Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

Bild:
<< vorherige Seite

mög feyerlich getroffener und bißher observirter Recessen, niemand anders, denn solche Castner, welche uns mit bürgerlichen Pflichten eydlich, zugleich der ohnveränderten Augspurgischen Confession zugethan, keines Weges aber Römisch-Catholische Geistliche, dem Angeben nach, befindlich, noch auch dero zustehende Intraden, Gült und Gefälle zu einem andern, als ihrem eigenen particular-Gebrauch und freyer Disposition gewidmet sind. So ist nicht weniger, zweytens, die benöthigte Commodität zu Haltung des Gerichts und Repositure, auch sichern Verwahrsam der Acten, weder in unserm geringen Rathhause, als worinnen wir nicht einmahl unsere eigene Brieffschafften, Documenten und weniges Archiv, wegen ermangelnder sichern Gewölber, für dem Brand oder Feuer, das GOtt verhüte, bewahren können, sondern selbige, so dieser als anderer Kriegs-Gefahr willen, an fremde Ort hinflüchten müsten, nicht zu finden, zu geschweigen, daß ein so höchst ansehnlicher Tribunal nebst uns, dem Vorgeben nach, darinnen nur den nöthigsten, wollen nicht sagen, geraumen Platz und vollkommene Accommodation haben, und keiner weitern Aptirung oder grossen Reichs-Unkosten vonnöthen seyn solte. Drittens auch ratione der in 90. bis 100. Familien bestehenden hohen und niedern Cameral-Personen benöthigter gnugsamen Wohnungen, und daß solche in quanto & quali nach eines ieden Stand, Condition und Gebühr, mit Zimmern und andern Nothwendigkeiten versehen wären, es dergestalt bewandt ist, daß die hierzu erfoderliche taugsame bürgerliche Häuser für so hohe und grosse Familles sich gar nicht finden, consequen-

mög feyerlich getroffener und bißher observirter Recessen, niemand anders, denn solche Castner, welche uns mit bürgerlichen Pflichten eydlich, zugleich der ohnveränderten Augspurgischen Confession zugethan, keines Weges aber Römisch-Catholische Geistliche, dem Angeben nach, befindlich, noch auch dero zustehende Intraden, Gült und Gefälle zu einem andern, als ihrem eigenen particular-Gebrauch und freyer Disposition gewidmet sind. So ist nicht weniger, zweytens, die benöthigte Commodität zu Haltung des Gerichts und Repositure, auch sichern Verwahrsam der Acten, weder in unserm geringen Rathhause, als worinnen wir nicht einmahl unsere eigene Brieffschafften, Documenten und weniges Archiv, wegen ermangelnder sichern Gewölber, für dem Brand oder Feuer, das GOtt verhüte, bewahren können, sondern selbige, so dieser als anderer Kriegs-Gefahr willen, an fremde Ort hinflüchten müsten, nicht zu finden, zu geschweigen, daß ein so höchst ansehnlicher Tribunal nebst uns, dem Vorgeben nach, darinnen nur den nöthigsten, wollen nicht sagen, geraumen Platz und vollkommene Accommodation haben, und keiner weitern Aptirung oder grossen Reichs-Unkosten vonnöthen seyn solte. Drittens auch ratione der in 90. bis 100. Familien bestehenden hohen und niedern Cameral-Personen benöthigter gnugsamen Wohnungen, und daß solche in quanto & quali nach eines ieden Stand, Condition und Gebühr, mit Zimmern und andern Nothwendigkeiten versehen wären, es dergestalt bewandt ist, daß die hierzu erfoderliche taugsame bürgerliche Häuser für so hohe und grosse Familles sich gar nicht finden, consequen-

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0421" n="385"/>
mög feyerlich getroffener und bißher observirter Recessen,
                     niemand anders, denn solche Castner, welche uns mit bürgerlichen Pflichten
                     eydlich, zugleich der ohnveränderten Augspurgischen Confession zugethan, keines
                     Weges aber Römisch-Catholische Geistliche, dem Angeben nach, befindlich, noch
                     auch dero zustehende Intraden, Gült und Gefälle zu einem andern, als ihrem
                     eigenen particular-Gebrauch und freyer Disposition gewidmet sind. So ist nicht
                     weniger, zweytens, die benöthigte Commodität zu Haltung des Gerichts und
                     Repositure, auch sichern Verwahrsam der Acten, weder in unserm geringen
                     Rathhause, als worinnen wir nicht einmahl unsere eigene Brieffschafften,
                     Documenten und weniges Archiv, wegen ermangelnder sichern Gewölber, für dem
                     Brand oder Feuer, das GOtt verhüte, bewahren können, sondern selbige, so dieser
                     als anderer Kriegs-Gefahr willen, an fremde Ort hinflüchten müsten, nicht zu
                     finden, zu geschweigen, daß ein so höchst ansehnlicher Tribunal nebst uns, dem
                     Vorgeben nach, darinnen nur den nöthigsten, wollen nicht sagen, geraumen Platz
                     und vollkommene Accommodation haben, und keiner weitern Aptirung oder grossen
                     Reichs-Unkosten vonnöthen seyn solte. Drittens auch ratione der in 90. bis 100.
                     Familien bestehenden hohen und niedern Cameral-Personen benöthigter gnugsamen
                     Wohnungen, und daß solche in quanto &amp; quali nach eines ieden Stand,
                     Condition und Gebühr, mit Zimmern und andern Nothwendigkeiten versehen wären, es
                     dergestalt bewandt ist, daß die hierzu erfoderliche taugsame bürgerliche Häuser
                     für so hohe und grosse Familles sich gar nicht finden, consequen-
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[385/0421] mög feyerlich getroffener und bißher observirter Recessen, niemand anders, denn solche Castner, welche uns mit bürgerlichen Pflichten eydlich, zugleich der ohnveränderten Augspurgischen Confession zugethan, keines Weges aber Römisch-Catholische Geistliche, dem Angeben nach, befindlich, noch auch dero zustehende Intraden, Gült und Gefälle zu einem andern, als ihrem eigenen particular-Gebrauch und freyer Disposition gewidmet sind. So ist nicht weniger, zweytens, die benöthigte Commodität zu Haltung des Gerichts und Repositure, auch sichern Verwahrsam der Acten, weder in unserm geringen Rathhause, als worinnen wir nicht einmahl unsere eigene Brieffschafften, Documenten und weniges Archiv, wegen ermangelnder sichern Gewölber, für dem Brand oder Feuer, das GOtt verhüte, bewahren können, sondern selbige, so dieser als anderer Kriegs-Gefahr willen, an fremde Ort hinflüchten müsten, nicht zu finden, zu geschweigen, daß ein so höchst ansehnlicher Tribunal nebst uns, dem Vorgeben nach, darinnen nur den nöthigsten, wollen nicht sagen, geraumen Platz und vollkommene Accommodation haben, und keiner weitern Aptirung oder grossen Reichs-Unkosten vonnöthen seyn solte. Drittens auch ratione der in 90. bis 100. Familien bestehenden hohen und niedern Cameral-Personen benöthigter gnugsamen Wohnungen, und daß solche in quanto & quali nach eines ieden Stand, Condition und Gebühr, mit Zimmern und andern Nothwendigkeiten versehen wären, es dergestalt bewandt ist, daß die hierzu erfoderliche taugsame bürgerliche Häuser für so hohe und grosse Familles sich gar nicht finden, consequen-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/421
Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 385. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/421>, abgerufen am 24.11.2024.