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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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Grund-Gesetze, denen Augspurgischer Confession verwandten Unterthanen durch das gantze Reich competirenden freyen und unbeschränckten Exercitio Religionis durchaus zuwider ist, denn einen unerleidlichen Gewissens-Zwang der Unterthanen nachführet, zu Euer Hochfürstlichen Gnaden AEquanimität, angebohrnen Milde und Gütigkeit aber, wir unterthänigst versichert leben, dieselbe dergleichen von den Beamten, contra liberum Religionis Exercitium, einführenden Gewissens-Zwang nimmermehr gut heissen, approbiren und verstatten, noch des heiligen Römischen Reichs Grund-Gesetzen, und der darinn so hoch gesicherten Religions-Freyheit etwas zuwider verhängen, und auf solche Weise dero armen und einfältigen Unterthanen einige höchst-beschwerliche Gewissens-Unruhe machen, die weniger aber derogestalt exequiren, und zu gantz verdienter Straffe ziehen lassen werden; So hatlches Eurer Hochfürstlichen Gnaden, bey gegenwärtigem Land-Tage, zu versicherter gnädigster Remedirung, abermahls unterthänigst vorzustellen uns äuserst gemüßiget befunden, dieselbe in getreuester Devotion hiemit gehorsamst und inständigst ersuchende, sie wollen gnädigst geruhen, nicht allein die der so ärgerlichen Pfarr-Krämerey halber Landes-Fürst- und rühmlich gefassete Resolution unter dero Hochfürstlichen Nahmens Subscription und Hand-Zeichen uns gnädigst ertheilen, und darob alles Ernstes halten zu lassen, sondern auch von denen Beamten, in Feyrung der bey den Augspurgischen Confession-verwandten Unterthanen ungewöhnlicher und nicht hergebrachter Feyertage, ietzo so starck als noch niemahls einführen-

Grund-Gesetze, denen Augspurgischer Confession verwandten Unterthanen durch das gantze Reich competirenden freyen und unbeschränckten Exercitio Religionis durchaus zuwider ist, denn einen unerleidlichen Gewissens-Zwang der Unterthanen nachführet, zu Euer Hochfürstlichen Gnaden AEquanimität, angebohrnen Milde und Gütigkeit aber, wir unterthänigst versichert leben, dieselbe dergleichen von den Beamten, contra liberum Religionis Exercitium, einführenden Gewissens-Zwang nimmermehr gut heissen, approbiren und verstatten, noch des heiligen Römischen Reichs Grund-Gesetzen, und der darinn so hoch gesicherten Religions-Freyheit etwas zuwider verhängen, und auf solche Weise dero armen und einfältigen Unterthanen einige höchst-beschwerliche Gewissens-Unruhe machen, die weniger aber derogestalt exequiren, und zu gantz verdienter Straffe ziehen lassen werden; So hatlches Eurer Hochfürstlichen Gnaden, bey gegenwärtigem Land-Tage, zu versicherter gnädigster Remedirung, abermahls unterthänigst vorzustellen uns äuserst gemüßiget befunden, dieselbe in getreuester Devotion hiemit gehorsamst und inständigst ersuchende, sie wollen gnädigst geruhen, nicht allein die der so ärgerlichen Pfarr-Krämerey halber Landes-Fürst- und rühmlich gefassete Resolution unter dero Hochfürstlichen Nahmens Subscription und Hand-Zeichen uns gnädigst ertheilen, und darob alles Ernstes halten zu lassen, sondern auch von denen Beamten, in Feyrung der bey den Augspurgischen Confession-verwandten Unterthanen ungewöhnlicher und nicht hergebrachter Feyertage, ietzo so starck als noch niemahls einführen-

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                     äuserst gemüßiget befunden, dieselbe in getreuester Devotion hiemit gehorsamst
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[356/0392] Grund-Gesetze, denen Augspurgischer Confession verwandten Unterthanen durch das gantze Reich competirenden freyen und unbeschränckten Exercitio Religionis durchaus zuwider ist, denn einen unerleidlichen Gewissens-Zwang der Unterthanen nachführet, zu Euer Hochfürstlichen Gnaden AEquanimität, angebohrnen Milde und Gütigkeit aber, wir unterthänigst versichert leben, dieselbe dergleichen von den Beamten, contra liberum Religionis Exercitium, einführenden Gewissens-Zwang nimmermehr gut heissen, approbiren und verstatten, noch des heiligen Römischen Reichs Grund-Gesetzen, und der darinn so hoch gesicherten Religions-Freyheit etwas zuwider verhängen, und auf solche Weise dero armen und einfältigen Unterthanen einige höchst-beschwerliche Gewissens-Unruhe machen, die weniger aber derogestalt exequiren, und zu gantz verdienter Straffe ziehen lassen werden; So hatlches Eurer Hochfürstlichen Gnaden, bey gegenwärtigem Land-Tage, zu versicherter gnädigster Remedirung, abermahls unterthänigst vorzustellen uns äuserst gemüßiget befunden, dieselbe in getreuester Devotion hiemit gehorsamst und inständigst ersuchende, sie wollen gnädigst geruhen, nicht allein die der so ärgerlichen Pfarr-Krämerey halber Landes-Fürst- und rühmlich gefassete Resolution unter dero Hochfürstlichen Nahmens Subscription und Hand-Zeichen uns gnädigst ertheilen, und darob alles Ernstes halten zu lassen, sondern auch von denen Beamten, in Feyrung der bey den Augspurgischen Confession-verwandten Unterthanen ungewöhnlicher und nicht hergebrachter Feyertage, ietzo so starck als noch niemahls einführen-

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 356. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/392>, abgerufen am 11.06.2024.