Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

Bild:
<< vorherige Seite

beyde Herren Hertzoge, Herr Julius Henricus und Julius Frantz, Vater und Sohn, selten beständig in dem Hertzogthum Sachsen gegenwärtig subsistiret, sondern sich meisten Theils in Böhmen auf ihren Gütern aufgehalten, und sonst hin und wieder auf Reisen und in Kriegs-Expeditionen gewesen, solches verhindert; Wie denn auch wir, unserer sonderlich hohen Angelegenheiten halber, uns aus unsern Landen an fremden Orten zu verschiedenen mahlen und Jahren haben aufhalten müssen. Dennoch haben unsers weyland Herrn Vaters Gnaden, gleich auch wir, nach angetretener Fürstlichen Landes-Regierung, uns unsers Orts des per praedicta Pacta successoria antiqua erlangeten Juris quaesiti so wenig begeben, als wir uns vielmehr beständig daran gehalten, und wenn von dem Fürstlichen Hause Sachsen etwas, so den vorbesagten uhralten Pactis Confraternitatis entgegen, vorgenommen werden wollen, demselben, so bald es zu unserer Wissenschafft gekommen, solennissime contradiciret, und unser Jus antiquius radicatum, und alle Competentia expresse reserviret, uns auch zu dem Ende zu der Käyserlichen Majestät gewendet, unsere Jura remonstriret, wie auch schon zur Zeit des Münster- und Oßnabrückischen Friedens-Schlusses unsers Herrn Vaters Gnaden es in hoc Puncto beobachtet haben; da denn unsers Hauses Befugniß in solche Consideration gezogen worden, daß an Römische Käyserliche Majestät der sämmtlichen Reichs-Stände Herren Plenipotentiarii, Bothschafften und Gesandte, ein gantz bewegliches Intercessions-Schreiben abgehen lassen, in allerbillichster Erwegung alles dessen, was unsers hoch-

beyde Herren Hertzoge, Herr Julius Henricus und Julius Frantz, Vater und Sohn, selten beständig in dem Hertzogthum Sachsen gegenwärtig subsistiret, sondern sich meisten Theils in Böhmen auf ihren Gütern aufgehalten, und sonst hin und wieder auf Reisen und in Kriegs-Expeditionen gewesen, solches verhindert; Wie denn auch wir, unserer sonderlich hohen Angelegenheiten halber, uns aus unsern Landen an fremden Orten zu verschiedenen mahlen und Jahren haben aufhalten müssen. Dennoch haben unsers weyland Herrn Vaters Gnaden, gleich auch wir, nach angetretener Fürstlichen Landes-Regierung, uns unsers Orts des per praedicta Pacta successoria antiqua erlangeten Juris quaesiti so wenig begeben, als wir uns vielmehr beständig daran gehalten, und wenn von dem Fürstlichen Hause Sachsen etwas, so den vorbesagten uhralten Pactis Confraternitatis entgegen, vorgenommen werden wollen, demselben, so bald es zu unserer Wissenschafft gekommen, solennissime contradiciret, und unser Jus antiquius radicatum, und alle Competentia expresse reserviret, uns auch zu dem Ende zu der Käyserlichen Majestät gewendet, unsere Jura remonstriret, wie auch schon zur Zeit des Münster- und Oßnabrückischen Friedens-Schlusses unsers Herrn Vaters Gnaden es in hoc Puncto beobachtet haben; da denn unsers Hauses Befugniß in solche Consideration gezogen worden, daß an Römische Käyserliche Majestät der sämmtlichen Reichs-Stände Herren Plenipotentiarii, Bothschafften und Gesandte, ein gantz bewegliches Intercessions-Schreiben abgehen lassen, in allerbillichster Erwegung alles dessen, was unsers hoch-

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0362" n="326"/>
beyde Herren Hertzoge, Herr Julius
                     Henricus und Julius Frantz, Vater und Sohn, selten beständig in dem Hertzogthum
                     Sachsen gegenwärtig subsistiret, sondern sich meisten Theils in Böhmen auf ihren
                     Gütern aufgehalten, und sonst hin und wieder auf Reisen und in
                     Kriegs-Expeditionen gewesen, solches verhindert; Wie denn auch wir, unserer
                     sonderlich hohen Angelegenheiten halber, uns aus unsern Landen an fremden Orten
                     zu verschiedenen mahlen und Jahren haben aufhalten müssen. Dennoch haben unsers
                     weyland Herrn Vaters Gnaden, gleich auch wir, nach angetretener Fürstlichen
                     Landes-Regierung, uns unsers Orts des per praedicta Pacta successoria antiqua
                     erlangeten Juris quaesiti so wenig begeben, als wir uns vielmehr beständig daran
                     gehalten, und wenn von dem Fürstlichen Hause Sachsen etwas, so den vorbesagten
                     uhralten Pactis Confraternitatis entgegen, vorgenommen werden wollen, demselben,
                     so bald es zu unserer Wissenschafft gekommen, solennissime contradiciret, und
                     unser Jus antiquius radicatum, und alle Competentia expresse reserviret, uns
                     auch zu dem Ende zu der Käyserlichen Majestät gewendet, unsere Jura
                     remonstriret, wie auch schon zur Zeit des Münster- und Oßnabrückischen
                     Friedens-Schlusses unsers Herrn Vaters Gnaden es in hoc Puncto beobachtet haben;
                     da denn unsers Hauses Befugniß in solche Consideration gezogen worden, daß an
                     Römische Käyserliche Majestät der sämmtlichen Reichs-Stände Herren
                     Plenipotentiarii, Bothschafften und Gesandte, ein gantz bewegliches
                     Intercessions-Schreiben abgehen lassen, in allerbillichster Erwegung alles
                     dessen, was unsers hoch-
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[326/0362] beyde Herren Hertzoge, Herr Julius Henricus und Julius Frantz, Vater und Sohn, selten beständig in dem Hertzogthum Sachsen gegenwärtig subsistiret, sondern sich meisten Theils in Böhmen auf ihren Gütern aufgehalten, und sonst hin und wieder auf Reisen und in Kriegs-Expeditionen gewesen, solches verhindert; Wie denn auch wir, unserer sonderlich hohen Angelegenheiten halber, uns aus unsern Landen an fremden Orten zu verschiedenen mahlen und Jahren haben aufhalten müssen. Dennoch haben unsers weyland Herrn Vaters Gnaden, gleich auch wir, nach angetretener Fürstlichen Landes-Regierung, uns unsers Orts des per praedicta Pacta successoria antiqua erlangeten Juris quaesiti so wenig begeben, als wir uns vielmehr beständig daran gehalten, und wenn von dem Fürstlichen Hause Sachsen etwas, so den vorbesagten uhralten Pactis Confraternitatis entgegen, vorgenommen werden wollen, demselben, so bald es zu unserer Wissenschafft gekommen, solennissime contradiciret, und unser Jus antiquius radicatum, und alle Competentia expresse reserviret, uns auch zu dem Ende zu der Käyserlichen Majestät gewendet, unsere Jura remonstriret, wie auch schon zur Zeit des Münster- und Oßnabrückischen Friedens-Schlusses unsers Herrn Vaters Gnaden es in hoc Puncto beobachtet haben; da denn unsers Hauses Befugniß in solche Consideration gezogen worden, daß an Römische Käyserliche Majestät der sämmtlichen Reichs-Stände Herren Plenipotentiarii, Bothschafften und Gesandte, ein gantz bewegliches Intercessions-Schreiben abgehen lassen, in allerbillichster Erwegung alles dessen, was unsers hoch-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/362
Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 326. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/362>, abgerufen am 11.06.2024.