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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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cher Friedberg und Wetzlar, damahls de dato Speyer den 3. Junii, 1683. benahmsten Herren Abgeordneten ertheilter schrifftlichen Instruction, erfoderten essential- oder Haupt-Requisitis, weder in Ecclesiasticis, Politicis, ac Oeconomicis gar nicht, zu geschweigen mit allen zusammen, dem Angeben nach, versehen seye, noch auch versehen werden könne oder möge. Allermassen Euer Excellenz, Hochwürden und Gnaden, auch unsern hochgeneigt- und großgünstigen Hochgeehrten Herren, wir selbst höchstvernünfftig nur mit wenigen, de cetero uns auf die Beylagen, Brevitatis studio, beziehende, zu erwegen geben, da 1. die freye Ubung der im heiligen Reich zugelassener dreyen Religionen dahier keines Wegs, sondern bloß und allein das Exercitium invariatae Evangelicae Confessionis Augustanae, nun seither anderthalb hundert Jahren dergestalt in wohlhergebrachten, ohnunterbrochenem Schwang ist, daß man auch eintzigen Bürger anderer Religion, sothaner Observanz nach, nicht annimmt, nach dessen Admission oder Einführung verschiedener inconvenienten Respecten, insonderheit aber, weiln dergleichen seither Anno 1542. mithin auch den 1. Januarii Anno 1624. allhier nie geschehen, und der vermög unserer theuer beschwornen Raths-Pflichten uns obliegenden schweren Verantwortung willen, um so weniger practicable findet, als nebst deme die quoad Cultum Romano-Catholicum ad interim zu Vorschlag etwa kommende so genannte Praelaten-Höfe, nebst dem Zehend-Hof, an derst nichts, denn schlechte zu blosser Einnahm und Verwahrung der jährlichen Frucht-Gülte angerichtete bürgerliche Häuser und darinnen, ver-

cher Friedberg und Wetzlar, damahls de dato Speyer den 3. Junii, 1683. benahmsten Herren Abgeordneten ertheilter schrifftlichen Instruction, erfoderten essential- oder Haupt-Requisitis, weder in Ecclesiasticis, Politicis, ac Oeconomicis gar nicht, zu geschweigen mit allen zusammen, dem Angeben nach, versehen seye, noch auch versehen werden könne oder möge. Allermassen Euer Excellenz, Hochwürden und Gnaden, auch unsern hochgeneigt- und großgünstigen Hochgeehrten Herren, wir selbst höchstvernünfftig nur mit wenigen, de cetero uns auf die Beylagen, Brevitatis studio, beziehende, zu erwegen geben, da 1. die freye Ubung der im heiligen Reich zugelassener dreyen Religionen dahier keines Wegs, sondern bloß und allein das Exercitium invariatae Evangelicae Confessionis Augustanae, nun seither anderthalb hundert Jahren dergestalt in wohlhergebrachten, ohnunterbrochenem Schwang ist, daß man auch eintzigen Bürger anderer Religion, sothaner Observanz nach, nicht annimmt, nach dessen Admission oder Einführung verschiedener inconvenienten Respecten, insonderheit aber, weiln dergleichen seither Anno 1542. mithin auch den 1. Januarii Anno 1624. allhier nie geschehen, und der vermög unserer theuer beschwornen Raths-Pflichten uns obliegenden schweren Verantwortung willen, um so weniger practicable findet, als nebst deme die quoad Cultum Romano-Catholicum ad interim zu Vorschlag etwa kommende so genannte Praelaten-Höfe, nebst dem Zehend-Hof, an derst nichts, denn schlechte zu blosser Einnahm und Verwahrung der jährlichen Frucht-Gülte angerichtete bürgerliche Häuser und darinnen, ver-

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[384/0420] cher Friedberg und Wetzlar, damahls de dato Speyer den 3. Junii, 1683. benahmsten Herren Abgeordneten ertheilter schrifftlichen Instruction, erfoderten essential- oder Haupt-Requisitis, weder in Ecclesiasticis, Politicis, ac Oeconomicis gar nicht, zu geschweigen mit allen zusammen, dem Angeben nach, versehen seye, noch auch versehen werden könne oder möge. Allermassen Euer Excellenz, Hochwürden und Gnaden, auch unsern hochgeneigt- und großgünstigen Hochgeehrten Herren, wir selbst höchstvernünfftig nur mit wenigen, de cetero uns auf die Beylagen, Brevitatis studio, beziehende, zu erwegen geben, da 1. die freye Ubung der im heiligen Reich zugelassener dreyen Religionen dahier keines Wegs, sondern bloß und allein das Exercitium invariatae Evangelicae Confessionis Augustanae, nun seither anderthalb hundert Jahren dergestalt in wohlhergebrachten, ohnunterbrochenem Schwang ist, daß man auch eintzigen Bürger anderer Religion, sothaner Observanz nach, nicht annimmt, nach dessen Admission oder Einführung verschiedener inconvenienten Respecten, insonderheit aber, weiln dergleichen seither Anno 1542. mithin auch den 1. Januarii Anno 1624. allhier nie geschehen, und der vermög unserer theuer beschwornen Raths-Pflichten uns obliegenden schweren Verantwortung willen, um so weniger practicable findet, als nebst deme die quoad Cultum Romano-Catholicum ad interim zu Vorschlag etwa kommende so genannte Praelaten-Höfe, nebst dem Zehend-Hof, an derst nichts, denn schlechte zu blosser Einnahm und Verwahrung der jährlichen Frucht-Gülte angerichtete bürgerliche Häuser und darinnen, ver-

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 384. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/420>, abgerufen am 11.06.2024.