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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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in Reichs- und Cräyß-Sachen alle wichtige Expeditiones nicht im Nahmen des Fürstlichen Directoris vor sich und seine übrigen Herren Brüdere, sondern in unverrückter gleicher Ordnung aller derselben abgelassen, von ihnen eigenhändig mit unterschrieben, und absonderlich mit besiegelt worden, immassen die Originalia bey Euer Käyserlichen Majestät und des Reichs Lehn-Hofe, Archiven und Actis, wie auch bey dem Chur-Sächsischen Cräyß-Directorio in Menge anzutreffen. Also würde es zumahl auch in dem Fürstlichen Hause Gotha, derer jüngern Herren Brüder halber, bey eben solchem Respect und Reglement gelassen worden seyn, wenn man nicht durch die neuern und mit den vorigen Recessen gantz incompatiblen Verträge, der Sache eine gantz andere Gestalt und Verfassung gegeben hätte. Denn da haben mehr hochgemeldte vier jüngere Herren Brüdere zu Gotha dero ältesten Herrn Bruders Liebden, nicht nur den honorem Directorii juxta majorem aetatem ambulatorium bey Administration des Landes Principats, immassen derselbe ex Pacto paterno auf sie verstammet, hingelassen und aufgehoben, sondern, wie Euer Käyserlichen Majestät selbst aus dem Ihro allerunterthänigst exhibirten Vergleiche am besten wissend, alle Reichs- und Cräyß-Sachen, und was der Landes-Hoheit hauptsächlich angehören mag, nach vorhergegangener freywilligen Resignation vor sich und dero Herren Erben abdiciret, und auf dero ältesten Herrn Bruders Liebden, und dero Fürstlichen Successores in Linea descendente also transferiret, daß der vormahlige obangezeigte Status Communionis und Participation zu gleichem Recht,

in Reichs- und Cräyß-Sachen alle wichtige Expeditiones nicht im Nahmen des Fürstlichen Directoris vor sich und seine übrigen Herren Brüdere, sondern in unverrückter gleicher Ordnung aller derselben abgelassen, von ihnen eigenhändig mit unterschrieben, und absonderlich mit besiegelt worden, immassen die Originalia bey Euer Käyserlichen Majestät und des Reichs Lehn-Hofe, Archiven und Actis, wie auch bey dem Chur-Sächsischen Cräyß-Directorio in Menge anzutreffen. Also würde es zumahl auch in dem Fürstlichen Hause Gotha, derer jüngern Herren Brüder halber, bey eben solchem Respect und Reglement gelassen worden seyn, wenn man nicht durch die neuern und mit den vorigen Recessen gantz incompatiblen Verträge, der Sache eine gantz andere Gestalt und Verfassung gegeben hätte. Denn da haben mehr hochgemeldte vier jüngere Herren Brüdere zu Gotha dero ältesten Herrn Bruders Liebden, nicht nur den honorem Directorii juxta majorem aetatem ambulatorium bey Administration des Landes Principats, immassen derselbe ex Pacto paterno auf sie verstammet, hingelassen und aufgehoben, sondern, wie Euer Käyserlichen Majestät selbst aus dem Ihro allerunterthänigst exhibirten Vergleiche am besten wissend, alle Reichs- und Cräyß-Sachen, und was der Landes-Hoheit hauptsächlich angehören mag, nach vorhergegangener freywilligen Resignation vor sich und dero Herren Erben abdiciret, und auf dero ältesten Herrn Bruders Liebden, und dero Fürstlichen Successores in Linea descendente also transferiret, daß der vormahlige obangezeigte Status Communionis und Participation zu gleichem Recht,

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                     vier jüngere Herren Brüdere zu Gotha dero ältesten Herrn Bruders Liebden, nicht
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[365/0401] in Reichs- und Cräyß-Sachen alle wichtige Expeditiones nicht im Nahmen des Fürstlichen Directoris vor sich und seine übrigen Herren Brüdere, sondern in unverrückter gleicher Ordnung aller derselben abgelassen, von ihnen eigenhändig mit unterschrieben, und absonderlich mit besiegelt worden, immassen die Originalia bey Euer Käyserlichen Majestät und des Reichs Lehn-Hofe, Archiven und Actis, wie auch bey dem Chur-Sächsischen Cräyß-Directorio in Menge anzutreffen. Also würde es zumahl auch in dem Fürstlichen Hause Gotha, derer jüngern Herren Brüder halber, bey eben solchem Respect und Reglement gelassen worden seyn, wenn man nicht durch die neuern und mit den vorigen Recessen gantz incompatiblen Verträge, der Sache eine gantz andere Gestalt und Verfassung gegeben hätte. Denn da haben mehr hochgemeldte vier jüngere Herren Brüdere zu Gotha dero ältesten Herrn Bruders Liebden, nicht nur den honorem Directorii juxta majorem aetatem ambulatorium bey Administration des Landes Principats, immassen derselbe ex Pacto paterno auf sie verstammet, hingelassen und aufgehoben, sondern, wie Euer Käyserlichen Majestät selbst aus dem Ihro allerunterthänigst exhibirten Vergleiche am besten wissend, alle Reichs- und Cräyß-Sachen, und was der Landes-Hoheit hauptsächlich angehören mag, nach vorhergegangener freywilligen Resignation vor sich und dero Herren Erben abdiciret, und auf dero ältesten Herrn Bruders Liebden, und dero Fürstlichen Successores in Linea descendente also transferiret, daß der vormahlige obangezeigte Status Communionis und Participation zu gleichem Recht,

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 365. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/401>, abgerufen am 24.11.2024.