Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

Bild:
<< vorherige Seite

selts Descendenten, conjungiret und zusammen gesetzet, welches denn auch billich so seyn müssen, und, ohne Verletzung unseres kundbaren Rechtens, nicht anders geschehen mögen, wie mit mehrern, da nöthig, leichtlich dargethan werden kan, wie auch solchen Falls, da iemanden hierunter einiges Dubium entstehen solte, zu thun und zu beschaffen, uns hiemit anerboten haben wollen, halten es auch hactenus nur vor einen Irrthum des Concipienten, daß mehrgeregtes Schwerinisches Memorial an einem und andern Orte so eingerichtet, als wenn dem Hause Schwerin allein die Succession in das Hertzogthum Sachsen-Lauenburg zukäme, welches die Gleichheit des Gradus der Verwandtschafft, in welchem wir mit offthochgemeldten unsers Vetters, Hertzog Christian Ludwigs Liebden, stehen, sowohl, als daß wir notorie beyderseits regierende Herren zu Mecklenburg seynd, an sich refutiret und widerleget. Weil denn nun aus obigem sattsam erhellet, daß uns ein unstreitiges Recht, und die Succession des Hertzogthums Sachsen-Lauenburg, und demselben incorporirter Länder, Städte und Oerter, zustehet, wir auch die gute Zuversicht zu unsern Mit- und Neben-Ständen tragen, sie werden uns, gleichwie wir einem ieden seine Befugniß gerne gönnen, und nach Vermögen darinnen assistiren und beytreten, die hülffliche Hand zu würcklicher Obtinirung sothanen unsers Rechtens zu bieten, nicht abgeneigt seyn; Als gelanget an die Herren unser günstiges und gnädigstes Gesinnen, dieselbe wollen bey dieser Sachen ihren hohen Herren Principalen, auch Obern und Committenten, dergestalt favorabiliter referiren, daß uns an die Käyserliche Majestät mit

selts Descendenten, conjungiret und zusammen gesetzet, welches denn auch billich so seyn müssen, und, ohne Verletzung unseres kundbaren Rechtens, nicht anders geschehen mögen, wie mit mehrern, da nöthig, leichtlich dargethan werden kan, wie auch solchen Falls, da iemanden hierunter einiges Dubium entstehen solte, zu thun und zu beschaffen, uns hiemit anerboten haben wollen, halten es auch hactenus nur vor einen Irrthum des Concipienten, daß mehrgeregtes Schwerinisches Memorial an einem und andern Orte so eingerichtet, als wenn dem Hause Schwerin allein die Succession in das Hertzogthum Sachsen-Lauenburg zukäme, welches die Gleichheit des Gradus der Verwandtschafft, in welchem wir mit offthochgemeldten unsers Vetters, Hertzog Christian Ludwigs Liebden, stehen, sowohl, als daß wir notorie beyderseits regierende Herren zu Mecklenburg seynd, an sich refutiret und widerleget. Weil denn nun aus obigem sattsam erhellet, daß uns ein unstreitiges Recht, und die Succession des Hertzogthums Sachsen-Lauenburg, und demselben incorporirter Länder, Städte und Oerter, zustehet, wir auch die gute Zuversicht zu unsern Mit- und Neben-Ständen tragen, sie werden uns, gleichwie wir einem ieden seine Befugniß gerne gönnen, und nach Vermögen darinnen assistiren und beytreten, die hülffliche Hand zu würcklicher Obtinirung sothanen unsers Rechtens zu bieten, nicht abgeneigt seyn; Als gelanget an die Herren unser günstiges und gnädigstes Gesinnen, dieselbe wollen bey dieser Sachen ihren hohen Herren Principalen, auch Obern und Committenten, dergestalt favorabiliter referiren, daß uns an die Käyserliche Majestät mit

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0377" n="341"/>
selts
                     Descendenten, conjungiret und zusammen gesetzet, welches denn auch billich so
                     seyn müssen, und, ohne Verletzung unseres kundbaren Rechtens, nicht anders
                     geschehen mögen, wie mit mehrern, da nöthig, leichtlich dargethan werden kan,
                     wie auch solchen Falls, da iemanden hierunter einiges Dubium entstehen solte, zu
                     thun und zu beschaffen, uns hiemit anerboten haben wollen, halten es auch
                     hactenus nur vor einen Irrthum des Concipienten, daß mehrgeregtes Schwerinisches
                     Memorial an einem und andern Orte so eingerichtet, als wenn dem Hause Schwerin
                     allein die Succession in das Hertzogthum Sachsen-Lauenburg zukäme, welches die
                     Gleichheit des Gradus der Verwandtschafft, in welchem wir mit offthochgemeldten
                     unsers Vetters, Hertzog Christian Ludwigs Liebden, stehen, sowohl, als daß wir
                     notorie beyderseits regierende Herren zu Mecklenburg seynd, an sich refutiret
                     und widerleget. Weil denn nun aus obigem sattsam erhellet, daß uns ein
                     unstreitiges Recht, und die Succession des Hertzogthums Sachsen-Lauenburg, und
                     demselben incorporirter Länder, Städte und Oerter, zustehet, wir auch die gute
                     Zuversicht zu unsern Mit- und Neben-Ständen tragen, sie werden uns, gleichwie
                     wir einem ieden seine Befugniß gerne gönnen, und nach Vermögen darinnen
                     assistiren und beytreten, die hülffliche Hand zu würcklicher Obtinirung sothanen
                     unsers Rechtens zu bieten, nicht abgeneigt seyn; Als gelanget an die Herren
                     unser günstiges und gnädigstes Gesinnen, dieselbe wollen bey dieser Sachen ihren
                     hohen Herren Principalen, auch Obern und Committenten, dergestalt favorabiliter
                     referiren, daß uns an die Käyserliche Majestät mit
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[341/0377] selts Descendenten, conjungiret und zusammen gesetzet, welches denn auch billich so seyn müssen, und, ohne Verletzung unseres kundbaren Rechtens, nicht anders geschehen mögen, wie mit mehrern, da nöthig, leichtlich dargethan werden kan, wie auch solchen Falls, da iemanden hierunter einiges Dubium entstehen solte, zu thun und zu beschaffen, uns hiemit anerboten haben wollen, halten es auch hactenus nur vor einen Irrthum des Concipienten, daß mehrgeregtes Schwerinisches Memorial an einem und andern Orte so eingerichtet, als wenn dem Hause Schwerin allein die Succession in das Hertzogthum Sachsen-Lauenburg zukäme, welches die Gleichheit des Gradus der Verwandtschafft, in welchem wir mit offthochgemeldten unsers Vetters, Hertzog Christian Ludwigs Liebden, stehen, sowohl, als daß wir notorie beyderseits regierende Herren zu Mecklenburg seynd, an sich refutiret und widerleget. Weil denn nun aus obigem sattsam erhellet, daß uns ein unstreitiges Recht, und die Succession des Hertzogthums Sachsen-Lauenburg, und demselben incorporirter Länder, Städte und Oerter, zustehet, wir auch die gute Zuversicht zu unsern Mit- und Neben-Ständen tragen, sie werden uns, gleichwie wir einem ieden seine Befugniß gerne gönnen, und nach Vermögen darinnen assistiren und beytreten, die hülffliche Hand zu würcklicher Obtinirung sothanen unsers Rechtens zu bieten, nicht abgeneigt seyn; Als gelanget an die Herren unser günstiges und gnädigstes Gesinnen, dieselbe wollen bey dieser Sachen ihren hohen Herren Principalen, auch Obern und Committenten, dergestalt favorabiliter referiren, daß uns an die Käyserliche Majestät mit

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/377
Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 341. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/377>, abgerufen am 24.11.2024.