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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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sion gesammter Fürsten und Stände, durch verschiedene so schrifft- als mündliche Vorstellungen, vorhin überflüßig zu erkennen gegeben worden, ihro auch regulariter schon bekannt gewesen, daß Eure Käyserliche Majestät allergnädigst versprochen, auf die in Puncto gedachten Chur-Gesuchs, an Seiten der Reichs-Fürsten und Stände, schrifftlich angebrachte Erheblichkeiten allergnädigst zu antworten, und daß sie auch indessen unsere hohe Herren Principales für aller Nachtheiligkeit allermildest versichert haben; Als nehmen von wegen unser gnädigst- und gnädigen Herren Principalen zu Eurer Käyserlichen Majestät wir den allerunterthänigsten Recurs, dieselbe allergehorsamst ersuchend und bittend, daß, gleichwie sie Fürsten und Stände, da es nöthig, so gar mit dero Substanz bey ihren Befugnissen zu schützen und zu manuteniren, auch einst durch dero höchstansehnliche Commission allermildest vertrösten und erklären lassen, also Eure Käyserliche Majestät allergnädigst geruhen wollen, dem Chur-Mäyntzischen Directorio allerernstlich anzubefehlen, daß dasselbe solch sein unbefugt- und widerrechtliches Factum (allermassen, und was ex illo darauf geschlossen und vorgenommen werden möchte, vor und in sich selbst allerdings unkräfftig, unbündig, null und nichtig, auch dergestalt demselben schon also disseits, vermög der Anlag, insinuirt und declarirt worden ist) vor allem redressire, und dergleichen sich ins künfftige gäntzlich enthalte, was aber sein Munus Directoriale betreffen mag, sich dessen hinfüro Fürsten und Ständen ohne Praejudiz und Nachtheil in dem Gleiß der Reichs-Constitutionen, bevorab des Instrumenti Pacis, und

sion gesammter Fürsten und Stände, durch verschiedene so schrifft- als mündliche Vorstellungen, vorhin überflüßig zu erkennen gegeben worden, ihro auch regulariter schon bekannt gewesen, daß Eure Käyserliche Majestät allergnädigst versprochen, auf die in Puncto gedachten Chur-Gesuchs, an Seiten der Reichs-Fürsten und Stände, schrifftlich angebrachte Erheblichkeiten allergnädigst zu antworten, und daß sie auch indessen unsere hohe Herren Principales für aller Nachtheiligkeit allermildest versichert haben; Als nehmen von wegen unser gnädigst- und gnädigen Herren Principalen zu Eurer Käyserlichen Majestät wir den allerunterthänigsten Recurs, dieselbe allergehorsamst ersuchend und bittend, daß, gleichwie sie Fürsten und Stände, da es nöthig, so gar mit dero Substanz bey ihren Befugnissen zu schützen und zu manuteniren, auch einst durch dero höchstansehnliche Commission allermildest vertrösten und erklären lassen, also Eure Käyserliche Majestät allergnädigst geruhen wollen, dem Chur-Mäyntzischen Directorio allerernstlich anzubefehlen, daß dasselbe solch sein unbefugt- und widerrechtliches Factum (allermassen, und was ex illo darauf geschlossen und vorgenommen werden möchte, vor und in sich selbst allerdings unkräfftig, unbündig, null und nichtig, auch dergestalt demselben schon also disseits, vermög der Anlag, insinuirt und declarirt worden ist) vor allem redressire, und dergleichen sich ins künfftige gäntzlich enthalte, was aber sein Munus Directoriale betreffen mag, sich dessen hinfüro Fürsten und Ständen ohne Praejudiz und Nachtheil in dem Gleiß der Reichs-Constitutionen, bevorab des Instrumenti Pacis, und

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                     auch indessen unsere hohe Herren Principales für aller Nachtheiligkeit
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[381/0417] sion gesammter Fürsten und Stände, durch verschiedene so schrifft- als mündliche Vorstellungen, vorhin überflüßig zu erkennen gegeben worden, ihro auch regulariter schon bekannt gewesen, daß Eure Käyserliche Majestät allergnädigst versprochen, auf die in Puncto gedachten Chur-Gesuchs, an Seiten der Reichs-Fürsten und Stände, schrifftlich angebrachte Erheblichkeiten allergnädigst zu antworten, und daß sie auch indessen unsere hohe Herren Principales für aller Nachtheiligkeit allermildest versichert haben; Als nehmen von wegen unser gnädigst- und gnädigen Herren Principalen zu Eurer Käyserlichen Majestät wir den allerunterthänigsten Recurs, dieselbe allergehorsamst ersuchend und bittend, daß, gleichwie sie Fürsten und Stände, da es nöthig, so gar mit dero Substanz bey ihren Befugnissen zu schützen und zu manuteniren, auch einst durch dero höchstansehnliche Commission allermildest vertrösten und erklären lassen, also Eure Käyserliche Majestät allergnädigst geruhen wollen, dem Chur-Mäyntzischen Directorio allerernstlich anzubefehlen, daß dasselbe solch sein unbefugt- und widerrechtliches Factum (allermassen, und was ex illo darauf geschlossen und vorgenommen werden möchte, vor und in sich selbst allerdings unkräfftig, unbündig, null und nichtig, auch dergestalt demselben schon also disseits, vermög der Anlag, insinuirt und declarirt worden ist) vor allem redressire, und dergleichen sich ins künfftige gäntzlich enthalte, was aber sein Munus Directoriale betreffen mag, sich dessen hinfüro Fürsten und Ständen ohne Praejudiz und Nachtheil in dem Gleiß der Reichs-Constitutionen, bevorab des Instrumenti Pacis, und

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 381. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/417>, abgerufen am 11.06.2024.