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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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selts Descendenten, conjungiret und zusammen gesetzet, welches denn auch billich so seyn müssen, und, ohne Verletzung unseres kundbaren Rechtens, nicht anders geschehen mögen, wie mit mehrern, da nöthig, leichtlich dargethan werden kan, wie auch solchen Falls, da iemanden hierunter einiges Dubium entstehen solte, zu thun und zu beschaffen, uns hiemit anerboten haben wollen, halten es auch hactenus nur vor einen Irrthum des Concipienten, daß mehrgeregtes Schwerinisches Memorial an einem und andern Orte so eingerichtet, als wenn dem Hause Schwerin allein die Succession in das Hertzogthum Sachsen-Lauenburg zukäme, welches die Gleichheit des Gradus der Verwandtschafft, in welchem wir mit offthochgemeldten unsers Vetters, Hertzog Christian Ludwigs Liebden, stehen, sowohl, als daß wir notorie beyderseits regierende Herren zu Mecklenburg seynd, an sich refutiret und widerleget. Weil denn nun aus obigem sattsam erhellet, daß uns ein unstreitiges Recht, und die Succession des Hertzogthums Sachsen-Lauenburg, und demselben incorporirter Länder, Städte und Oerter, zustehet, wir auch die gute Zuversicht zu unsern Mit- und Neben-Ständen tragen, sie werden uns, gleichwie wir einem ieden seine Befugniß gerne gönnen, und nach Vermögen darinnen assistiren und beytreten, die hülffliche Hand zu würcklicher Obtinirung sothanen unsers Rechtens zu bieten, nicht abgeneigt seyn; Als gelanget an die Herren unser günstiges und gnädigstes Gesinnen, dieselbe wollen bey dieser Sachen ihren hohen Herren Principalen, auch Obern und Committenten, dergestalt favorabiliter referiren, daß uns an die Käyserliche Majestät mit

selts Descendenten, conjungiret und zusammen gesetzet, welches denn auch billich so seyn müssen, und, ohne Verletzung unseres kundbaren Rechtens, nicht anders geschehen mögen, wie mit mehrern, da nöthig, leichtlich dargethan werden kan, wie auch solchen Falls, da iemanden hierunter einiges Dubium entstehen solte, zu thun und zu beschaffen, uns hiemit anerboten haben wollen, halten es auch hactenus nur vor einen Irrthum des Concipienten, daß mehrgeregtes Schwerinisches Memorial an einem und andern Orte so eingerichtet, als wenn dem Hause Schwerin allein die Succession in das Hertzogthum Sachsen-Lauenburg zukäme, welches die Gleichheit des Gradus der Verwandtschafft, in welchem wir mit offthochgemeldten unsers Vetters, Hertzog Christian Ludwigs Liebden, stehen, sowohl, als daß wir notorie beyderseits regierende Herren zu Mecklenburg seynd, an sich refutiret und widerleget. Weil denn nun aus obigem sattsam erhellet, daß uns ein unstreitiges Recht, und die Succession des Hertzogthums Sachsen-Lauenburg, und demselben incorporirter Länder, Städte und Oerter, zustehet, wir auch die gute Zuversicht zu unsern Mit- und Neben-Ständen tragen, sie werden uns, gleichwie wir einem ieden seine Befugniß gerne gönnen, und nach Vermögen darinnen assistiren und beytreten, die hülffliche Hand zu würcklicher Obtinirung sothanen unsers Rechtens zu bieten, nicht abgeneigt seyn; Als gelanget an die Herren unser günstiges und gnädigstes Gesinnen, dieselbe wollen bey dieser Sachen ihren hohen Herren Principalen, auch Obern und Committenten, dergestalt favorabiliter referiren, daß uns an die Käyserliche Majestät mit

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                     geschehen mögen, wie mit mehrern, da nöthig, leichtlich dargethan werden kan,
                     wie auch solchen Falls, da iemanden hierunter einiges Dubium entstehen solte, zu
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                     hactenus nur vor einen Irrthum des Concipienten, daß mehrgeregtes Schwerinisches
                     Memorial an einem und andern Orte so eingerichtet, als wenn dem Hause Schwerin
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                     und widerleget. Weil denn nun aus obigem sattsam erhellet, daß uns ein
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[341/0377] selts Descendenten, conjungiret und zusammen gesetzet, welches denn auch billich so seyn müssen, und, ohne Verletzung unseres kundbaren Rechtens, nicht anders geschehen mögen, wie mit mehrern, da nöthig, leichtlich dargethan werden kan, wie auch solchen Falls, da iemanden hierunter einiges Dubium entstehen solte, zu thun und zu beschaffen, uns hiemit anerboten haben wollen, halten es auch hactenus nur vor einen Irrthum des Concipienten, daß mehrgeregtes Schwerinisches Memorial an einem und andern Orte so eingerichtet, als wenn dem Hause Schwerin allein die Succession in das Hertzogthum Sachsen-Lauenburg zukäme, welches die Gleichheit des Gradus der Verwandtschafft, in welchem wir mit offthochgemeldten unsers Vetters, Hertzog Christian Ludwigs Liebden, stehen, sowohl, als daß wir notorie beyderseits regierende Herren zu Mecklenburg seynd, an sich refutiret und widerleget. Weil denn nun aus obigem sattsam erhellet, daß uns ein unstreitiges Recht, und die Succession des Hertzogthums Sachsen-Lauenburg, und demselben incorporirter Länder, Städte und Oerter, zustehet, wir auch die gute Zuversicht zu unsern Mit- und Neben-Ständen tragen, sie werden uns, gleichwie wir einem ieden seine Befugniß gerne gönnen, und nach Vermögen darinnen assistiren und beytreten, die hülffliche Hand zu würcklicher Obtinirung sothanen unsers Rechtens zu bieten, nicht abgeneigt seyn; Als gelanget an die Herren unser günstiges und gnädigstes Gesinnen, dieselbe wollen bey dieser Sachen ihren hohen Herren Principalen, auch Obern und Committenten, dergestalt favorabiliter referiren, daß uns an die Käyserliche Majestät mit

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 341. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/377>, abgerufen am 11.06.2024.