißher gehabte Avantagen im Churfürstlichen Collegio behält und behalten wird, ohne daß man an der andern Seite dieselbe im geringsten zu gefähren gedencket, bey etlichen aber, aus gantz schädlichen, und zu des gemeinen Wesens höchstem Praejudiz, auf Stifftung einer innerlichen Collision, angesehenen Motiven herrühre, absonderlich aber ist gewiß, daß solche Motus gar sehr dadurch gestärcket und vermehret werden, daß Eure Liebden, und einige andere Mit-Glieder des Churfürstlichen Collegii, von Ihrer Käyserlichen Majestät und ihren Herren Mit-Churfürsten, in dieser Chur-Sache gäntzlich absetzen, und dergestalt wider dieselbe, und in Faveur der Fürstlichen bekannten Opponenten procediren, daß wenn Eure Liebden nicht das geringste Theil an den Juribus des Churfürstlichen Collegii hätten, sie desselben bey dieser Sache so sehr periclitirende Praerogativen nicht weiter von sich legen könten; Denn da müssen wir wohl bekennen, daß, nachdem Ihre Käyserliche Ma-

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 392. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/428>, abgerufen am 11.06.2024.