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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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renz, und, Mittels derselben, eines Vortritts durch den Fürstlichen Gothaischen bey der Reichs-Versammlung zu Regenspurg habenden Gesandten vor den Unserigen, und die Aufruffung ietztgedachter beyden Votorum vor unsern beyden Votis Weimar und Eisenach dahero angemasset, dieweil eine uralte Obfervanz in unserm Fürstlichen Samt-Hause, dem mehrern natürlichen Alter das Vorgangs-Recht beyzulegen pflegte, auch in dem Anno 1680. mit ihres ältesten hochseligen Herrn Bruders Liebden aufgerichteten Erb-Vergleich, wie bey andern Regalien und Hoheiten, als auch insonderheit bey denen Reichs-Stimmen, Gotha und Altenburg die Gemeinschafft und Participation ausdrücklich ausgezogen und sich vorbehalten hätten, auch nachhero von Ew. Käyserlichen Majestät durch allergnädigste Confirmation sothanen Vorbehalt eine neue Krafft angediehen wäre. Nun mögen, allergnädigster Käyser und Herr, wir ie nicht in Abrede seyn, daß unserer respective Groß-Herren-Väter Gnaden, Herr Wilhelm, Herr Albrecht, Herr Ernst und Herr Bernhardt, Gebrüdere, Hertzoge zu Sachsen, respective in Annis 1629. und 1641. sich also verglichen, daß unter ihnen und bey dero Fürstlichen Posterität, das Senium den Vor- oder Nachsitz reguliren sollen; Gleichwie aber die damahligen Fürstlichen Herren Gebrüdere allenthalben gleiche Theil-Hebung und Interesse bey dero gesammten Fürstenthum und Landen hatten, und mehr nicht, als bey Führung des Landes Principats, dem ältesten Herrn, um bessere Expedition der Geschäffte willen, das Directorium oder Administration aufgetragen und übergeben worden, dahero

renz, und, Mittels derselben, eines Vortritts durch den Fürstlichen Gothaischen bey der Reichs-Versammlung zu Regenspurg habenden Gesandten vor den Unserigen, und die Aufruffung ietztgedachter beyden Votorum vor unsern beyden Votis Weimar und Eisenach dahero angemasset, dieweil eine uralte Obfervanz in unserm Fürstlichen Samt-Hause, dem mehrern natürlichen Alter das Vorgangs-Recht beyzulegen pflegte, auch in dem Anno 1680. mit ihres ältesten hochseligen Herrn Bruders Liebden aufgerichteten Erb-Vergleich, wie bey andern Regalien und Hoheiten, als auch insonderheit bey denen Reichs-Stimmen, Gotha und Altenburg die Gemeinschafft und Participation ausdrücklich ausgezogen und sich vorbehalten hätten, auch nachhero von Ew. Käyserlichen Majestät durch allergnädigste Confirmation sothanen Vorbehalt eine neue Krafft angediehen wäre. Nun mögen, allergnädigster Käyser und Herr, wir ie nicht in Abrede seyn, daß unserer respective Groß-Herren-Väter Gnaden, Herr Wilhelm, Herr Albrecht, Herr Ernst und Herr Bernhardt, Gebrüdere, Hertzoge zu Sachsen, respective in Annis 1629. und 1641. sich also verglichen, daß unter ihnen und bey dero Fürstlichen Posterität, das Senium den Vor- oder Nachsitz reguliren sollen; Gleichwie aber die damahligen Fürstlichen Herren Gebrüdere allenthalben gleiche Theil-Hebung und Interesse bey dero gesammten Fürstenthum und Landen hatten, und mehr nicht, als bey Führung des Landes Principats, dem ältesten Herrn, um bessere Expedition der Geschäffte willen, das Directorium oder Administration aufgetragen und übergeben worden, dahero

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[364/0400] renz, und, Mittels derselben, eines Vortritts durch den Fürstlichen Gothaischen bey der Reichs-Versammlung zu Regenspurg habenden Gesandten vor den Unserigen, und die Aufruffung ietztgedachter beyden Votorum vor unsern beyden Votis Weimar und Eisenach dahero angemasset, dieweil eine uralte Obfervanz in unserm Fürstlichen Samt-Hause, dem mehrern natürlichen Alter das Vorgangs-Recht beyzulegen pflegte, auch in dem Anno 1680. mit ihres ältesten hochseligen Herrn Bruders Liebden aufgerichteten Erb-Vergleich, wie bey andern Regalien und Hoheiten, als auch insonderheit bey denen Reichs-Stimmen, Gotha und Altenburg die Gemeinschafft und Participation ausdrücklich ausgezogen und sich vorbehalten hätten, auch nachhero von Ew. Käyserlichen Majestät durch allergnädigste Confirmation sothanen Vorbehalt eine neue Krafft angediehen wäre. Nun mögen, allergnädigster Käyser und Herr, wir ie nicht in Abrede seyn, daß unserer respective Groß-Herren-Väter Gnaden, Herr Wilhelm, Herr Albrecht, Herr Ernst und Herr Bernhardt, Gebrüdere, Hertzoge zu Sachsen, respective in Annis 1629. und 1641. sich also verglichen, daß unter ihnen und bey dero Fürstlichen Posterität, das Senium den Vor- oder Nachsitz reguliren sollen; Gleichwie aber die damahligen Fürstlichen Herren Gebrüdere allenthalben gleiche Theil-Hebung und Interesse bey dero gesammten Fürstenthum und Landen hatten, und mehr nicht, als bey Führung des Landes Principats, dem ältesten Herrn, um bessere Expedition der Geschäffte willen, das Directorium oder Administration aufgetragen und übergeben worden, dahero

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 364. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/400>, abgerufen am 11.06.2024.