offtgedachtem Anno 1518. wiederholet und confirmiret worden. Und ist in
demselben dem läugst lebenden Hertzoge zu Mecklenburg erlaubet worden, auf den
gesetzten, als nunmehro erfolgten Fall, die Sachsen-Lauenburgischen Lande, ohne
männigliches Hinderung einzunehmen, dieselbe erblich zu haben und zu behalten,
also Autoritatepropria solche zu occupiren, gestalten auch de Jure einem Erben,
die ihm angefallene Erbschafft gesagter Massen zu occupiren, zugelassen, und ein
Successor aus der Erb-Verbrüderung pro vero Haerede zu halten ist, als zu
welchem Ende die Erb-Verbrüderung (quod vel sola vocabuli ratio dictitat)
aufgerichtet, und vornemlich beliebet worden, laut Beylage Num. 2. Es haben sich
auch die Herren Hertzoge von Sachsen-Lauenburg solcher uralten Confoederationen
und Verbündnisse bey dem Hause Mecklenburg erinnert, und darinne zu continuiren
sich angelegen seyn lassen. Immassen aus denen Anlagen Num. 3. und 4. zu
ersehen. Es seynd auch dieserwegen zwischen weyland unsers Herrn Vaters, Hertzog
Adolph Friedrichs, Hertzogs zu Mecklenburg Gnaden, gleich auch folgends zwischen
uns und ietztgedachten Hertzogs zu Sachsen Liebden, in Anno 1645. & 1654.
seqq. freund-vetterliche und nachbarliche Besprechungen, auch schrifftliche
Renovations-Handlungen vorgewesen, deren würckliche Vollziehung aber die
Umstände der veränderten Zeit, und das in Anno 1658. erfolgte zeitliche
Absterben unsers Herrn Vaters Gnaden, die verschiedentlich bekannte
Kriegs-Unruhe in der Nachbarschafft, auch im Reiche und Cräysse, und andere
widrige Begebenheiten, als auch sonderlich, daß
offtgedachtem Anno 1518. wiederholet und confirmiret worden. Und ist in
demselben dem läugst lebenden Hertzoge zu Mecklenburg erlaubet worden, auf den
gesetzten, als nunmehro erfolgten Fall, die Sachsen-Lauenburgischen Lande, ohne
männigliches Hinderung einzunehmen, dieselbe erblich zu haben und zu behalten,
also Autoritatepropria solche zu occupiren, gestalten auch de Jure einem Erben,
die ihm angefallene Erbschafft gesagter Massen zu occupiren, zugelassen, und ein
Successor aus der Erb-Verbrüderung pro vero Haerede zu halten ist, als zu
welchem Ende die Erb-Verbrüderung (quod vel sola vocabuli ratio dictitat)
aufgerichtet, und vornemlich beliebet worden, laut Beylage Num. 2. Es haben sich
auch die Herren Hertzoge von Sachsen-Lauenburg solcher uralten Confoederationen
und Verbündnisse bey dem Hause Mecklenburg erinnert, und darinne zu continuiren
sich angelegen seyn lassen. Immassen aus denen Anlagen Num. 3. und 4. zu
ersehen. Es seynd auch dieserwegen zwischen weyland unsers Herrn Vaters, Hertzog
Adolph Friedrichs, Hertzogs zu Mecklenburg Gnaden, gleich auch folgends zwischen
uns und ietztgedachten Hertzogs zu Sachsen Liebden, in Anno 1645. & 1654.
seqq. freund-vetterliche und nachbarliche Besprechungen, auch schrifftliche
Renovations-Handlungen vorgewesen, deren würckliche Vollziehung aber die
Umstände der veränderten Zeit, und das in Anno 1658. erfolgte zeitliche
Absterben unsers Herrn Vaters Gnaden, die verschiedentlich bekannte
Kriegs-Unruhe in der Nachbarschafft, auch im Reiche und Cräysse, und andere
widrige Begebenheiten, als auch sonderlich, daß
<TEI><text><body><div><p><pbfacs="#f0361"n="325"/>
offtgedachtem Anno 1518. wiederholet und confirmiret worden. Und ist in
demselben dem läugst lebenden Hertzoge zu Mecklenburg erlaubet worden, auf den
gesetzten, als nunmehro erfolgten Fall, die Sachsen-Lauenburgischen Lande, ohne
männigliches Hinderung einzunehmen, dieselbe erblich zu haben und zu behalten,
also Autoritatepropria solche zu occupiren, gestalten auch de Jure einem Erben,
die ihm angefallene Erbschafft gesagter Massen zu occupiren, zugelassen, und ein
Successor aus der Erb-Verbrüderung pro vero Haerede zu halten ist, als zu
welchem Ende die Erb-Verbrüderung (quod vel sola vocabuli ratio dictitat)
aufgerichtet, und vornemlich beliebet worden, laut Beylage Num. 2. Es haben sich
auch die Herren Hertzoge von Sachsen-Lauenburg solcher uralten Confoederationen
und Verbündnisse bey dem Hause Mecklenburg erinnert, und darinne zu continuiren
sich angelegen seyn lassen. Immassen aus denen Anlagen Num. 3. und 4. zu
ersehen. Es seynd auch dieserwegen zwischen weyland unsers Herrn Vaters, Hertzog
Adolph Friedrichs, Hertzogs zu Mecklenburg Gnaden, gleich auch folgends zwischen
uns und ietztgedachten Hertzogs zu Sachsen Liebden, in Anno 1645. & 1654.
seqq. freund-vetterliche und nachbarliche Besprechungen, auch schrifftliche
Renovations-Handlungen vorgewesen, deren würckliche Vollziehung aber die
Umstände der veränderten Zeit, und das in Anno 1658. erfolgte zeitliche
Absterben unsers Herrn Vaters Gnaden, die verschiedentlich bekannte
Kriegs-Unruhe in der Nachbarschafft, auch im Reiche und Cräysse, und andere
widrige Begebenheiten, als auch sonderlich, daß
</p></div></body></text></TEI>
[325/0361]
offtgedachtem Anno 1518. wiederholet und confirmiret worden. Und ist in demselben dem läugst lebenden Hertzoge zu Mecklenburg erlaubet worden, auf den gesetzten, als nunmehro erfolgten Fall, die Sachsen-Lauenburgischen Lande, ohne männigliches Hinderung einzunehmen, dieselbe erblich zu haben und zu behalten, also Autoritatepropria solche zu occupiren, gestalten auch de Jure einem Erben, die ihm angefallene Erbschafft gesagter Massen zu occupiren, zugelassen, und ein Successor aus der Erb-Verbrüderung pro vero Haerede zu halten ist, als zu welchem Ende die Erb-Verbrüderung (quod vel sola vocabuli ratio dictitat) aufgerichtet, und vornemlich beliebet worden, laut Beylage Num. 2. Es haben sich auch die Herren Hertzoge von Sachsen-Lauenburg solcher uralten Confoederationen und Verbündnisse bey dem Hause Mecklenburg erinnert, und darinne zu continuiren sich angelegen seyn lassen. Immassen aus denen Anlagen Num. 3. und 4. zu ersehen. Es seynd auch dieserwegen zwischen weyland unsers Herrn Vaters, Hertzog Adolph Friedrichs, Hertzogs zu Mecklenburg Gnaden, gleich auch folgends zwischen uns und ietztgedachten Hertzogs zu Sachsen Liebden, in Anno 1645. & 1654. seqq. freund-vetterliche und nachbarliche Besprechungen, auch schrifftliche Renovations-Handlungen vorgewesen, deren würckliche Vollziehung aber die Umstände der veränderten Zeit, und das in Anno 1658. erfolgte zeitliche Absterben unsers Herrn Vaters Gnaden, die verschiedentlich bekannte Kriegs-Unruhe in der Nachbarschafft, auch im Reiche und Cräysse, und andere widrige Begebenheiten, als auch sonderlich, daß
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Weitere Informationen:
Anmerkungen zur Transkription:
Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
Ligaturen werden aufgelöst.
Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.
Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 325. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/361>, abgerufen am 23.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.