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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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Lehn von Importanz wieder zu verleihen, sondern zu Unterhaltung des Reichs einzuziehen, gemachet, eine general - Confirmation und Approbation ausdrücklich ertheilet, und also gar kein Unterschied attendiret, ob über solche alte Erb-Verbrüderungen forthin eine speciale Käyserliche Confirmation ausgewürcket oder nicht, dahero denn uns und unserm Fürstlichen Hause Mecklenburg mit Bestand solcher Mangel hier nicht objiciret werden mag. Solte auch iemand einwenden, daß die erste Erb-Verbrüderung de Anno 1431. auf der beyden Hertzogen Bernhard und Erichen zu Sachsen-Lauenburg Todes-Fall ohne männliche Leibes-Erben gerichtet, welcher Casus aber nicht existiret, alldieweilen Hertzog Bernhard einen Sohn hinterlassen, welcher die Familie propagiret, so thut doch solches nichts zur Sache, zumahlen es genug ist, daß die andere Erb-Verbrüderung de Anno 1518. generaliter eingerichtet, und alle Descendentes in sich begreiffet, wenn und zu welcher Zeit solche ohne Leibes-Lehens-Erben, männliches Geschlechts, mit Tod abgehen würden, wie man sich denn deswegen ad literam bezogen. Was sonsten noch möchte eingewendet werden, demselben ist schon in mehrgedachtem unsers Herrn Vetters Liebden Memorial nach Nothdurfft begegnet, worauf wir uns, geliebter Kürtze halber, wie auch auf das übrige, was Seine Liebden aus denen Beylagen sub Num. 3. und 4. davon die letzte ein Extract aus einem von weyland Herrn Hertzogen Frantzen zu Sachsen an unsers hochseligen Herrn Vaters Gnaden abgelassenen Missive ist, um darzuthun, daß auch die folgende Hertzogen zu Sachsen,

Lehn von Importanz wieder zu verleihen, sondern zu Unterhaltung des Reichs einzuziehen, gemachet, eine general - Confirmation und Approbation ausdrücklich ertheilet, und also gar kein Unterschied attendiret, ob über solche alte Erb-Verbrüderungen forthin eine speciale Käyserliche Confirmation ausgewürcket oder nicht, dahero denn uns und unserm Fürstlichen Hause Mecklenburg mit Bestand solcher Mangel hier nicht objiciret werden mag. Solte auch iemand einwenden, daß die erste Erb-Verbrüderung de Anno 1431. auf der beyden Hertzogen Bernhard und Erichen zu Sachsen-Lauenburg Todes-Fall ohne männliche Leibes-Erben gerichtet, welcher Casus aber nicht existiret, alldieweilen Hertzog Bernhard einen Sohn hinterlassen, welcher die Familie propagiret, so thut doch solches nichts zur Sache, zumahlen es genug ist, daß die andere Erb-Verbrüderung de Anno 1518. generaliter eingerichtet, und alle Descendentes in sich begreiffet, wenn und zu welcher Zeit solche ohne Leibes-Lehens-Erben, männliches Geschlechts, mit Tod abgehen würden, wie man sich denn deswegen ad literam bezogen. Was sonsten noch möchte eingewendet werden, demselben ist schon in mehrgedachtem unsers Herrn Vetters Liebden Memorial nach Nothdurfft begegnet, worauf wir uns, geliebter Kürtze halber, wie auch auf das übrige, was Seine Liebden aus denen Beylagen sub Num. 3. und 4. davon die letzte ein Extract aus einem von weyland Herrn Hertzogen Frantzen zu Sachsen an unsers hochseligen Herrn Vaters Gnaden abgelassenen Missive ist, um darzuthun, daß auch die folgende Hertzogen zu Sachsen,

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                     Mecklenburg mit Bestand solcher Mangel hier nicht objiciret werden mag. Solte
                     auch iemand einwenden, daß die erste Erb-Verbrüderung de Anno 1431. auf der
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                     auch auf das übrige, was Seine Liebden aus denen Beylagen sub Num. 3. und 4.
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[339/0375] Lehn von Importanz wieder zu verleihen, sondern zu Unterhaltung des Reichs einzuziehen, gemachet, eine general - Confirmation und Approbation ausdrücklich ertheilet, und also gar kein Unterschied attendiret, ob über solche alte Erb-Verbrüderungen forthin eine speciale Käyserliche Confirmation ausgewürcket oder nicht, dahero denn uns und unserm Fürstlichen Hause Mecklenburg mit Bestand solcher Mangel hier nicht objiciret werden mag. Solte auch iemand einwenden, daß die erste Erb-Verbrüderung de Anno 1431. auf der beyden Hertzogen Bernhard und Erichen zu Sachsen-Lauenburg Todes-Fall ohne männliche Leibes-Erben gerichtet, welcher Casus aber nicht existiret, alldieweilen Hertzog Bernhard einen Sohn hinterlassen, welcher die Familie propagiret, so thut doch solches nichts zur Sache, zumahlen es genug ist, daß die andere Erb-Verbrüderung de Anno 1518. generaliter eingerichtet, und alle Descendentes in sich begreiffet, wenn und zu welcher Zeit solche ohne Leibes-Lehens-Erben, männliches Geschlechts, mit Tod abgehen würden, wie man sich denn deswegen ad literam bezogen. Was sonsten noch möchte eingewendet werden, demselben ist schon in mehrgedachtem unsers Herrn Vetters Liebden Memorial nach Nothdurfft begegnet, worauf wir uns, geliebter Kürtze halber, wie auch auf das übrige, was Seine Liebden aus denen Beylagen sub Num. 3. und 4. davon die letzte ein Extract aus einem von weyland Herrn Hertzogen Frantzen zu Sachsen an unsers hochseligen Herrn Vaters Gnaden abgelassenen Missive ist, um darzuthun, daß auch die folgende Hertzogen zu Sachsen,

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 339. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/375>, abgerufen am 24.11.2024.