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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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gesetzt, und sonst sicherlich vermeynet, daß ihnen solches von keinem würde disputiret, oder in Zweifel gezogen werden können, und also die hohe Käyserliche Sequestration, um Verhütung aller Unruhe, ihrer Seits gerne gesehen. Als aber ich, Eleonora Charlotte, gebohrne Hertzogin zu Sachsen, Engern und Westphalen, und vermählte Hertzogin zu Schleßwig-Hollstein, Stormarn und der Ditmarsen, Gräfin zu Oldenburg und Delmenhorst, etc. in einem ausgegebenen, iedoch durch den Druck nicht publicirten gemachten Scripto von ungefehr gesehen, und sonsten vernommen, daß, vermöge dieses Scripti, auch andere auf dieses Erb-Land Hadeln einige Praetensiones machen, da doch allbekannt und Reichs-kündig, daß dieses Land Hadeln von uhralten Zeiten ein freyes ungezwungenes Land gewesen, unter den Schutz der Hertzogen zu Sachsen-Lauenburg sich freywillig begeben, von dem Fürstenthum Sachsen gantz separiret, und zu demselben, wegen Reichs-Cräyß-Vermählungs- oder anderer Steuren, und sonst niemahls gezogen werden können, sondern als ein freyes Erb-Land zu ieder Zeit gantz abgesondert gehalten, und zu keiner Union, obgleich viel Ansuchung darum geschehen, gebracht werden mögen, von einem Fürstlichen Stadthalter und andern Bedienten allein guberniret worden, ihr eigenes Land- und Stadt-Recht gehabt, und sonst zu allen und ieden Zeiten vor ein Erb-Land vor die Stamms-Fürstinnen praeserviret und sequestriret worden, wogegen die von dem Schrifft-Steller zuletzt angehengte Rationes nicht das geringste vermögen. Denn 1. gesetzt, daß dieses Erb-Land Hadeln in einige hohe Fürstliche Lehn-Brieffe, aut ex

gesetzt, und sonst sicherlich vermeynet, daß ihnen solches von keinem würde disputiret, oder in Zweifel gezogen werden können, und also die hohe Käyserliche Sequestration, um Verhütung aller Unruhe, ihrer Seits gerne gesehen. Als aber ich, Eleonora Charlotte, gebohrne Hertzogin zu Sachsen, Engern und Westphalen, und vermählte Hertzogin zu Schleßwig-Hollstein, Stormarn und der Ditmarsen, Gräfin zu Oldenburg und Delmenhorst, etc. in einem ausgegebenen, iedoch durch den Druck nicht publicirten gemachten Scripto von ungefehr gesehen, und sonsten vernommen, daß, vermöge dieses Scripti, auch andere auf dieses Erb-Land Hadeln einige Praetensiones machen, da doch allbekannt und Reichs-kündig, daß dieses Land Hadeln von uhralten Zeiten ein freyes ungezwungenes Land gewesen, unter den Schutz der Hertzogen zu Sachsen-Lauenburg sich freywillig begeben, von dem Fürstenthum Sachsen gantz separiret, und zu demselben, wegen Reichs-Cräyß-Vermählungs- oder anderer Steuren, und sonst niemahls gezogen werden können, sondern als ein freyes Erb-Land zu ieder Zeit gantz abgesondert gehalten, und zu keiner Union, obgleich viel Ansuchung darum geschehen, gebracht werden mögen, von einem Fürstlichen Stadthalter und andern Bedienten allein guberniret worden, ihr eigenes Land- und Stadt-Recht gehabt, und sonst zu allen und ieden Zeiten vor ein Erb-Land vor die Stamms-Fürstinnen praeserviret und sequestriret worden, wogegen die von dem Schrifft-Steller zuletzt angehengte Rationes nicht das geringste vermögen. Denn 1. gesetzt, daß dieses Erb-Land Hadeln in einige hohe Fürstliche Lehn-Brieffe, aut ex

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[320/0356] gesetzt, und sonst sicherlich vermeynet, daß ihnen solches von keinem würde disputiret, oder in Zweifel gezogen werden können, und also die hohe Käyserliche Sequestration, um Verhütung aller Unruhe, ihrer Seits gerne gesehen. Als aber ich, Eleonora Charlotte, gebohrne Hertzogin zu Sachsen, Engern und Westphalen, und vermählte Hertzogin zu Schleßwig-Hollstein, Stormarn und der Ditmarsen, Gräfin zu Oldenburg und Delmenhorst, etc. in einem ausgegebenen, iedoch durch den Druck nicht publicirten gemachten Scripto von ungefehr gesehen, und sonsten vernommen, daß, vermöge dieses Scripti, auch andere auf dieses Erb-Land Hadeln einige Praetensiones machen, da doch allbekannt und Reichs-kündig, daß dieses Land Hadeln von uhralten Zeiten ein freyes ungezwungenes Land gewesen, unter den Schutz der Hertzogen zu Sachsen-Lauenburg sich freywillig begeben, von dem Fürstenthum Sachsen gantz separiret, und zu demselben, wegen Reichs-Cräyß-Vermählungs- oder anderer Steuren, und sonst niemahls gezogen werden können, sondern als ein freyes Erb-Land zu ieder Zeit gantz abgesondert gehalten, und zu keiner Union, obgleich viel Ansuchung darum geschehen, gebracht werden mögen, von einem Fürstlichen Stadthalter und andern Bedienten allein guberniret worden, ihr eigenes Land- und Stadt-Recht gehabt, und sonst zu allen und ieden Zeiten vor ein Erb-Land vor die Stamms-Fürstinnen praeserviret und sequestriret worden, wogegen die von dem Schrifft-Steller zuletzt angehengte Rationes nicht das geringste vermögen. Denn 1. gesetzt, daß dieses Erb-Land Hadeln in einige hohe Fürstliche Lehn-Brieffe, aut ex

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 320. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/356>, abgerufen am 22.07.2024.