Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

Bild:
<< vorherige Seite

sischen Cräyß-Suffragio gelangen könten. Jedoch habt ihr dieser Meiningischen Participation und des Coburgischen Directorii eher gar nicht zu erwehnen, es gehe denn in Publico was vor, das ihr ohne Praejudiz nicht zurück halten köntet. Wegen der Praeferenz vor den Gothaischen lassen wir euch unverhalten, daß, nachdem die vier jüngere Herren Gebrüder dem nun in GOtt ruhenden ältesten Herrn Bruder in einem gewissen Vertrag, die Reichs- und Cräyß-Vota erblich überlassen, darauf die Primogenitur vor den Erb-Printzen zu Gotha also introduciret worden, daß er ihme wohl im Hause, als seinem ältern Vettern, die Ehre des Vorsitzes bey personal-Versammlungen zu geben schuldig, dennoch auf Reichs- und Cräyß-Tägen sie vertritt, und ihrer nicht weiter, als wie in der Vollmacht gedacht wird, daß sie nicht von andern vor gantz apanagirte Herren gehalten werden möchten, uns aber der Erb-Printz zu Gotha weder bey Führung der Votorum Gotha und Altenburg, noch auch sonst den Vorgang streitig zu machen, die geringste Ursach hat, die Herren Ober-Vormündere auch selbst keine andere Intention führen mögen; So wären wir zwarten wohl befugt, bey denen Fürstlichen Directorien und dem Erb-Marschall-Amt alsofort die Anzeige dahin zu thun, daß die Vota also, Weimar, Eisenach, Gotha, Altenburg, abgefraget werden solten; Wir haben aber auch andere Ursachen, und die Liebe zu guter Harmonie im Fürstlichen gesammten Hause, und wollen mit einander, durch Zusammenschickung der Räthe, dieser Irrung unverlängst abhelffen lassen. Indessen wollet ihr euch deshalber, ohnbeschadet des erlangten Actus possessorii, retire

sischen Cräyß-Suffragio gelangen könten. Jedoch habt ihr dieser Meiningischen Participation und des Coburgischen Directorii eher gar nicht zu erwehnen, es gehe denn in Publico was vor, das ihr ohne Praejudiz nicht zurück halten köntet. Wegen der Praeferenz vor den Gothaischen lassen wir euch unverhalten, daß, nachdem die vier jüngere Herren Gebrüder dem nun in GOtt ruhenden ältesten Herrn Bruder in einem gewissen Vertrag, die Reichs- und Cräyß-Vota erblich überlassen, darauf die Primogenitur vor den Erb-Printzen zu Gotha also introduciret worden, daß er ihme wohl im Hause, als seinem ältern Vettern, die Ehre des Vorsitzes bey personal-Versammlungen zu geben schuldig, dennoch auf Reichs- und Cräyß-Tägen sie vertritt, und ihrer nicht weiter, als wie in der Vollmacht gedacht wird, daß sie nicht von andern vor gantz apanagirte Herren gehalten werden möchten, uns aber der Erb-Printz zu Gotha weder bey Führung der Votorum Gotha und Altenburg, noch auch sonst den Vorgang streitig zu machen, die geringste Ursach hat, die Herren Ober-Vormündere auch selbst keine andere Intention führen mögen; So wären wir zwarten wohl befugt, bey denen Fürstlichen Directorien und dem Erb-Marschall-Amt alsofort die Anzeige dahin zu thun, daß die Vota also, Weimar, Eisenach, Gotha, Altenburg, abgefraget werden solten; Wir haben aber auch andere Ursachen, und die Liebe zu guter Harmonie im Fürstlichen gesammten Hause, und wollen mit einander, durch Zusammenschickung der Räthe, dieser Irrung unverlängst abhelffen lassen. Indessen wollet ihr euch deshalber, ohnbeschadet des erlangten Actus possessorii, retiré

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0397" n="361"/>
sischen
                     Cräyß-Suffragio gelangen könten. Jedoch habt ihr dieser Meiningischen
                     Participation und des Coburgischen Directorii eher gar nicht zu erwehnen, es
                     gehe denn in Publico was vor, das ihr ohne Praejudiz nicht zurück halten köntet.
                     Wegen der Praeferenz vor den Gothaischen lassen wir euch unverhalten, daß,
                     nachdem die vier jüngere Herren Gebrüder dem nun in GOtt ruhenden ältesten Herrn
                     Bruder in einem gewissen Vertrag, die Reichs- und Cräyß-Vota erblich überlassen,
                     darauf die Primogenitur vor den Erb-Printzen zu Gotha also introduciret worden,
                     daß er ihme wohl im Hause, als seinem ältern Vettern, die Ehre des Vorsitzes bey
                     personal-Versammlungen zu geben schuldig, dennoch auf Reichs- und Cräyß-Tägen
                     sie vertritt, und ihrer nicht weiter, als wie in der Vollmacht gedacht wird, daß
                     sie nicht von andern vor gantz apanagirte Herren gehalten werden möchten, uns
                     aber der Erb-Printz zu Gotha weder bey Führung der Votorum Gotha und Altenburg,
                     noch auch sonst den Vorgang streitig zu machen, die geringste Ursach hat, die
                     Herren Ober-Vormündere auch selbst keine andere Intention führen mögen; So wären
                     wir zwarten wohl befugt, bey denen Fürstlichen Directorien und dem
                     Erb-Marschall-Amt alsofort die Anzeige dahin zu thun, daß die Vota also, Weimar,
                     Eisenach, Gotha, Altenburg, abgefraget werden solten; Wir haben aber auch andere
                     Ursachen, und die Liebe zu guter Harmonie im Fürstlichen gesammten Hause, und
                     wollen mit einander, durch Zusammenschickung der Räthe, dieser Irrung
                     unverlängst abhelffen lassen. Indessen wollet ihr euch deshalber, ohnbeschadet
                     des erlangten Actus possessorii, retiré
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[361/0397] sischen Cräyß-Suffragio gelangen könten. Jedoch habt ihr dieser Meiningischen Participation und des Coburgischen Directorii eher gar nicht zu erwehnen, es gehe denn in Publico was vor, das ihr ohne Praejudiz nicht zurück halten köntet. Wegen der Praeferenz vor den Gothaischen lassen wir euch unverhalten, daß, nachdem die vier jüngere Herren Gebrüder dem nun in GOtt ruhenden ältesten Herrn Bruder in einem gewissen Vertrag, die Reichs- und Cräyß-Vota erblich überlassen, darauf die Primogenitur vor den Erb-Printzen zu Gotha also introduciret worden, daß er ihme wohl im Hause, als seinem ältern Vettern, die Ehre des Vorsitzes bey personal-Versammlungen zu geben schuldig, dennoch auf Reichs- und Cräyß-Tägen sie vertritt, und ihrer nicht weiter, als wie in der Vollmacht gedacht wird, daß sie nicht von andern vor gantz apanagirte Herren gehalten werden möchten, uns aber der Erb-Printz zu Gotha weder bey Führung der Votorum Gotha und Altenburg, noch auch sonst den Vorgang streitig zu machen, die geringste Ursach hat, die Herren Ober-Vormündere auch selbst keine andere Intention führen mögen; So wären wir zwarten wohl befugt, bey denen Fürstlichen Directorien und dem Erb-Marschall-Amt alsofort die Anzeige dahin zu thun, daß die Vota also, Weimar, Eisenach, Gotha, Altenburg, abgefraget werden solten; Wir haben aber auch andere Ursachen, und die Liebe zu guter Harmonie im Fürstlichen gesammten Hause, und wollen mit einander, durch Zusammenschickung der Räthe, dieser Irrung unverlängst abhelffen lassen. Indessen wollet ihr euch deshalber, ohnbeschadet des erlangten Actus possessorii, retiré

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/397
Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 361. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/397>, abgerufen am 24.11.2024.