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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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sich etwa eines Directorii, mit Beziehung auf die Recesse des Hauses, anmassen, und davon sprechen, so habt ihr euch, ob hättet ihr von solchen Recessen, die ietzo im Fürstlichen Hause Sachsen, Ernestinischer Linie, Sachsen-Coburg einige Direction beylegten, keine Wissenschafft, es würden auch die alten Verträge, wegen gäntzlicher Veränderung des Fundaments, worauf sie ehemahls gestanden, hierzu keine Würckung mehr haben, und müsset ihr solchen Falls berichten, und Reservanda vorbehalten. Solte denn, als ob Herr Hertzog Bernhards zu Meiningen Liebden an dem Coburgischen Voto mit participirten, und Hertzog Albrechts Liebden ietzo das Exercitium Voti hätten, hauptsächlich oder beyläufftig vorkommen, habt ihr solches zu dissimuliren, und dargegen als nur vor euch und ausser Befehl zu gedencken, wie denn ein Fürst, der von den Landen, darauf Reichsherkommlich ein Votum viritim radiciret wäre, nicht eine Glebam besitze, sich zu einer solchen Voti Participation durch den blossen Nahmen, daß er auch aus solchem Hause entsprungen, habilitiren möchte? Und wüstet ihr (wenn auf die Expression des Nahmens Ihrer Liebden zu Meiningen in der Vollmacht ein Moment gesetzet werden wolte) nicht, ob es diesen Verstand haben könte, oder ob es nicht vielmehr das Absehen dahin haben möchte, wenn einige der Gothaischen Fürstlichen Herrn Brüder nach GOttes Willen, ohne männliche Fürstliche Erben, mit Tode abgehen solten, worzu es noch zur Zeit die Apparenz hätte, daß sodenn Hertzog Bernhardts Liebden zu ihrem Antheil Coburg mit dem Voto zugeleget werden solte, und sie so denn zu einen Reichs- und Ober-Säch-

sich etwa eines Directorii, mit Beziehung auf die Recesse des Hauses, anmassen, und davon sprechen, so habt ihr euch, ob hättet ihr von solchen Recessen, die ietzo im Fürstlichen Hause Sachsen, Ernestinischer Linie, Sachsen-Coburg einige Direction beylegten, keine Wissenschafft, es würden auch die alten Verträge, wegen gäntzlicher Veränderung des Fundaments, worauf sie ehemahls gestanden, hierzu keine Würckung mehr haben, und müsset ihr solchen Falls berichten, und Reservanda vorbehalten. Solte denn, als ob Herr Hertzog Bernhards zu Meiningen Liebden an dem Coburgischen Voto mit participirten, und Hertzog Albrechts Liebden ietzo das Exercitium Voti hätten, hauptsächlich oder beyläufftig vorkommen, habt ihr solches zu dissimuliren, und dargegen als nur vor euch und ausser Befehl zu gedencken, wie denn ein Fürst, der von den Landen, darauf Reichsherkommlich ein Votum viritim radiciret wäre, nicht eine Glebam besitze, sich zu einer solchen Voti Participation durch den blossen Nahmen, daß er auch aus solchem Hause entsprungen, habilitiren möchte? Und wüstet ihr (wenn auf die Expression des Nahmens Ihrer Liebden zu Meiningen in der Vollmacht ein Moment gesetzet werden wolte) nicht, ob es diesen Verstand haben könte, oder ob es nicht vielmehr das Absehen dahin haben möchte, wenn einige der Gothaischen Fürstlichen Herrn Brüder nach GOttes Willen, ohne männliche Fürstliche Erben, mit Tode abgehen solten, worzu es noch zur Zeit die Apparenz hätte, daß sodenn Hertzog Bernhardts Liebden zu ihrem Antheil Coburg mit dem Voto zugeleget werden solte, und sie so denn zu einen Reichs- und Ober-Säch-

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[360/0396] sich etwa eines Directorii, mit Beziehung auf die Recesse des Hauses, anmassen, und davon sprechen, so habt ihr euch, ob hättet ihr von solchen Recessen, die ietzo im Fürstlichen Hause Sachsen, Ernestinischer Linie, Sachsen-Coburg einige Direction beylegten, keine Wissenschafft, es würden auch die alten Verträge, wegen gäntzlicher Veränderung des Fundaments, worauf sie ehemahls gestanden, hierzu keine Würckung mehr haben, und müsset ihr solchen Falls berichten, und Reservanda vorbehalten. Solte denn, als ob Herr Hertzog Bernhards zu Meiningen Liebden an dem Coburgischen Voto mit participirten, und Hertzog Albrechts Liebden ietzo das Exercitium Voti hätten, hauptsächlich oder beyläufftig vorkommen, habt ihr solches zu dissimuliren, und dargegen als nur vor euch und ausser Befehl zu gedencken, wie denn ein Fürst, der von den Landen, darauf Reichsherkommlich ein Votum viritim radiciret wäre, nicht eine Glebam besitze, sich zu einer solchen Voti Participation durch den blossen Nahmen, daß er auch aus solchem Hause entsprungen, habilitiren möchte? Und wüstet ihr (wenn auf die Expression des Nahmens Ihrer Liebden zu Meiningen in der Vollmacht ein Moment gesetzet werden wolte) nicht, ob es diesen Verstand haben könte, oder ob es nicht vielmehr das Absehen dahin haben möchte, wenn einige der Gothaischen Fürstlichen Herrn Brüder nach GOttes Willen, ohne männliche Fürstliche Erben, mit Tode abgehen solten, worzu es noch zur Zeit die Apparenz hätte, daß sodenn Hertzog Bernhardts Liebden zu ihrem Antheil Coburg mit dem Voto zugeleget werden solte, und sie so denn zu einen Reichs- und Ober-Säch-

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 360. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/396>, abgerufen am 24.11.2024.