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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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dergestalt, daß derselbe, wie ohne das billich, primum Locum & Sessionem, auch in denen Sachen, in welchen derselbe, Gewissens halber, vermag, primum Votum haben, und darinn so weit mit rathen und decidiren, nur daß durch dessen Contradiction keine für sothanes Consistorium gehörige Sachen, so wenig in Deliberationibus, als Decisionibus & Executionibus gehindert und aufgehalten werden, sondern Pluralitas Votorum, gleich in allen andern Judiciis, das Directorium aber bey der Augspurgischen Confession verwandten vornehmsten und erwehlten Consistoriali und Superintendenti, doch mit eines Politischen Augspurgischen Confessions-Verwandten Einrathen, verbleiben solle, ein solches auch, Laut des errichteten Recessus, bis hieher nicht anders observiret, noch sonst etwas von iemand darwider affectiret, sondern was im Consistorio decretiret, im Nahmen des gnädigsten Landes-Fürsten, von desselben Cantzler und Consistorial-Räthen expediret und unterschrieben worden, daß dennoch auch hierinn nunmehro einige Neuerung hervorbrechen, und die Expedienda, unter der Subscription der Stifft-Hildesheimischen Praesidenten und Consistorial-Räthe, ausgefertiget werden sollen. Als aber solches dem Consistorial-Recessui nicht weniger, als der unverrückten Observanz, und dem bisher üblichen Stylo allerdings zuwider, dazu von mehrer Nachfolge ist, so tragen zu Euer Hochfürstlichen Gnaden das unterthänigste Vertrauen, sie werden auch in diesem Puncte es bey dem Consistorial-Recess, und der darauf gegründeten Observanz, allerdings bewenden, auch an dero hiesiges Consistorium die gnädigste

dergestalt, daß derselbe, wie ohne das billich, primum Locum & Sessionem, auch in denen Sachen, in welchen derselbe, Gewissens halber, vermag, primum Votum haben, und darinn so weit mit rathen und decidiren, nur daß durch dessen Contradiction keine für sothanes Consistorium gehörige Sachen, so wenig in Deliberationibus, als Decisionibus & Executionibus gehindert und aufgehalten werden, sondern Pluralitas Votorum, gleich in allen andern Judiciis, das Directorium aber bey der Augspurgischen Confession verwandten vornehmsten und erwehlten Consistoriali und Superintendenti, doch mit eines Politischen Augspurgischen Confessions-Verwandten Einrathen, verbleiben solle, ein solches auch, Laut des errichteten Recessus, bis hieher nicht anders observiret, noch sonst etwas von iemand darwider affectiret, sondern was im Consistorio decretiret, im Nahmen des gnädigsten Landes-Fürsten, von desselben Cantzler und Consistorial-Räthen expediret und unterschrieben worden, daß dennoch auch hierinn nunmehro einige Neuerung hervorbrechen, und die Expedienda, unter der Subscription der Stifft-Hildesheimischen Praesidenten und Consistorial-Räthe, ausgefertiget werden sollen. Als aber solches dem Consistorial-Recessui nicht weniger, als der unverrückten Observanz, und dem bisher üblichen Stylo allerdings zuwider, dazu von mehrer Nachfolge ist, so tragen zu Euer Hochfürstlichen Gnaden das unterthänigste Vertrauen, sie werden auch in diesem Puncte es bey dem Consistorial-Recess, und der darauf gegründeten Observanz, allerdings bewenden, auch an dero hiesiges Consistorium die gnädigste

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[311/0347] dergestalt, daß derselbe, wie ohne das billich, primum Locum & Sessionem, auch in denen Sachen, in welchen derselbe, Gewissens halber, vermag, primum Votum haben, und darinn so weit mit rathen und decidiren, nur daß durch dessen Contradiction keine für sothanes Consistorium gehörige Sachen, so wenig in Deliberationibus, als Decisionibus & Executionibus gehindert und aufgehalten werden, sondern Pluralitas Votorum, gleich in allen andern Judiciis, das Directorium aber bey der Augspurgischen Confession verwandten vornehmsten und erwehlten Consistoriali und Superintendenti, doch mit eines Politischen Augspurgischen Confessions-Verwandten Einrathen, verbleiben solle, ein solches auch, Laut des errichteten Recessus, bis hieher nicht anders observiret, noch sonst etwas von iemand darwider affectiret, sondern was im Consistorio decretiret, im Nahmen des gnädigsten Landes-Fürsten, von desselben Cantzler und Consistorial-Räthen expediret und unterschrieben worden, daß dennoch auch hierinn nunmehro einige Neuerung hervorbrechen, und die Expedienda, unter der Subscription der Stifft-Hildesheimischen Praesidenten und Consistorial-Räthe, ausgefertiget werden sollen. Als aber solches dem Consistorial-Recessui nicht weniger, als der unverrückten Observanz, und dem bisher üblichen Stylo allerdings zuwider, dazu von mehrer Nachfolge ist, so tragen zu Euer Hochfürstlichen Gnaden das unterthänigste Vertrauen, sie werden auch in diesem Puncte es bey dem Consistorial-Recess, und der darauf gegründeten Observanz, allerdings bewenden, auch an dero hiesiges Consistorium die gnädigste

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 311. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/347>, abgerufen am 11.06.2024.