Engern und Westphalen, die
Erb-Verbrüderung Quaestionis und andere Erb-Vereinigungen, so zwischen beyden
Fürstlichen Häusern Mecklenburg und Nieder-Sachsen geschlossen, allemahl
agnoscirt und vor beständig und verbindlich gehalten, anführen lassen, beziehen,
und achten nicht nöthig, solchem für dißmahl etwas weiter hinzuzuthun, nur was
die Beylage sub Num. 5. betrifft, weil aus solchem Intercessional-Schreiben, so
die zu Oßnabrück in Anno 1648. versammlete Chur-Fürsten und Stände Abgesandte an
Käyserliche Majestät, auf Ansuchen unsers Herrn Vetters und gewesenen Vormunds,
Hertzog Adolph Friedrichen, hochseligen Gedächtniß, abgehen lassen, ein
ungleicher Verstand möchte genommen werden, als wenn nemlich uns kein Recht an
das Hertzogthum Sachsen-Lauenburg zukäme, ehe und bevor die Schwerinische Linie
ausgestorben, dabey müssen wir nothwendig erinnern, daß obschon vor hochgedacht
unser Herr Vetter und Vormund dergleichen Expectanz oder Anwartungs-Brief auf
das Hertzogthum Lauenburg ihme und seinen Fürstlichen Descendenten zuförderst
zum Besten mag gesuchet haben, welches wir dennoch dahin stellen, weil uns die
eigentliche Nachricht davon nicht beywohnet, daß dennoch Chur-Fürsten und
Ständen Abgesandte solchem Suchen, mit Postposition unserer und unsers
Fürstlichen Hauses, nicht Beyfall gegeben, wie sub finem des
Intercessional-Schreibens, ibi: Dieselbe geruhen, mehrhochgedachten Hertzog
Adolph Friedrichs Fürstliche Gnaden, und dessen Fürstlichem Herrn Pupillo
&c. zu ersehen, sondern uns mit unserm Herrn Vetter und Vormund, folgends
auch beyder-
Engern und Westphalen, die
Erb-Verbrüderung Quaestionis und andere Erb-Vereinigungen, so zwischen beyden
Fürstlichen Häusern Mecklenburg und Nieder-Sachsen geschlossen, allemahl
agnoscirt und vor beständig und verbindlich gehalten, anführen lassen, beziehen,
und achten nicht nöthig, solchem für dißmahl etwas weiter hinzuzuthun, nur was
die Beylage sub Num. 5. betrifft, weil aus solchem Intercessional-Schreiben, so
die zu Oßnabrück in Anno 1648. versammlete Chur-Fürsten und Stände Abgesandte an
Käyserliche Majestät, auf Ansuchen unsers Herrn Vetters und gewesenen Vormunds,
Hertzog Adolph Friedrichen, hochseligen Gedächtniß, abgehen lassen, ein
ungleicher Verstand möchte genommen werden, als wenn nemlich uns kein Recht an
das Hertzogthum Sachsen-Lauenburg zukäme, ehe und bevor die Schwerinische Linie
ausgestorben, dabey müssen wir nothwendig erinnern, daß obschon vor hochgedacht
unser Herr Vetter und Vormund dergleichen Expectanz oder Anwartungs-Brief auf
das Hertzogthum Lauenburg ihme und seinen Fürstlichen Descendenten zuförderst
zum Besten mag gesuchet haben, welches wir dennoch dahin stellen, weil uns die
eigentliche Nachricht davon nicht beywohnet, daß dennoch Chur-Fürsten und
Ständen Abgesandte solchem Suchen, mit Postposition unserer und unsers
Fürstlichen Hauses, nicht Beyfall gegeben, wie sub finem des
Intercessional-Schreibens, ibi: Dieselbe geruhen, mehrhochgedachten Hertzog
Adolph Friedrichs Fürstliche Gnaden, und dessen Fürstlichem Herrn Pupillo
&c. zu ersehen, sondern uns mit unserm Herrn Vetter und Vormund, folgends
auch beyder-
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Engern und Westphalen, die
Erb-Verbrüderung Quaestionis und andere Erb-Vereinigungen, so zwischen beyden
Fürstlichen Häusern Mecklenburg und Nieder-Sachsen geschlossen, allemahl
agnoscirt und vor beständig und verbindlich gehalten, anführen lassen, beziehen,
und achten nicht nöthig, solchem für dißmahl etwas weiter hinzuzuthun, nur was
die Beylage sub Num. 5. betrifft, weil aus solchem Intercessional-Schreiben, so
die zu Oßnabrück in Anno 1648. versammlete Chur-Fürsten und Stände Abgesandte an
Käyserliche Majestät, auf Ansuchen unsers Herrn Vetters und gewesenen Vormunds,
Hertzog Adolph Friedrichen, hochseligen Gedächtniß, abgehen lassen, ein
ungleicher Verstand möchte genommen werden, als wenn nemlich uns kein Recht an
das Hertzogthum Sachsen-Lauenburg zukäme, ehe und bevor die Schwerinische Linie
ausgestorben, dabey müssen wir nothwendig erinnern, daß obschon vor hochgedacht
unser Herr Vetter und Vormund dergleichen Expectanz oder Anwartungs-Brief auf
das Hertzogthum Lauenburg ihme und seinen Fürstlichen Descendenten zuförderst
zum Besten mag gesuchet haben, welches wir dennoch dahin stellen, weil uns die
eigentliche Nachricht davon nicht beywohnet, daß dennoch Chur-Fürsten und
Ständen Abgesandte solchem Suchen, mit Postposition unserer und unsers
Fürstlichen Hauses, nicht Beyfall gegeben, wie sub finem des
Intercessional-Schreibens, ibi: Dieselbe geruhen, mehrhochgedachten Hertzog
Adolph Friedrichs Fürstliche Gnaden, und dessen Fürstlichem Herrn Pupillo
&c. zu ersehen, sondern uns mit unserm Herrn Vetter und Vormund, folgends
auch beyder-
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Engern und Westphalen, die Erb-Verbrüderung Quaestionis und andere Erb-Vereinigungen, so zwischen beyden Fürstlichen Häusern Mecklenburg und Nieder-Sachsen geschlossen, allemahl agnoscirt und vor beständig und verbindlich gehalten, anführen lassen, beziehen, und achten nicht nöthig, solchem für dißmahl etwas weiter hinzuzuthun, nur was die Beylage sub Num. 5. betrifft, weil aus solchem Intercessional-Schreiben, so die zu Oßnabrück in Anno 1648. versammlete Chur-Fürsten und Stände Abgesandte an Käyserliche Majestät, auf Ansuchen unsers Herrn Vetters und gewesenen Vormunds, Hertzog Adolph Friedrichen, hochseligen Gedächtniß, abgehen lassen, ein ungleicher Verstand möchte genommen werden, als wenn nemlich uns kein Recht an das Hertzogthum Sachsen-Lauenburg zukäme, ehe und bevor die Schwerinische Linie ausgestorben, dabey müssen wir nothwendig erinnern, daß obschon vor hochgedacht unser Herr Vetter und Vormund dergleichen Expectanz oder Anwartungs-Brief auf das Hertzogthum Lauenburg ihme und seinen Fürstlichen Descendenten zuförderst zum Besten mag gesuchet haben, welches wir dennoch dahin stellen, weil uns die eigentliche Nachricht davon nicht beywohnet, daß dennoch Chur-Fürsten und Ständen Abgesandte solchem Suchen, mit Postposition unserer und unsers Fürstlichen Hauses, nicht Beyfall gegeben, wie sub finem des Intercessional-Schreibens, ibi: Dieselbe geruhen, mehrhochgedachten Hertzog Adolph Friedrichs Fürstliche Gnaden, und dessen Fürstlichem Herrn Pupillo &c. zu ersehen, sondern uns mit unserm Herrn Vetter und Vormund, folgends auch beyder-
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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 340. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/376>, abgerufen am 24.11.2024.
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