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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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und die erledigte Pfarr-Stelle, ex Jure devoluto, mit einem andern von Euer Hochfürstlichen Gnaden praesentirendem tüchtigen Subjecto wieder ersetzt werden solte; So erstatten zuförderst, solcher gnädigst- und gerechtesten Erklärung halber, Euer Hochfürstlichen Gnaden unterthänigst gehorsamsten Danck, zweifeln auch nicht, Eure Hochfürstliche Gnaden nach dem Preiß-würdigen Exempel dero letzteren Vorfahrens an der Regierung, höchstseligsten Andenckens, mit gehörigem Nachdruck darob ohnverändert halten, auch selbige unter Euer Hochfürstlichen Gnaden Hand und Insiegel dero getreuesten Ritterschafft und Städten gnädigst ausfertigen und ertheilen lassen werden. Nachdemmahl aber bey gegenwärtigem Land-Tage, absonderlich aus den Aemtern Peina, Woldenberg, Hundsrück, und sonst fast grosse und vielfältige Querelen daher geführet werden, daß die in solchen Aemtern wohnhaffte, der Augspurgischen Confession verwandte Unterthanen, zu Abfeyrung in unserer Kirche nicht hergebrachter Feyertage, gleichsam mit Gewalt genöthiget, die Prediger sowohl, als deren Pfarr-Kinder, deswegen vor die Land-Gerichte gezogen, mit schweren Geld-Straffen beleget, darauf ausgepfändet, ja so gar in dem Amt Hundesrück denen Unterthanen an solchen Tagen aus der Stadt zu gehen verboten, und da sie sich ihrer Christlichen Freyheit gebrauchet, hart exequirt werden sollen, immassen ietzo in der Stadt Peina würcklich geschicht; Ein solches Unternehmen aber dem so theuer erworbenen, in letzterer Capitulation nochmahls fest gestelleten Religions-Frieden und Instrumento Pacis, wie auch dem, in Krafft solcher

und die erledigte Pfarr-Stelle, ex Jure devoluto, mit einem andern von Euer Hochfürstlichen Gnaden praesentirendem tüchtigen Subjecto wieder ersetzt werden solte; So erstatten zuförderst, solcher gnädigst- und gerechtesten Erklärung halber, Euer Hochfürstlichen Gnaden unterthänigst gehorsamsten Danck, zweifeln auch nicht, Eure Hochfürstliche Gnaden nach dem Preiß-würdigen Exempel dero letzteren Vorfahrens an der Regierung, höchstseligsten Andenckens, mit gehörigem Nachdruck darob ohnverändert halten, auch selbige unter Euer Hochfürstlichen Gnaden Hand und Insiegel dero getreuesten Ritterschafft und Städten gnädigst ausfertigen und ertheilen lassen werden. Nachdemmahl aber bey gegenwärtigem Land-Tage, absonderlich aus den Aemtern Peina, Woldenberg, Hundsrück, und sonst fast grosse und vielfältige Querelen daher geführet werden, daß die in solchen Aemtern wohnhaffte, der Augspurgischen Confession verwandte Unterthanen, zu Abfeyrung in unserer Kirche nicht hergebrachter Feyertage, gleichsam mit Gewalt genöthiget, die Prediger sowohl, als deren Pfarr-Kinder, deswegen vor die Land-Gerichte gezogen, mit schweren Geld-Straffen beleget, darauf ausgepfändet, ja so gar in dem Amt Hundesrück denen Unterthanen an solchen Tagen aus der Stadt zu gehen verboten, und da sie sich ihrer Christlichen Freyheit gebrauchet, hart exequirt werden sollen, immassen ietzo in der Stadt Peina würcklich geschicht; Ein solches Unternehmen aber dem so theuer erworbenen, in letzterer Capitulation nochmahls fest gestelleten Religions-Frieden und Instrumento Pacis, wie auch dem, in Krafft solcher

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                     ertheilen lassen werden. Nachdemmahl aber bey gegenwärtigem Land-Tage,
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                     und vielfältige Querelen daher geführet werden, daß die in solchen Aemtern
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[355/0391] und die erledigte Pfarr-Stelle, ex Jure devoluto, mit einem andern von Euer Hochfürstlichen Gnaden praesentirendem tüchtigen Subjecto wieder ersetzt werden solte; So erstatten zuförderst, solcher gnädigst- und gerechtesten Erklärung halber, Euer Hochfürstlichen Gnaden unterthänigst gehorsamsten Danck, zweifeln auch nicht, Eure Hochfürstliche Gnaden nach dem Preiß-würdigen Exempel dero letzteren Vorfahrens an der Regierung, höchstseligsten Andenckens, mit gehörigem Nachdruck darob ohnverändert halten, auch selbige unter Euer Hochfürstlichen Gnaden Hand und Insiegel dero getreuesten Ritterschafft und Städten gnädigst ausfertigen und ertheilen lassen werden. Nachdemmahl aber bey gegenwärtigem Land-Tage, absonderlich aus den Aemtern Peina, Woldenberg, Hundsrück, und sonst fast grosse und vielfältige Querelen daher geführet werden, daß die in solchen Aemtern wohnhaffte, der Augspurgischen Confession verwandte Unterthanen, zu Abfeyrung in unserer Kirche nicht hergebrachter Feyertage, gleichsam mit Gewalt genöthiget, die Prediger sowohl, als deren Pfarr-Kinder, deswegen vor die Land-Gerichte gezogen, mit schweren Geld-Straffen beleget, darauf ausgepfändet, ja so gar in dem Amt Hundesrück denen Unterthanen an solchen Tagen aus der Stadt zu gehen verboten, und da sie sich ihrer Christlichen Freyheit gebrauchet, hart exequirt werden sollen, immassen ietzo in der Stadt Peina würcklich geschicht; Ein solches Unternehmen aber dem so theuer erworbenen, in letzterer Capitulation nochmahls fest gestelleten Religions-Frieden und Instrumento Pacis, wie auch dem, in Krafft solcher

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 355. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/391>, abgerufen am 24.11.2024.