Errore, aut ex Ignorantia,
aut forte singulari Reflexione Vasalli, denen Fürstlichen Erben auch unwissend,
mit eingerücket worden, so kan doch solches ietzunder denen Fräulichen
Successoren und Erben, nach Eröffnung dieses Feudi, an ihrer
Successions-Erb-Gerechtigkeit und natürlichen Gerechtsamkeit im geringsten
nichts praejudiciren. Vid. Bursat. Consult. 46. n. 18. 19. seqq. indem die
Successio dergestalt nicht ausgeleschet und aufgehoben werden mögen. Ebenfalls
ist (2.) gantz nicht glaublich, daß die angezogene Expectanz de Anno 1507. von
Ihrer Käyserlichen Majestät an Chur-Sachsen, vorgegebener Massen, auf alle
Hertzogs Magni sein Land und Leute gerichtet gewesen; So ist seither dem auch
die Succession dieses Fürstenthums in weit andern Stand gerathen, absonderlich
nachdem die damahlige Römische Käyserliche Majestät de Anno 1584. dieses Land
Hadeln dem Bischoff Heinrico, Hertzoge zu Sachsen, Engern und Westphalen,
erblich übergeben. Daß nun die Fürstlichen Fräulichen Erben bey ein und anderer
Mutation sich (3.) dieses Landes nicht erblich angenommen, hat solches, nachdem,
der männliche Stamm nicht gantz verloschen und ausgestorben, unmöglich geschehen
können, und seynd deswegen die Pacta Familiae aufgerichtet, welche auf den
erledigten Fall denen Fürstlichen Fräulichen Erben die Succession dieser Lande
nicht benehmen, sondern vielmehr verstatten. Und hat dem zugegen auch (4.) der
hochselige Hertzog Julius Frantz dieses Erb-Land in einer nie geschehenen, auch
von Käyserlicher Majestät wohl nie confirmirten, iedoch angeführten
Erb-Verbrüderung de Anno 1671. ob es gleich vier oder fünff
Errore, aut ex Ignorantia,
aut forte singulari Reflexione Vasalli, denen Fürstlichen Erben auch unwissend,
mit eingerücket worden, so kan doch solches ietzunder denen Fräulichen
Successoren und Erben, nach Eröffnung dieses Feudi, an ihrer
Successions-Erb-Gerechtigkeit und natürlichen Gerechtsamkeit im geringsten
nichts praejudiciren. Vid. Bursat. Consult. 46. n. 18. 19. seqq. indem die
Successio dergestalt nicht ausgeleschet und aufgehoben werden mögen. Ebenfalls
ist (2.) gantz nicht glaublich, daß die angezogene Expectanz de Anno 1507. von
Ihrer Käyserlichen Majestät an Chur-Sachsen, vorgegebener Massen, auf alle
Hertzogs Magni sein Land und Leute gerichtet gewesen; So ist seither dem auch
die Succession dieses Fürstenthums in weit andern Stand gerathen, absonderlich
nachdem die damahlige Römische Käyserliche Majestät de Anno 1584. dieses Land
Hadeln dem Bischoff Heinrico, Hertzoge zu Sachsen, Engern und Westphalen,
erblich übergeben. Daß nun die Fürstlichen Fräulichen Erben bey ein und anderer
Mutation sich (3.) dieses Landes nicht erblich angenommen, hat solches, nachdem,
der männliche Stamm nicht gantz verloschen und ausgestorben, unmöglich geschehen
können, und seynd deswegen die Pacta Familiae aufgerichtet, welche auf den
erledigten Fall denen Fürstlichen Fräulichen Erben die Succession dieser Lande
nicht benehmen, sondern vielmehr verstatten. Und hat dem zugegen auch (4.) der
hochselige Hertzog Julius Frantz dieses Erb-Land in einer nie geschehenen, auch
von Käyserlicher Majestät wohl nie confirmirten, iedoch angeführten
Erb-Verbrüderung de Anno 1671. ob es gleich vier oder fünff
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Errore, aut ex Ignorantia,
aut forte singulari Reflexione Vasalli, denen Fürstlichen Erben auch unwissend,
mit eingerücket worden, so kan doch solches ietzunder denen Fräulichen
Successoren und Erben, nach Eröffnung dieses Feudi, an ihrer
Successions-Erb-Gerechtigkeit und natürlichen Gerechtsamkeit im geringsten
nichts praejudiciren. Vid. Bursat. Consult. 46. n. 18. 19. seqq. indem die
Successio dergestalt nicht ausgeleschet und aufgehoben werden mögen. Ebenfalls
ist (2.) gantz nicht glaublich, daß die angezogene Expectanz de Anno 1507. von
Ihrer Käyserlichen Majestät an Chur-Sachsen, vorgegebener Massen, auf alle
Hertzogs Magni sein Land und Leute gerichtet gewesen; So ist seither dem auch
die Succession dieses Fürstenthums in weit andern Stand gerathen, absonderlich
nachdem die damahlige Römische Käyserliche Majestät de Anno 1584. dieses Land
Hadeln dem Bischoff Heinrico, Hertzoge zu Sachsen, Engern und Westphalen,
erblich übergeben. Daß nun die Fürstlichen Fräulichen Erben bey ein und anderer
Mutation sich (3.) dieses Landes nicht erblich angenommen, hat solches, nachdem,
der männliche Stamm nicht gantz verloschen und ausgestorben, unmöglich geschehen
können, und seynd deswegen die Pacta Familiae aufgerichtet, welche auf den
erledigten Fall denen Fürstlichen Fräulichen Erben die Succession dieser Lande
nicht benehmen, sondern vielmehr verstatten. Und hat dem zugegen auch (4.) der
hochselige Hertzog Julius Frantz dieses Erb-Land in einer nie geschehenen, auch
von Käyserlicher Majestät wohl nie confirmirten, iedoch angeführten
Erb-Verbrüderung de Anno 1671. ob es gleich vier oder fünff
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Errore, aut ex Ignorantia, aut forte singulari Reflexione Vasalli, denen Fürstlichen Erben auch unwissend, mit eingerücket worden, so kan doch solches ietzunder denen Fräulichen Successoren und Erben, nach Eröffnung dieses Feudi, an ihrer Successions-Erb-Gerechtigkeit und natürlichen Gerechtsamkeit im geringsten nichts praejudiciren. Vid. Bursat. Consult. 46. n. 18. 19. seqq. indem die Successio dergestalt nicht ausgeleschet und aufgehoben werden mögen. Ebenfalls ist (2.) gantz nicht glaublich, daß die angezogene Expectanz de Anno 1507. von Ihrer Käyserlichen Majestät an Chur-Sachsen, vorgegebener Massen, auf alle Hertzogs Magni sein Land und Leute gerichtet gewesen; So ist seither dem auch die Succession dieses Fürstenthums in weit andern Stand gerathen, absonderlich nachdem die damahlige Römische Käyserliche Majestät de Anno 1584. dieses Land Hadeln dem Bischoff Heinrico, Hertzoge zu Sachsen, Engern und Westphalen, erblich übergeben. Daß nun die Fürstlichen Fräulichen Erben bey ein und anderer Mutation sich (3.) dieses Landes nicht erblich angenommen, hat solches, nachdem, der männliche Stamm nicht gantz verloschen und ausgestorben, unmöglich geschehen können, und seynd deswegen die Pacta Familiae aufgerichtet, welche auf den erledigten Fall denen Fürstlichen Fräulichen Erben die Succession dieser Lande nicht benehmen, sondern vielmehr verstatten. Und hat dem zugegen auch (4.) der hochselige Hertzog Julius Frantz dieses Erb-Land in einer nie geschehenen, auch von Käyserlicher Majestät wohl nie confirmirten, iedoch angeführten Erb-Verbrüderung de Anno 1671. ob es gleich vier oder fünff
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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 321. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/357>, abgerufen am 23.11.2024.
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