Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

Bild:
<< vorherige Seite

Errore, aut ex Ignorantia, aut forte singulari Reflexione Vasalli, denen Fürstlichen Erben auch unwissend, mit eingerücket worden, so kan doch solches ietzunder denen Fräulichen Successoren und Erben, nach Eröffnung dieses Feudi, an ihrer Successions-Erb-Gerechtigkeit und natürlichen Gerechtsamkeit im geringsten nichts praejudiciren. Vid. Bursat. Consult. 46. n. 18. 19. seqq. indem die Successio dergestalt nicht ausgeleschet und aufgehoben werden mögen. Ebenfalls ist (2.) gantz nicht glaublich, daß die angezogene Expectanz de Anno 1507. von Ihrer Käyserlichen Majestät an Chur-Sachsen, vorgegebener Massen, auf alle Hertzogs Magni sein Land und Leute gerichtet gewesen; So ist seither dem auch die Succession dieses Fürstenthums in weit andern Stand gerathen, absonderlich nachdem die damahlige Römische Käyserliche Majestät de Anno 1584. dieses Land Hadeln dem Bischoff Heinrico, Hertzoge zu Sachsen, Engern und Westphalen, erblich übergeben. Daß nun die Fürstlichen Fräulichen Erben bey ein und anderer Mutation sich (3.) dieses Landes nicht erblich angenommen, hat solches, nachdem, der männliche Stamm nicht gantz verloschen und ausgestorben, unmöglich geschehen können, und seynd deswegen die Pacta Familiae aufgerichtet, welche auf den erledigten Fall denen Fürstlichen Fräulichen Erben die Succession dieser Lande nicht benehmen, sondern vielmehr verstatten. Und hat dem zugegen auch (4.) der hochselige Hertzog Julius Frantz dieses Erb-Land in einer nie geschehenen, auch von Käyserlicher Majestät wohl nie confirmirten, iedoch angeführten Erb-Verbrüderung de Anno 1671. ob es gleich vier oder fünff

Errore, aut ex Ignorantia, aut forte singulari Reflexione Vasalli, denen Fürstlichen Erben auch unwissend, mit eingerücket worden, so kan doch solches ietzunder denen Fräulichen Successoren und Erben, nach Eröffnung dieses Feudi, an ihrer Successions-Erb-Gerechtigkeit und natürlichen Gerechtsamkeit im geringsten nichts praejudiciren. Vid. Bursat. Consult. 46. n. 18. 19. seqq. indem die Successio dergestalt nicht ausgeleschet und aufgehoben werden mögen. Ebenfalls ist (2.) gantz nicht glaublich, daß die angezogene Expectanz de Anno 1507. von Ihrer Käyserlichen Majestät an Chur-Sachsen, vorgegebener Massen, auf alle Hertzogs Magni sein Land und Leute gerichtet gewesen; So ist seither dem auch die Succession dieses Fürstenthums in weit andern Stand gerathen, absonderlich nachdem die damahlige Römische Käyserliche Majestät de Anno 1584. dieses Land Hadeln dem Bischoff Heinrico, Hertzoge zu Sachsen, Engern und Westphalen, erblich übergeben. Daß nun die Fürstlichen Fräulichen Erben bey ein und anderer Mutation sich (3.) dieses Landes nicht erblich angenommen, hat solches, nachdem, der männliche Stamm nicht gantz verloschen und ausgestorben, unmöglich geschehen können, und seynd deswegen die Pacta Familiae aufgerichtet, welche auf den erledigten Fall denen Fürstlichen Fräulichen Erben die Succession dieser Lande nicht benehmen, sondern vielmehr verstatten. Und hat dem zugegen auch (4.) der hochselige Hertzog Julius Frantz dieses Erb-Land in einer nie geschehenen, auch von Käyserlicher Majestät wohl nie confirmirten, iedoch angeführten Erb-Verbrüderung de Anno 1671. ob es gleich vier oder fünff

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0357" n="321"/>
Errore, aut ex Ignorantia,
                     aut forte singulari Reflexione Vasalli, denen Fürstlichen Erben auch unwissend,
                     mit eingerücket worden, so kan doch solches ietzunder denen Fräulichen
                     Successoren und Erben, nach Eröffnung dieses Feudi, an ihrer
                     Successions-Erb-Gerechtigkeit und natürlichen Gerechtsamkeit im geringsten
                     nichts praejudiciren. Vid. Bursat. Consult. 46. n. 18. 19. seqq. indem die
                     Successio dergestalt nicht ausgeleschet und aufgehoben werden mögen. Ebenfalls
                     ist (2.) gantz nicht glaublich, daß die angezogene Expectanz de Anno 1507. von
                     Ihrer Käyserlichen Majestät an Chur-Sachsen, vorgegebener Massen, auf alle
                     Hertzogs Magni sein Land und Leute gerichtet gewesen; So ist seither dem auch
                     die Succession dieses Fürstenthums in weit andern Stand gerathen, absonderlich
                     nachdem die damahlige Römische Käyserliche Majestät de Anno 1584. dieses Land
                     Hadeln dem Bischoff Heinrico, Hertzoge zu Sachsen, Engern und Westphalen,
                     erblich übergeben. Daß nun die Fürstlichen Fräulichen Erben bey ein und anderer
                     Mutation sich (3.) dieses Landes nicht erblich angenommen, hat solches, nachdem,
                     der männliche Stamm nicht gantz verloschen und ausgestorben, unmöglich geschehen
                     können, und seynd deswegen die Pacta Familiae aufgerichtet, welche auf den
                     erledigten Fall denen Fürstlichen Fräulichen Erben die Succession dieser Lande
                     nicht benehmen, sondern vielmehr verstatten. Und hat dem zugegen auch (4.) der
                     hochselige Hertzog Julius Frantz dieses Erb-Land in einer nie geschehenen, auch
                     von Käyserlicher Majestät wohl nie confirmirten, iedoch angeführten
                     Erb-Verbrüderung de Anno 1671. ob es gleich vier oder fünff
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[321/0357] Errore, aut ex Ignorantia, aut forte singulari Reflexione Vasalli, denen Fürstlichen Erben auch unwissend, mit eingerücket worden, so kan doch solches ietzunder denen Fräulichen Successoren und Erben, nach Eröffnung dieses Feudi, an ihrer Successions-Erb-Gerechtigkeit und natürlichen Gerechtsamkeit im geringsten nichts praejudiciren. Vid. Bursat. Consult. 46. n. 18. 19. seqq. indem die Successio dergestalt nicht ausgeleschet und aufgehoben werden mögen. Ebenfalls ist (2.) gantz nicht glaublich, daß die angezogene Expectanz de Anno 1507. von Ihrer Käyserlichen Majestät an Chur-Sachsen, vorgegebener Massen, auf alle Hertzogs Magni sein Land und Leute gerichtet gewesen; So ist seither dem auch die Succession dieses Fürstenthums in weit andern Stand gerathen, absonderlich nachdem die damahlige Römische Käyserliche Majestät de Anno 1584. dieses Land Hadeln dem Bischoff Heinrico, Hertzoge zu Sachsen, Engern und Westphalen, erblich übergeben. Daß nun die Fürstlichen Fräulichen Erben bey ein und anderer Mutation sich (3.) dieses Landes nicht erblich angenommen, hat solches, nachdem, der männliche Stamm nicht gantz verloschen und ausgestorben, unmöglich geschehen können, und seynd deswegen die Pacta Familiae aufgerichtet, welche auf den erledigten Fall denen Fürstlichen Fräulichen Erben die Succession dieser Lande nicht benehmen, sondern vielmehr verstatten. Und hat dem zugegen auch (4.) der hochselige Hertzog Julius Frantz dieses Erb-Land in einer nie geschehenen, auch von Käyserlicher Majestät wohl nie confirmirten, iedoch angeführten Erb-Verbrüderung de Anno 1671. ob es gleich vier oder fünff

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/357
Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 321. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/357>, abgerufen am 11.06.2024.