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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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digst belieben, die so lang vertröstete Conferenz, zu gäntzlicher Hin- und Beylegung mehrerwehnter Gravaminum, nunmehro unverlängt bewerckstelligen, insonderheit aber, dero ohnlängst ausgestellten gnädigsten Erklärung nach, keine Simonie in Verkauffung der Pfarren mehr begehen zu lassen, oder widrigen gantz unverhofften Falls, wenn bey fernerer ohnverschuldeter Enthörung wir solche Remedirung höhern Orts in zuläßige Wege Rechtens, dem allschon vor Jahres Frist auf solchen gantz unvermuthenden Event von sämmtlicher Ritterschafft und Städten gefasseten Schluß zu Folge, wider Willen zu suchen uns unumgänglich genothsachet befinden, uns gnädigst nicht zu verdencken, die nichts destoweniger, unter Erlassung Göttlicher Gnaden-Hut, zu allem Hochfürstlichen langen Wohlergehen an Leib und Seel, in tieffester Devotion Zeit Lebens unausgesetzt beharren,

Euer Hochfürstlichen Gnaden

Datum Hildesheim, den 15. Octobris, Anno 1690.

unterthänigst treu-gehorsamste

Sämmtliche Ritterschafft und Städte dero Hochstiffts und Fürstenthums Hildesheim.
CXIIX.
Schreiben Graf Emich Christians zu Leiningen-Dachsburg an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, worinn er sich über die vielen Beeinträchtigungen und Drangsalen, so ihm sein Herr Vetter, Graf Johann Carl August zu Leiningen-Heidesheim angethan, hefftig beschweret, und um kräfftigen Schutz wider selbigen bittet, de Anno 1690.

digst belieben, die so lang vertröstete Conferenz, zu gäntzlicher Hin- und Beylegung mehrerwehnter Gravaminum, nunmehro unverlängt bewerckstelligen, insonderheit aber, dero ohnlängst ausgestellten gnädigsten Erklärung nach, keine Simonie in Verkauffung der Pfarren mehr begehen zu lassen, oder widrigen gantz unverhofften Falls, wenn bey fernerer ohnverschuldeter Enthörung wir solche Remedirung höhern Orts in zuläßige Wege Rechtens, dem allschon vor Jahres Frist auf solchen gantz unvermuthenden Event von sämmtlicher Ritterschafft und Städten gefasseten Schluß zu Folge, wider Willen zu suchen uns unumgänglich genothsachet befinden, uns gnädigst nicht zu verdencken, die nichts destoweniger, unter Erlassung Göttlicher Gnaden-Hut, zu allem Hochfürstlichen langen Wohlergehen an Leib und Seel, in tieffester Devotion Zeit Lebens unausgesetzt beharren,

Euer Hochfürstlichen Gnaden

Datum Hildesheim, den 15. Octobris, Anno 1690.

unterthänigst treu-gehorsamste

Sämmtliche Ritterschafft und Städte dero Hochstiffts und Fürstenthums Hildesheim.
CXIIX.
Schreiben Graf Emich Christians zu Leiningen-Dachsburg an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, worinn er sich über die vielen Beeinträchtigungen und Drangsalen, so ihm sein Herr Vetter, Graf Johann Carl August zu Leiningen-Heidesheim angethan, hefftig beschweret, und um kräfftigen Schutz wider selbigen bittet, de Anno 1690.
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[346/0382] digst belieben, die so lang vertröstete Conferenz, zu gäntzlicher Hin- und Beylegung mehrerwehnter Gravaminum, nunmehro unverlängt bewerckstelligen, insonderheit aber, dero ohnlängst ausgestellten gnädigsten Erklärung nach, keine Simonie in Verkauffung der Pfarren mehr begehen zu lassen, oder widrigen gantz unverhofften Falls, wenn bey fernerer ohnverschuldeter Enthörung wir solche Remedirung höhern Orts in zuläßige Wege Rechtens, dem allschon vor Jahres Frist auf solchen gantz unvermuthenden Event von sämmtlicher Ritterschafft und Städten gefasseten Schluß zu Folge, wider Willen zu suchen uns unumgänglich genothsachet befinden, uns gnädigst nicht zu verdencken, die nichts destoweniger, unter Erlassung Göttlicher Gnaden-Hut, zu allem Hochfürstlichen langen Wohlergehen an Leib und Seel, in tieffester Devotion Zeit Lebens unausgesetzt beharren, Euer Hochfürstlichen Gnaden Datum Hildesheim, den 15. Octobris, Anno 1690. unterthänigst treu-gehorsamste Sämmtliche Ritterschafft und Städte dero Hochstiffts und Fürstenthums Hildesheim. CXIIX. Schreiben Graf Emich Christians zu Leiningen-Dachsburg an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, worinn er sich über die vielen Beeinträchtigungen und Drangsalen, so ihm sein Herr Vetter, Graf Johann Carl August zu Leiningen-Heidesheim angethan, hefftig beschweret, und um kräfftigen Schutz wider selbigen bittet, de Anno 1690.

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 346. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/382>, abgerufen am 11.06.2024.