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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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sten und Repressalien, dem Verlaut nach, dräuen: Also wollen zu Euer Hochfürstlichen Gnaden uns dermahlen einst auch hierinn gewierigen, höchstbillich- und gnädigsten Gehörs, auch ohnverlängter Hülffe und Verordnung, sowohl ratione Praeteriti, als Futuri, zu dermahliger Befriedigung vieler, theils armer Wittwen und Wäysen, unterthänigst versichern. Ob denn wohl, zum Achten, die Simonia in den geistlichen Rechten hoch verboten, und in dem Braunschweigischen Religions-Recessu von Anno 1643. denen Patronis Parochiarum nur einen Rosonobel pro Praesentatione zu nehmen erlaubt ist, Ihro Churfürstliche Durchläuchtigkeit zu Cölln, glorwürdigsten Andenckens, auch noch in Anno 1681. den 11. Julii, über solchem Religions-Recess dergestalt fest halten zu lassen, Ritterschafft und Städten gnädigst promittirt, daß solch unziemliches widriges Verfahren ernstlich abgestellet werden, auch das Consistorium, ob der Provisus durch ein mehrers Geschenck, als der Braunschweigische Neben-Recess zulässet, zum Pastorat gelanget sey, iedesmahl emsig zu untersuchen, und da diesem zuwider gehandelt befunden würde, die Collation alsdenn zu cassiren, bemächtiget seyn solte, welchen Falls Ihro Churfürstliche Durchläuchtigkeit, hochseligen Andenckens, sodann eine andere qualificirte Person, ex Jure devoluto, begnadigen wolten; So will doch hin und wieder verlauten, daß von einigen Patronis die Pfarren in hiesigem Stifft, und dero behuffige Praesentationes denen Candidatis Ministerii, vor als nach, für ein, zwey, drey und mehr hundert Thaler so genannter Massen conferirt, revera aber verkaufft werden. Wenn aber durch solche

sten und Repressalien, dem Verlaut nach, dräuen: Also wollen zu Euer Hochfürstlichen Gnaden uns dermahlen einst auch hierinn gewierigen, höchstbillich- und gnädigsten Gehörs, auch ohnverlängter Hülffe und Verordnung, sowohl ratione Praeteriti, als Futuri, zu dermahliger Befriedigung vieler, theils armer Wittwen und Wäysen, unterthänigst versichern. Ob denn wohl, zum Achten, die Simonia in den geistlichen Rechten hoch verboten, und in dem Braunschweigischen Religions-Recessu von Anno 1643. denen Patronis Parochiarum nur einen Rosonobel pro Praesentatione zu nehmen erlaubt ist, Ihro Churfürstliche Durchläuchtigkeit zu Cölln, glorwürdigsten Andenckens, auch noch in Anno 1681. den 11. Julii, über solchem Religions-Recess dergestalt fest halten zu lassen, Ritterschafft und Städten gnädigst promittirt, daß solch unziemliches widriges Verfahren ernstlich abgestellet werden, auch das Consistorium, ob der Provisus durch ein mehrers Geschenck, als der Braunschweigische Neben-Recess zulässet, zum Pastorat gelanget sey, iedesmahl emsig zu untersuchen, und da diesem zuwider gehandelt befunden würde, die Collation alsdenn zu cassiren, bemächtiget seyn solte, welchen Falls Ihro Churfürstliche Durchläuchtigkeit, hochseligen Andenckens, sodann eine andere qualificirte Person, ex Jure devoluto, begnadigen wolten; So will doch hin und wieder verlauten, daß von einigen Patronis die Pfarren in hiesigem Stifft, und dero behuffige Praesentationes denen Candidatis Ministerii, vor als nach, für ein, zwey, drey und mehr hundert Thaler so genannter Massen conferirt, revera aber verkaufft werden. Wenn aber durch solche

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[309/0345] sten und Repressalien, dem Verlaut nach, dräuen: Also wollen zu Euer Hochfürstlichen Gnaden uns dermahlen einst auch hierinn gewierigen, höchstbillich- und gnädigsten Gehörs, auch ohnverlängter Hülffe und Verordnung, sowohl ratione Praeteriti, als Futuri, zu dermahliger Befriedigung vieler, theils armer Wittwen und Wäysen, unterthänigst versichern. Ob denn wohl, zum Achten, die Simonia in den geistlichen Rechten hoch verboten, und in dem Braunschweigischen Religions-Recessu von Anno 1643. denen Patronis Parochiarum nur einen Rosonobel pro Praesentatione zu nehmen erlaubt ist, Ihro Churfürstliche Durchläuchtigkeit zu Cölln, glorwürdigsten Andenckens, auch noch in Anno 1681. den 11. Julii, über solchem Religions-Recess dergestalt fest halten zu lassen, Ritterschafft und Städten gnädigst promittirt, daß solch unziemliches widriges Verfahren ernstlich abgestellet werden, auch das Consistorium, ob der Provisus durch ein mehrers Geschenck, als der Braunschweigische Neben-Recess zulässet, zum Pastorat gelanget sey, iedesmahl emsig zu untersuchen, und da diesem zuwider gehandelt befunden würde, die Collation alsdenn zu cassiren, bemächtiget seyn solte, welchen Falls Ihro Churfürstliche Durchläuchtigkeit, hochseligen Andenckens, sodann eine andere qualificirte Person, ex Jure devoluto, begnadigen wolten; So will doch hin und wieder verlauten, daß von einigen Patronis die Pfarren in hiesigem Stifft, und dero behuffige Praesentationes denen Candidatis Ministerii, vor als nach, für ein, zwey, drey und mehr hundert Thaler so genannter Massen conferirt, revera aber verkaufft werden. Wenn aber durch solche

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 309. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/345>, abgerufen am 24.11.2024.