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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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liberum Religionis Exercitium sowohl directe, als per Indirectum sehr gekräncket, ja schier gantz und gar aufgehoben wird, auch nicht unzeitig zu besorgen, daferne solchem ärgerlichen Wesen, in Verkauffung der Pfarren, von Euer Hochfürstlichen Gnaden in Zeiten nicht kräfft- und nachdrücklichst gesteuert werden solte, es werde solches noch mehr einreissen und gar überhandnehmen; Uns aber hiezu ferner also stillzuschweigen, sowohl in Ansehung der offenkündigen Reichs-Constitutionum, und darinn so hoch gesicherten Religions-Freyheit, als der vor uns habenden Recessuum, und Churfürstlichen gnädigsten Resolutionum, in die Länge unmöglich, und vor die Posterität unverantwortlich fallen will, iedoch vor als nach zu Euer Hochfürstlichen Gnaden die gute unentsunckene Hoffnung führen, sie werden, in Krafft tragender von GOtt deroselben anvertraueter Landes-Fürstlicher Macht und Hoheit solchen uns und allen Evangelischen Unterthanen sehr anliegenden Beschwerden, den Reichs-Grund-Gesetzen, und deßfalls errichteten particular-Recessen gemäß, dermahleins Landes-väterlich abhelffen, dero der Augspurgischen Confession verwandter Unterthanen ihrer vollkommenen Gewissens-Freyheit unbetrübet genießen, und sie dagegen weder directe noch per Indirectum beschweren zu lassen, zuförderst aber dero gerechtist- und gnädigstem Versprechen zu Folge, der so schänd- als schädlichen Simonie oder Verkauffung der Pfarren nachdrücklichst und mit Ernst zu steuern gnädigst geruhen. Solchemnach ergehet an Euer Hochfürstliche Gnaden unsere in tieffester Devotion nochmahls erwiederte inständigste Bitte, sie wollen gnä-

liberum Religionis Exercitium sowohl directe, als per Indirectum sehr gekräncket, ja schier gantz und gar aufgehoben wird, auch nicht unzeitig zu besorgen, daferne solchem ärgerlichen Wesen, in Verkauffung der Pfarren, von Euer Hochfürstlichen Gnaden in Zeiten nicht kräfft- und nachdrücklichst gesteuert werden solte, es werde solches noch mehr einreissen und gar überhandnehmen; Uns aber hiezu ferner also stillzuschweigen, sowohl in Ansehung der offenkündigen Reichs-Constitutionum, und darinn so hoch gesicherten Religions-Freyheit, als der vor uns habenden Recessuum, und Churfürstlichen gnädigsten Resolutionum, in die Länge unmöglich, und vor die Posterität unverantwortlich fallen will, iedoch vor als nach zu Euer Hochfürstlichen Gnaden die gute unentsunckene Hoffnung führen, sie werden, in Krafft tragender von GOtt deroselben anvertraueter Landes-Fürstlicher Macht und Hoheit solchen uns und allen Evangelischen Unterthanen sehr anliegenden Beschwerden, den Reichs-Grund-Gesetzen, und deßfalls errichteten particular-Recessen gemäß, dermahleins Landes-väterlich abhelffen, dero der Augspurgischen Confession verwandter Unterthanen ihrer vollkommenen Gewissens-Freyheit unbetrübet genießen, und sie dagegen weder directe noch per Indirectum beschweren zu lassen, zuförderst aber dero gerechtist- und gnädigstem Versprechen zu Folge, der so schänd- als schädlichen Simonie oder Verkauffung der Pfarren nachdrücklichst und mit Ernst zu steuern gnädigst geruhen. Solchemnach ergehet an Euer Hochfürstliche Gnaden unsere in tieffester Devotion nochmahls erwiederte inständigste Bitte, sie wollen gnä-

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                     die gute unentsunckene Hoffnung führen, sie werden, in Krafft tragender von GOtt
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[345/0381] liberum Religionis Exercitium sowohl directe, als per Indirectum sehr gekräncket, ja schier gantz und gar aufgehoben wird, auch nicht unzeitig zu besorgen, daferne solchem ärgerlichen Wesen, in Verkauffung der Pfarren, von Euer Hochfürstlichen Gnaden in Zeiten nicht kräfft- und nachdrücklichst gesteuert werden solte, es werde solches noch mehr einreissen und gar überhandnehmen; Uns aber hiezu ferner also stillzuschweigen, sowohl in Ansehung der offenkündigen Reichs-Constitutionum, und darinn so hoch gesicherten Religions-Freyheit, als der vor uns habenden Recessuum, und Churfürstlichen gnädigsten Resolutionum, in die Länge unmöglich, und vor die Posterität unverantwortlich fallen will, iedoch vor als nach zu Euer Hochfürstlichen Gnaden die gute unentsunckene Hoffnung führen, sie werden, in Krafft tragender von GOtt deroselben anvertraueter Landes-Fürstlicher Macht und Hoheit solchen uns und allen Evangelischen Unterthanen sehr anliegenden Beschwerden, den Reichs-Grund-Gesetzen, und deßfalls errichteten particular-Recessen gemäß, dermahleins Landes-väterlich abhelffen, dero der Augspurgischen Confession verwandter Unterthanen ihrer vollkommenen Gewissens-Freyheit unbetrübet genießen, und sie dagegen weder directe noch per Indirectum beschweren zu lassen, zuförderst aber dero gerechtist- und gnädigstem Versprechen zu Folge, der so schänd- als schädlichen Simonie oder Verkauffung der Pfarren nachdrücklichst und mit Ernst zu steuern gnädigst geruhen. Solchemnach ergehet an Euer Hochfürstliche Gnaden unsere in tieffester Devotion nochmahls erwiederte inständigste Bitte, sie wollen gnä-

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 345. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/381>, abgerufen am 11.06.2024.