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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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Stifft einige Jahr her sich mercklichst gehäufften Gravaminum Ecclesiasticorum, und dermahligen unausgesetzten Bewerckstelligung der zu solchem Ende von Eurer Hochfürstlichen Gnaden selbst gnädigst vorgeschlagenen und beliebten Conferenz, zuförderst aber der den höchsten Grad nunmehro leider! erstiegenen ärgerlichen Pfarr-Krämerey und Verkauffung derselben, wie weniger nicht denen Augspurgischer Confession verwandten Unterthanen contra liberum Religionis Exercitium, mit Gewalt und schwerer Bestraffung aufdringender Abfeyrung der bey unserer Kirche und Religion nicht hergebrachten Feyertage, unterthänigst gesuchet und gebeten haben, das schwebet Euer Hochfürstlichen Gnaden in gutem unentsunckenen Andencken Zweifels ohne annoch gnädigst bevor. Wiewohl nun zwar Eure Hochfürstliche Gnaden, auf sothane unsere mehrmahlige unterthänigst beschehene Erinnerung, mit gewieriger schrifftlichen Resolution uns bis lange nicht erfreuet, iedoch aber gegen dero Cantzler, immassen derselbe unserm Syndico, dessen Bericht nach, bedeutet haben soll, sich dahin gnädigst erkläret haben, wie Eure Hochfürstliche Gnaden die, zu Erledigung mehrerwehnter Gravaminum Ecclesiasticorum, vormahls beliebte Conferenz annoch bewerckstelligen, indessen aber, der schon vorhin gnädigst ertheilten Resolution zu Folge, keine Simonie oder Pfarr-Verkauffung verstatten, vielmehr im Gegen-Theil die gnädigste Verordnung ergehen zu lassen, gäntzlich gemeynet wären, daß diejenigen Praesentati, so die Pfarren erkaufft, von dero Consistorio, Augspurgischer Confession, nicht angenommen, sondern schlechterdings abgewiesen,

Stifft einige Jahr her sich mercklichst gehäufften Gravaminum Ecclesiasticorum, und dermahligen unausgesetzten Bewerckstelligung der zu solchem Ende von Eurer Hochfürstlichen Gnaden selbst gnädigst vorgeschlagenen und beliebten Conferenz, zuförderst aber der den höchsten Grad nunmehro leider! erstiegenen ärgerlichen Pfarr-Krämerey und Verkauffung derselben, wie weniger nicht denen Augspurgischer Confession verwandten Unterthanen contra liberum Religionis Exercitium, mit Gewalt und schwerer Bestraffung aufdringender Abfeyrung der bey unserer Kirche und Religion nicht hergebrachten Feyertage, unterthänigst gesuchet und gebeten haben, das schwebet Euer Hochfürstlichen Gnaden in gutem unentsunckenen Andencken Zweifels ohne annoch gnädigst bevor. Wiewohl nun zwar Eure Hochfürstliche Gnaden, auf sothane unsere mehrmahlige unterthänigst beschehene Erinnerung, mit gewieriger schrifftlichen Resolution uns bis lange nicht erfreuet, iedoch aber gegen dero Cantzler, immassen derselbe unserm Syndico, dessen Bericht nach, bedeutet haben soll, sich dahin gnädigst erkläret haben, wie Eure Hochfürstliche Gnaden die, zu Erledigung mehrerwehnter Gravaminum Ecclesiasticorum, vormahls beliebte Conferenz annoch bewerckstelligen, indessen aber, der schon vorhin gnädigst ertheilten Resolution zu Folge, keine Simonie oder Pfarr-Verkauffung verstatten, vielmehr im Gegen-Theil die gnädigste Verordnung ergehen zu lassen, gäntzlich gemeynet wären, daß diejenigen Praesentati, so die Pfarren erkaufft, von dero Consistorio, Augspurgischer Confession, nicht angenommen, sondern schlechterdings abgewiesen,

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                     der den höchsten Grad nunmehro leider! erstiegenen ärgerlichen Pfarr-Krämerey
                     und Verkauffung derselben, wie weniger nicht denen Augspurgischer Confession
                     verwandten Unterthanen contra liberum Religionis Exercitium, mit Gewalt und
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                     soll, sich dahin gnädigst erkläret haben, wie Eure Hochfürstliche Gnaden die, zu
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[354/0390] Stifft einige Jahr her sich mercklichst gehäufften Gravaminum Ecclesiasticorum, und dermahligen unausgesetzten Bewerckstelligung der zu solchem Ende von Eurer Hochfürstlichen Gnaden selbst gnädigst vorgeschlagenen und beliebten Conferenz, zuförderst aber der den höchsten Grad nunmehro leider! erstiegenen ärgerlichen Pfarr-Krämerey und Verkauffung derselben, wie weniger nicht denen Augspurgischer Confession verwandten Unterthanen contra liberum Religionis Exercitium, mit Gewalt und schwerer Bestraffung aufdringender Abfeyrung der bey unserer Kirche und Religion nicht hergebrachten Feyertage, unterthänigst gesuchet und gebeten haben, das schwebet Euer Hochfürstlichen Gnaden in gutem unentsunckenen Andencken Zweifels ohne annoch gnädigst bevor. Wiewohl nun zwar Eure Hochfürstliche Gnaden, auf sothane unsere mehrmahlige unterthänigst beschehene Erinnerung, mit gewieriger schrifftlichen Resolution uns bis lange nicht erfreuet, iedoch aber gegen dero Cantzler, immassen derselbe unserm Syndico, dessen Bericht nach, bedeutet haben soll, sich dahin gnädigst erkläret haben, wie Eure Hochfürstliche Gnaden die, zu Erledigung mehrerwehnter Gravaminum Ecclesiasticorum, vormahls beliebte Conferenz annoch bewerckstelligen, indessen aber, der schon vorhin gnädigst ertheilten Resolution zu Folge, keine Simonie oder Pfarr-Verkauffung verstatten, vielmehr im Gegen-Theil die gnädigste Verordnung ergehen zu lassen, gäntzlich gemeynet wären, daß diejenigen Praesentati, so die Pfarren erkaufft, von dero Consistorio, Augspurgischer Confession, nicht angenommen, sondern schlechterdings abgewiesen,

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 354. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/390>, abgerufen am 24.08.2024.