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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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offtgedachtem Anno 1518. wiederholet und confirmiret worden. Und ist in demselben dem läugst lebenden Hertzoge zu Mecklenburg erlaubet worden, auf den gesetzten, als nunmehro erfolgten Fall, die Sachsen-Lauenburgischen Lande, ohne männigliches Hinderung einzunehmen, dieselbe erblich zu haben und zu behalten, also Autoritatepropria solche zu occupiren, gestalten auch de Jure einem Erben, die ihm angefallene Erbschafft gesagter Massen zu occupiren, zugelassen, und ein Successor aus der Erb-Verbrüderung pro vero Haerede zu halten ist, als zu welchem Ende die Erb-Verbrüderung (quod vel sola vocabuli ratio dictitat) aufgerichtet, und vornemlich beliebet worden, laut Beylage Num. 2. Es haben sich auch die Herren Hertzoge von Sachsen-Lauenburg solcher uralten Confoederationen und Verbündnisse bey dem Hause Mecklenburg erinnert, und darinne zu continuiren sich angelegen seyn lassen. Immassen aus denen Anlagen Num. 3. und 4. zu ersehen. Es seynd auch dieserwegen zwischen weyland unsers Herrn Vaters, Hertzog Adolph Friedrichs, Hertzogs zu Mecklenburg Gnaden, gleich auch folgends zwischen uns und ietztgedachten Hertzogs zu Sachsen Liebden, in Anno 1645. & 1654. seqq. freund-vetterliche und nachbarliche Besprechungen, auch schrifftliche Renovations-Handlungen vorgewesen, deren würckliche Vollziehung aber die Umstände der veränderten Zeit, und das in Anno 1658. erfolgte zeitliche Absterben unsers Herrn Vaters Gnaden, die verschiedentlich bekannte Kriegs-Unruhe in der Nachbarschafft, auch im Reiche und Cräysse, und andere widrige Begebenheiten, als auch sonderlich, daß

offtgedachtem Anno 1518. wiederholet und confirmiret worden. Und ist in demselben dem läugst lebenden Hertzoge zu Mecklenburg erlaubet worden, auf den gesetzten, als nunmehro erfolgten Fall, die Sachsen-Lauenburgischen Lande, ohne männigliches Hinderung einzunehmen, dieselbe erblich zu haben und zu behalten, also Autoritatepropria solche zu occupiren, gestalten auch de Jure einem Erben, die ihm angefallene Erbschafft gesagter Massen zu occupiren, zugelassen, und ein Successor aus der Erb-Verbrüderung pro vero Haerede zu halten ist, als zu welchem Ende die Erb-Verbrüderung (quod vel sola vocabuli ratio dictitat) aufgerichtet, und vornemlich beliebet worden, laut Beylage Num. 2. Es haben sich auch die Herren Hertzoge von Sachsen-Lauenburg solcher uralten Confoederationen und Verbündnisse bey dem Hause Mecklenburg erinnert, und darinne zu continuiren sich angelegen seyn lassen. Immassen aus denen Anlagen Num. 3. und 4. zu ersehen. Es seynd auch dieserwegen zwischen weyland unsers Herrn Vaters, Hertzog Adolph Friedrichs, Hertzogs zu Mecklenburg Gnaden, gleich auch folgends zwischen uns und ietztgedachten Hertzogs zu Sachsen Liebden, in Anno 1645. & 1654. seqq. freund-vetterliche und nachbarliche Besprechungen, auch schrifftliche Renovations-Handlungen vorgewesen, deren würckliche Vollziehung aber die Umstände der veränderten Zeit, und das in Anno 1658. erfolgte zeitliche Absterben unsers Herrn Vaters Gnaden, die verschiedentlich bekannte Kriegs-Unruhe in der Nachbarschafft, auch im Reiche und Cräysse, und andere widrige Begebenheiten, als auch sonderlich, daß

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[325/0361] offtgedachtem Anno 1518. wiederholet und confirmiret worden. Und ist in demselben dem läugst lebenden Hertzoge zu Mecklenburg erlaubet worden, auf den gesetzten, als nunmehro erfolgten Fall, die Sachsen-Lauenburgischen Lande, ohne männigliches Hinderung einzunehmen, dieselbe erblich zu haben und zu behalten, also Autoritatepropria solche zu occupiren, gestalten auch de Jure einem Erben, die ihm angefallene Erbschafft gesagter Massen zu occupiren, zugelassen, und ein Successor aus der Erb-Verbrüderung pro vero Haerede zu halten ist, als zu welchem Ende die Erb-Verbrüderung (quod vel sola vocabuli ratio dictitat) aufgerichtet, und vornemlich beliebet worden, laut Beylage Num. 2. Es haben sich auch die Herren Hertzoge von Sachsen-Lauenburg solcher uralten Confoederationen und Verbündnisse bey dem Hause Mecklenburg erinnert, und darinne zu continuiren sich angelegen seyn lassen. Immassen aus denen Anlagen Num. 3. und 4. zu ersehen. Es seynd auch dieserwegen zwischen weyland unsers Herrn Vaters, Hertzog Adolph Friedrichs, Hertzogs zu Mecklenburg Gnaden, gleich auch folgends zwischen uns und ietztgedachten Hertzogs zu Sachsen Liebden, in Anno 1645. & 1654. seqq. freund-vetterliche und nachbarliche Besprechungen, auch schrifftliche Renovations-Handlungen vorgewesen, deren würckliche Vollziehung aber die Umstände der veränderten Zeit, und das in Anno 1658. erfolgte zeitliche Absterben unsers Herrn Vaters Gnaden, die verschiedentlich bekannte Kriegs-Unruhe in der Nachbarschafft, auch im Reiche und Cräysse, und andere widrige Begebenheiten, als auch sonderlich, daß

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 325. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/361>, abgerufen am 11.06.2024.