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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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Verordnung dahin ergehen lassen, daß der in Subscriptionibus Decretorum & Sententiarum bisher gebrauchte Stylus Curiae fernerweit beybehalten, und dieselben, wie vorhin, also ferner, im Nahmen Euer Hochfürstlichen Gnaden verordneten Vice-Cantzlers und Consistorial Räthen, expediret und ausgefertiget werden mögen. Weil auch, zum Zehenden, die Prediger auf ihren oder der Ihrigen Hochzeiten und Ehren-Tagen sich des hiesigen Stiffts Musicanten, gleich denen Bauren, zu gebrauchen gezwungen, und ihnen, da sie etwan einen andern um ein weit geringer Geld dazu gedungen, dem Stiffts-Musicanten nichts desto minder, als wenn er würcklich aufgewartet, das Seinige zu reichen aufgebürdet, ja sie wohl gar von Fürstlicher Regierung dazu bestraffet, und sowohl des Musicanten praetendirendes Gehalt, als die Straffe, durch die Amts-Voigte exequirt werden wollen, immassen denn den Predigern zu Adenstedt und grossen Freyden diesen Sommer wiederfahren seyn soll, indessen aber solcher Zwang nicht allein ein solches Monopolium nachführet, sondern auch denen Predigern bis lang hierinn ihr freyer Wille und Hand gelassen worden; So zweifeln nicht, Eure Hochfürstliche Gnaden werden ihnen solche geringe Freyheit, bey ihren ohne das geringen Salariis, hinfüro ferner gnädigst vergönnen, und sie deswegen mit gedoppelten Kosten, viel weniger aber mit einiger Straffe und schimpfflichen Execution, nicht beschweren lassen. Und wie nun vorberegte Gravamina dem Instrumento Pacis, denen Reichs-Cräyß- und Land-Tags-Abschieden, auch denen darauf fundirten Pactis publicis, und dem Herkommen schnur-

Verordnung dahin ergehen lassen, daß der in Subscriptionibus Decretorum & Sententiarum bisher gebrauchte Stylus Curiae fernerweit beybehalten, und dieselben, wie vorhin, also ferner, im Nahmen Euer Hochfürstlichen Gnaden verordneten Vice-Cantzlers und Consistorial Räthen, expediret und ausgefertiget werden mögen. Weil auch, zum Zehenden, die Prediger auf ihren oder der Ihrigen Hochzeiten und Ehren-Tagen sich des hiesigen Stiffts Musicanten, gleich denen Bauren, zu gebrauchen gezwungen, und ihnen, da sie etwan einen andern um ein weit geringer Geld dazu gedungen, dem Stiffts-Musicanten nichts desto minder, als wenn er würcklich aufgewartet, das Seinige zu reichen aufgebürdet, ja sie wohl gar von Fürstlicher Regierung dazu bestraffet, und sowohl des Musicanten praetendirendes Gehalt, als die Straffe, durch die Amts-Voigte exequirt werden wollen, immassen denn den Predigern zu Adenstedt und grossen Freyden diesen Sommer wiederfahren seyn soll, indessen aber solcher Zwang nicht allein ein solches Monopolium nachführet, sondern auch denen Predigern bis lang hierinn ihr freyer Wille und Hand gelassen worden; So zweifeln nicht, Eure Hochfürstliche Gnaden werden ihnen solche geringe Freyheit, bey ihren ohne das geringen Salariis, hinfüro ferner gnädigst vergönnen, und sie deswegen mit gedoppelten Kosten, viel weniger aber mit einiger Straffe und schimpfflichen Execution, nicht beschweren lassen. Und wie nun vorberegte Gravamina dem Instrumento Pacis, denen Reichs-Cräyß- und Land-Tags-Abschieden, auch denen darauf fundirten Pactis publicis, und dem Herkommen schnur-

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[312/0348] Verordnung dahin ergehen lassen, daß der in Subscriptionibus Decretorum & Sententiarum bisher gebrauchte Stylus Curiae fernerweit beybehalten, und dieselben, wie vorhin, also ferner, im Nahmen Euer Hochfürstlichen Gnaden verordneten Vice-Cantzlers und Consistorial Räthen, expediret und ausgefertiget werden mögen. Weil auch, zum Zehenden, die Prediger auf ihren oder der Ihrigen Hochzeiten und Ehren-Tagen sich des hiesigen Stiffts Musicanten, gleich denen Bauren, zu gebrauchen gezwungen, und ihnen, da sie etwan einen andern um ein weit geringer Geld dazu gedungen, dem Stiffts-Musicanten nichts desto minder, als wenn er würcklich aufgewartet, das Seinige zu reichen aufgebürdet, ja sie wohl gar von Fürstlicher Regierung dazu bestraffet, und sowohl des Musicanten praetendirendes Gehalt, als die Straffe, durch die Amts-Voigte exequirt werden wollen, immassen denn den Predigern zu Adenstedt und grossen Freyden diesen Sommer wiederfahren seyn soll, indessen aber solcher Zwang nicht allein ein solches Monopolium nachführet, sondern auch denen Predigern bis lang hierinn ihr freyer Wille und Hand gelassen worden; So zweifeln nicht, Eure Hochfürstliche Gnaden werden ihnen solche geringe Freyheit, bey ihren ohne das geringen Salariis, hinfüro ferner gnädigst vergönnen, und sie deswegen mit gedoppelten Kosten, viel weniger aber mit einiger Straffe und schimpfflichen Execution, nicht beschweren lassen. Und wie nun vorberegte Gravamina dem Instrumento Pacis, denen Reichs-Cräyß- und Land-Tags-Abschieden, auch denen darauf fundirten Pactis publicis, und dem Herkommen schnur-

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 312. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/348>, abgerufen am 24.11.2024.