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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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Judice corrupto, verfahren, an das Parlament zu Metz, wohin ich, bey damahliger Reunion, von dem ausgefallenen Urtheil zu appelliren gemüßiget worden, gezogen, und nachgehends, indem er vermercket, daß ich, denen Avocatorien allergehorsamst zu geleben, allda von ferneren procediren abstrahiret, und mich anhero über Rhein begeben, in meinen Gütern durch Frantzösische Huissiers, Pfaltz-Birckenfeldisch- und eigene Bediente allerhand Thätlichkeiten zu verüben unterfangen, verschiedene meiner treuen Diener aus dem Hause Falckenburg vertrieben, und hin und wieder die Unterthanen, die sich mehr vor seinen Violentien, als selbst des Feindes Gewalt, entsetzet, von Haus und Hof in die Flucht verjaget, mithin unterm Vorwande, ob könte er ohne Paß auf dem Seinigen jenseit Rheins in Sicherheit nicht leben, da von Herrn General von Thüngen, der um ein anders nicht gewust, er solchen erpracticiret, damit selb vierzehende auf Metz zugeritten, und zugleich iemand nacher Paris abgeordnet, um sich der Gelegenheit, daß ich Käyserliche Majestät und dem Reiche, wie ich schuldig bin, treu verblieben, zu bedienen, und selbiges zu seinem Vortheil kund zu machen. Wobey ihm denn ein Parcatis am Hofe, und am Parlament obsiegliche Urtheil in Contumaciam wider mich, weilen alle Handiung völlig eingestellet, zu erlangen, sehr leicht gefallen. Und setze ich in einigen Zweifel nicht, es werde von ihm dazumahl dem Feinde gegenwärtig gnungsame Versicherung seiner beharrlichen grossen Treue seyn gegeben worden: Indeme er sich ob deme an in keinen Schrancken mehr gehalten, und mit meinen Unterthanen ein weit schärfferes Procedere vor-

Judice corrupto, verfahren, an das Parlament zu Metz, wohin ich, bey damahliger Reunion, von dem ausgefallenen Urtheil zu appelliren gemüßiget worden, gezogen, und nachgehends, indem er vermercket, daß ich, denen Avocatorien allergehorsamst zu geleben, allda von ferneren procediren abstrahiret, und mich anhero über Rhein begeben, in meinen Gütern durch Frantzösische Huissiers, Pfaltz-Birckenfeldisch- und eigene Bediente allerhand Thätlichkeiten zu verüben unterfangen, verschiedene meiner treuen Diener aus dem Hause Falckenburg vertrieben, und hin und wieder die Unterthanen, die sich mehr vor seinen Violentien, als selbst des Feindes Gewalt, entsetzet, von Haus und Hof in die Flucht verjaget, mithin unterm Vorwande, ob könte er ohne Paß auf dem Seinigen jenseit Rheins in Sicherheit nicht leben, da von Herrn General von Thüngen, der um ein anders nicht gewust, er solchen erpracticiret, damit selb vierzehende auf Metz zugeritten, und zugleich iemand nacher Paris abgeordnet, um sich der Gelegenheit, daß ich Käyserliche Majestät und dem Reiche, wie ich schuldig bin, treu verblieben, zu bedienen, und selbiges zu seinem Vortheil kund zu machen. Wobey ihm denn ein Parcatis am Hofe, und am Parlament obsiegliche Urtheil in Contumaciam wider mich, weilen alle Handiung völlig eingestellet, zu erlangen, sehr leicht gefallen. Und setze ich in einigen Zweifel nicht, es werde von ihm dazumahl dem Feinde gegenwärtig gnungsame Versicherung seiner beharrlichen grossen Treue seyn gegeben worden: Indeme er sich ob deme an in keinen Schrancken mehr gehalten, und mit meinen Unterthanen ein weit schärfferes Procedere vor-

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[348/0384] Judice corrupto, verfahren, an das Parlament zu Metz, wohin ich, bey damahliger Reunion, von dem ausgefallenen Urtheil zu appelliren gemüßiget worden, gezogen, und nachgehends, indem er vermercket, daß ich, denen Avocatorien allergehorsamst zu geleben, allda von ferneren procediren abstrahiret, und mich anhero über Rhein begeben, in meinen Gütern durch Frantzösische Huissiers, Pfaltz-Birckenfeldisch- und eigene Bediente allerhand Thätlichkeiten zu verüben unterfangen, verschiedene meiner treuen Diener aus dem Hause Falckenburg vertrieben, und hin und wieder die Unterthanen, die sich mehr vor seinen Violentien, als selbst des Feindes Gewalt, entsetzet, von Haus und Hof in die Flucht verjaget, mithin unterm Vorwande, ob könte er ohne Paß auf dem Seinigen jenseit Rheins in Sicherheit nicht leben, da von Herrn General von Thüngen, der um ein anders nicht gewust, er solchen erpracticiret, damit selb vierzehende auf Metz zugeritten, und zugleich iemand nacher Paris abgeordnet, um sich der Gelegenheit, daß ich Käyserliche Majestät und dem Reiche, wie ich schuldig bin, treu verblieben, zu bedienen, und selbiges zu seinem Vortheil kund zu machen. Wobey ihm denn ein Parcatis am Hofe, und am Parlament obsiegliche Urtheil in Contumaciam wider mich, weilen alle Handiung völlig eingestellet, zu erlangen, sehr leicht gefallen. Und setze ich in einigen Zweifel nicht, es werde von ihm dazumahl dem Feinde gegenwärtig gnungsame Versicherung seiner beharrlichen grossen Treue seyn gegeben worden: Indeme er sich ob deme an in keinen Schrancken mehr gehalten, und mit meinen Unterthanen ein weit schärfferes Procedere vor-

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 348. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/384>, abgerufen am 11.06.2024.