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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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allein ex summa Necessitate a toto Imperio bewilligten Einführung des achten Electorats mit gantz klar- und ausdrücklichen Worten selbst ohne den mindesten Anstand oder Zweifel erkennten und observirten Stylum am 13. ietzt lauffenden Monats Octobris unverantwortlicher Weise unternommen, das bey ietzigem betrübten Reichs-Zustand gantz unzeitig formirte, sonst vor das gesammte Römische Reich notoriissime gehörige neundte Chur-Gesuch dem Churfürstlichen Collegio, so gar, wie zu hören, non attenta trium, ideoque totidem ejusdem collegii expressa validissima contradictione & exceptione, inaudito prorsus exemplo, zu proponiren, und denen übrigen zur Deliberation zu stellen, auch zugleich das völlige Fürstliche Collegium, von der demselben unwidertreiblich zustehenden Mit-Deliberationen gantz auszuschliessen, und mithin unsere gnädigste und gnädige Herren Principalen in ihren Juribus ac eorum quietissima Possessione vel quasi, de facto zu turbiren; Wenn nun aber sothane des Chur-Mäyntzischen Directorii verübte eigenthätige Beeinträchtigung, und die in so wichtigem Werck, woran Salus & Quies Imperii grossen Theils hafftet, gebrauchte Praecipitanz an sich selbst desto enormer, auch Fürsten und Ständen, unsern gnädigst- und gnädigen Herren, die sich dero so theuer erworbenen Jurium nimmermehr entsetzen lassen können, noch wollen, fondern dieselbe ungekränckt auf alle Weise und Wege beyzubehalten, sich in und bey ihrem Gewissen und Ehren verpflichtet erkennen, so viel empfindlich- und unleidlicher ist, als Seiner Churfürstlichen Gnaden von Mäyntz selber die so klare Gerschtsame und unläugbare Posses-

allein ex summa Necessitate a toto Imperio bewilligten Einführung des achten Electorats mit gantz klar- und ausdrücklichen Worten selbst ohne den mindesten Anstand oder Zweifel erkennten und observirten Stylum am 13. ietzt lauffenden Monats Octobris unverantwortlicher Weise unternommen, das bey ietzigem betrübten Reichs-Zustand gantz unzeitig formirte, sonst vor das gesammte Römische Reich notoriissime gehörige neundte Chur-Gesuch dem Churfürstlichen Collegio, so gar, wie zu hören, non attenta trium, ideoque totidem ejusdem collegii expressa validissima contradictione & exceptione, inaudito prorsus exemplo, zu proponiren, und denen übrigen zur Deliberation zu stellen, auch zugleich das völlige Fürstliche Collegium, von der demselben unwidertreiblich zustehenden Mit-Deliberationen gantz auszuschliessen, und mithin unsere gnädigste und gnädige Herren Principalen in ihren Juribus ac eorum quietissima Possessione vel quasi, de facto zu turbiren; Wenn nun aber sothane des Chur-Mäyntzischen Directorii verübte eigenthätige Beeinträchtigung, und die in so wichtigem Werck, woran Salus & Quies Imperii grossen Theils hafftet, gebrauchte Praecipitanz an sich selbst desto enormer, auch Fürsten und Ständen, unsern gnädigst- und gnädigen Herren, die sich dero so theuer erworbenen Jurium nimmermehr entsetzen lassen können, noch wollen, fondern dieselbe ungekränckt auf alle Weise und Wege beyzubehalten, sich in und bey ihrem Gewissen und Ehren verpflichtet erkennen, so viel empfindlich- und unleidlicher ist, als Seiner Churfürstlichen Gnaden von Mäyntz selber die so klare Gerschtsame und unläugbare Posses-

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[380/0416] allein ex summa Necessitate a toto Imperio bewilligten Einführung des achten Electorats mit gantz klar- und ausdrücklichen Worten selbst ohne den mindesten Anstand oder Zweifel erkennten und observirten Stylum am 13. ietzt lauffenden Monats Octobris unverantwortlicher Weise unternommen, das bey ietzigem betrübten Reichs-Zustand gantz unzeitig formirte, sonst vor das gesammte Römische Reich notoriissime gehörige neundte Chur-Gesuch dem Churfürstlichen Collegio, so gar, wie zu hören, non attenta trium, ideoque totidem ejusdem collegii expressa validissima contradictione & exceptione, inaudito prorsus exemplo, zu proponiren, und denen übrigen zur Deliberation zu stellen, auch zugleich das völlige Fürstliche Collegium, von der demselben unwidertreiblich zustehenden Mit-Deliberationen gantz auszuschliessen, und mithin unsere gnädigste und gnädige Herren Principalen in ihren Juribus ac eorum quietissima Possessione vel quasi, de facto zu turbiren; Wenn nun aber sothane des Chur-Mäyntzischen Directorii verübte eigenthätige Beeinträchtigung, und die in so wichtigem Werck, woran Salus & Quies Imperii grossen Theils hafftet, gebrauchte Praecipitanz an sich selbst desto enormer, auch Fürsten und Ständen, unsern gnädigst- und gnädigen Herren, die sich dero so theuer erworbenen Jurium nimmermehr entsetzen lassen können, noch wollen, fondern dieselbe ungekränckt auf alle Weise und Wege beyzubehalten, sich in und bey ihrem Gewissen und Ehren verpflichtet erkennen, so viel empfindlich- und unleidlicher ist, als Seiner Churfürstlichen Gnaden von Mäyntz selber die so klare Gerschtsame und unläugbare Posses-

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 380. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/416>, abgerufen am 24.11.2024.