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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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so sie vorhin ex Providentia Majorum gehabt, auf einmahl gäntzlich aufgehoben, und zu einer solchen Gestalt verändert worden ist, daß man solcher vier jüngern Herren Brüdere entweder gar nicht, oder doch nur beyläuffig in denen wichtigsten Reichs- und Cräyß-Geschäfften gedencket, welcher blosser Nahme denn, gegen die Realität und das Werck selbst der neuen Verfassung in dem Fürstlichen Hause Gotha, so viel nimmer wird operiren können, daß man sie zum Effect der ante Abdicationem gehabten Concurrenz wird zurück schreiten lassen mögen, sintemahl die Würckung solcher Abdication sich darinnen fürnemlich mit ereignet, daß bisher in die 12. Jahr Herr Hertzog Friedrichs, und nun dero hinterlassenen Erb-Printzens Fürstlichen Ober-Vormündere Liebden, über der vier jüngeren Herren Gebrüdere mit der Jurisdiction und gewissen kleinern Regalien assignirte Aemter, die völlige Landes-Hoheit, zumahl auch, quoad Statum publicum, die Krafft des Regiminis effective, ohne dero geringste Meldung geübet, und noch damit continuiren. Aus welchem denn bey ihnen erfolget, daß, so viel auch selbst den Stylum in Publicis anbetrifft, die vier jüngern Herren Brüdere, wie nicht nur des Verschreibens vor den Erb-Printzen nach dem Principio Senii nicht geniessen, sondern auch gar, nach ihrem neuen Pacto und daraus fliessenden irregularen Principiis, zu gar keiner Mit-Unterschreibung gelassen werden, gestaltsam ob den von dem Fürstlichen Gothaischen Gesandten zu Regenspurg dem Chur-Mäyntzischen Directorio beydes in Anno 1688. als auch nechsthin nach dem Fürstlichen Todes-Fall exhibirten Voll-

so sie vorhin ex Providentia Majorum gehabt, auf einmahl gäntzlich aufgehoben, und zu einer solchen Gestalt verändert worden ist, daß man solcher vier jüngern Herren Brüdere entweder gar nicht, oder doch nur beyläuffig in denen wichtigsten Reichs- und Cräyß-Geschäfften gedencket, welcher blosser Nahme denn, gegen die Realität und das Werck selbst der neuen Verfassung in dem Fürstlichen Hause Gotha, so viel nimmer wird operiren können, daß man sie zum Effect der ante Abdicationem gehabten Concurrenz wird zurück schreiten lassen mögen, sintemahl die Würckung solcher Abdication sich darinnen fürnemlich mit ereignet, daß bisher in die 12. Jahr Herr Hertzog Friedrichs, und nun dero hinterlassenen Erb-Printzens Fürstlichen Ober-Vormündere Liebden, über der vier jüngeren Herren Gebrüdere mit der Jurisdiction und gewissen kleinern Regalien assignirte Aemter, die völlige Landes-Hoheit, zumahl auch, quoad Statum publicum, die Krafft des Regiminis effective, ohne dero geringste Meldung geübet, und noch damit continuiren. Aus welchem denn bey ihnen erfolget, daß, so viel auch selbst den Stylum in Publicis anbetrifft, die vier jüngern Herren Brüdere, wie nicht nur des Verschreibens vor den Erb-Printzen nach dem Principio Senii nicht geniessen, sondern auch gar, nach ihrem neuen Pacto und daraus fliessenden irregularen Principiis, zu gar keiner Mit-Unterschreibung gelassen werden, gestaltsam ob den von dem Fürstlichen Gothaischen Gesandten zu Regenspurg dem Chur-Mäyntzischen Directorio beydes in Anno 1688. als auch nechsthin nach dem Fürstlichen Todes-Fall exhibirten Voll-

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[366/0402] so sie vorhin ex Providentia Majorum gehabt, auf einmahl gäntzlich aufgehoben, und zu einer solchen Gestalt verändert worden ist, daß man solcher vier jüngern Herren Brüdere entweder gar nicht, oder doch nur beyläuffig in denen wichtigsten Reichs- und Cräyß-Geschäfften gedencket, welcher blosser Nahme denn, gegen die Realität und das Werck selbst der neuen Verfassung in dem Fürstlichen Hause Gotha, so viel nimmer wird operiren können, daß man sie zum Effect der ante Abdicationem gehabten Concurrenz wird zurück schreiten lassen mögen, sintemahl die Würckung solcher Abdication sich darinnen fürnemlich mit ereignet, daß bisher in die 12. Jahr Herr Hertzog Friedrichs, und nun dero hinterlassenen Erb-Printzens Fürstlichen Ober-Vormündere Liebden, über der vier jüngeren Herren Gebrüdere mit der Jurisdiction und gewissen kleinern Regalien assignirte Aemter, die völlige Landes-Hoheit, zumahl auch, quoad Statum publicum, die Krafft des Regiminis effective, ohne dero geringste Meldung geübet, und noch damit continuiren. Aus welchem denn bey ihnen erfolget, daß, so viel auch selbst den Stylum in Publicis anbetrifft, die vier jüngern Herren Brüdere, wie nicht nur des Verschreibens vor den Erb-Printzen nach dem Principio Senii nicht geniessen, sondern auch gar, nach ihrem neuen Pacto und daraus fliessenden irregularen Principiis, zu gar keiner Mit-Unterschreibung gelassen werden, gestaltsam ob den von dem Fürstlichen Gothaischen Gesandten zu Regenspurg dem Chur-Mäyntzischen Directorio beydes in Anno 1688. als auch nechsthin nach dem Fürstlichen Todes-Fall exhibirten Voll-

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 366. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/402>, abgerufen am 24.11.2024.