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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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schützen, nicht weniger den allergnädigsten Willen, als höchstes Vermögen haben, und wir nebst ihnen dadurch ingesammt in unausleschlicher Danck-Erkenntlichkeit für alle Güte, Gnade und Hulde, desto mehr angefrischet werden, GOtt unaufhörlich anzuruffen, daß er Eurer Käyserlichen Majestät geheiligte Person, dero glorwürdigste Regierung, und siegreiche gerechte Waffen mit lauter Segen und beständiger höchsten Glückseligkeit ferner überschütten, und dabey dero Hertz gegen uns und diese Stadt immerhin zu der allergnädigsten Hulde neigen wolle, welche wir für unsere allerschätzbarste Glückseligkeit achten, und zu deren Beharrlichkeit wir uns in tieffester Niedrigkeit demüthigst empfehlen, allstets verbleibend etc. Geben Hamburg, Anno 1691.

CXXIV.
Schreiben derer mehrern Reichs-Fürsten auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg befindlicher Abgesandten an den Käyser Leopoldum, worinn sie sich über den von dem Chur-Mäyntzischen Directorio in dem neundten Chur-Gesuch gebrauchten Modum proponendi, und was deme mehr anhängig, beschweren, de An. 1692.

P. P.

BEy Eurer Käyserlichen Majestät haben, Nahmens unserer gnädigsten und gnädigen Herren Principalen, wir uns wider das Chur-Mäyntzische Directorium zum höchsten allerunterthänigst zu beklagen, daß dasselbe, mit Hindansetzung aller Reichs-Constitutionen, und gegen den offenbaren, sowohl von Seiner Käyserlichen Majestät als denen gesammten Chur-Fürsten und Ständen, Anno 1647. bey der, wider die allgemeine Verordnung der güldenen Bulle

schützen, nicht weniger den allergnädigsten Willen, als höchstes Vermögen haben, und wir nebst ihnen dadurch ingesammt in unausleschlicher Danck-Erkenntlichkeit für alle Güte, Gnade und Hulde, desto mehr angefrischet werden, GOtt unaufhörlich anzuruffen, daß er Eurer Käyserlichen Majestät geheiligte Person, dero glorwürdigste Regierung, und siegreiche gerechte Waffen mit lauter Segen und beständiger höchsten Glückseligkeit ferner überschütten, und dabey dero Hertz gegen uns und diese Stadt immerhin zu der allergnädigsten Hulde neigen wolle, welche wir für unsere allerschätzbarste Glückseligkeit achten, und zu deren Beharrlichkeit wir uns in tieffester Niedrigkeit demüthigst empfehlen, allstets verbleibend etc. Geben Hamburg, Anno 1691.

CXXIV.
Schreiben derer mehrern Reichs-Fürsten auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg befindlicher Abgesandten an den Käyser Leopoldum, worinn sie sich über den von dem Chur-Mäyntzischen Directorio in dem neundten Chur-Gesuch gebrauchten Modum proponendi, und was deme mehr anhängig, beschweren, de An. 1692.

P. P.

BEy Eurer Käyserlichen Majestät haben, Nahmens unserer gnädigsten und gnädigen Herren Principalen, wir uns wider das Chur-Mäyntzische Directorium zum höchsten allerunterthänigst zu beklagen, daß dasselbe, mit Hindansetzung aller Reichs-Constitutionen, und gegen den offenbaren, sowohl von Seiner Käyserlichen Majestät als denen gesammten Chur-Fürsten und Ständen, Anno 1647. bey der, wider die allgemeine Verordnung der güldenen Bulle

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[379/0415] schützen, nicht weniger den allergnädigsten Willen, als höchstes Vermögen haben, und wir nebst ihnen dadurch ingesammt in unausleschlicher Danck-Erkenntlichkeit für alle Güte, Gnade und Hulde, desto mehr angefrischet werden, GOtt unaufhörlich anzuruffen, daß er Eurer Käyserlichen Majestät geheiligte Person, dero glorwürdigste Regierung, und siegreiche gerechte Waffen mit lauter Segen und beständiger höchsten Glückseligkeit ferner überschütten, und dabey dero Hertz gegen uns und diese Stadt immerhin zu der allergnädigsten Hulde neigen wolle, welche wir für unsere allerschätzbarste Glückseligkeit achten, und zu deren Beharrlichkeit wir uns in tieffester Niedrigkeit demüthigst empfehlen, allstets verbleibend etc. Geben Hamburg, Anno 1691. CXXIV. Schreiben derer mehrern Reichs-Fürsten auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg befindlicher Abgesandten an den Käyser Leopoldum, worinn sie sich über den von dem Chur-Mäyntzischen Directorio in dem neundten Chur-Gesuch gebrauchten Modum proponendi, und was deme mehr anhängig, beschweren, de An. 1692. P. P. BEy Eurer Käyserlichen Majestät haben, Nahmens unserer gnädigsten und gnädigen Herren Principalen, wir uns wider das Chur-Mäyntzische Directorium zum höchsten allerunterthänigst zu beklagen, daß dasselbe, mit Hindansetzung aller Reichs-Constitutionen, und gegen den offenbaren, sowohl von Seiner Käyserlichen Majestät als denen gesammten Chur-Fürsten und Ständen, Anno 1647. bey der, wider die allgemeine Verordnung der güldenen Bulle

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 379. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/415>, abgerufen am 24.11.2024.