Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

Bild:
<< vorherige Seite

sten und Repressalien, dem Verlaut nach, dräuen: Also wollen zu Euer Hochfürstlichen Gnaden uns dermahlen einst auch hierinn gewierigen, höchstbillich- und gnädigsten Gehörs, auch ohnverlängter Hülffe und Verordnung, sowohl ratione Praeteriti, als Futuri, zu dermahliger Befriedigung vieler, theils armer Wittwen und Wäysen, unterthänigst versichern. Ob denn wohl, zum Achten, die Simonia in den geistlichen Rechten hoch verboten, und in dem Braunschweigischen Religions-Recessu von Anno 1643. denen Patronis Parochiarum nur einen Rosonobel pro Praesentatione zu nehmen erlaubt ist, Ihro Churfürstliche Durchläuchtigkeit zu Cölln, glorwürdigsten Andenckens, auch noch in Anno 1681. den 11. Julii, über solchem Religions-Recess dergestalt fest halten zu lassen, Ritterschafft und Städten gnädigst promittirt, daß solch unziemliches widriges Verfahren ernstlich abgestellet werden, auch das Consistorium, ob der Provisus durch ein mehrers Geschenck, als der Braunschweigische Neben-Recess zulässet, zum Pastorat gelanget sey, iedesmahl emsig zu untersuchen, und da diesem zuwider gehandelt befunden würde, die Collation alsdenn zu cassiren, bemächtiget seyn solte, welchen Falls Ihro Churfürstliche Durchläuchtigkeit, hochseligen Andenckens, sodann eine andere qualificirte Person, ex Jure devoluto, begnadigen wolten; So will doch hin und wieder verlauten, daß von einigen Patronis die Pfarren in hiesigem Stifft, und dero behuffige Praesentationes denen Candidatis Ministerii, vor als nach, für ein, zwey, drey und mehr hundert Thaler so genannter Massen conferirt, revera aber verkaufft werden. Wenn aber durch solche

sten und Repressalien, dem Verlaut nach, dräuen: Also wollen zu Euer Hochfürstlichen Gnaden uns dermahlen einst auch hierinn gewierigen, höchstbillich- und gnädigsten Gehörs, auch ohnverlängter Hülffe und Verordnung, sowohl ratione Praeteriti, als Futuri, zu dermahliger Befriedigung vieler, theils armer Wittwen und Wäysen, unterthänigst versichern. Ob denn wohl, zum Achten, die Simonia in den geistlichen Rechten hoch verboten, und in dem Braunschweigischen Religions-Recessu von Anno 1643. denen Patronis Parochiarum nur einen Rosonobel pro Praesentatione zu nehmen erlaubt ist, Ihro Churfürstliche Durchläuchtigkeit zu Cölln, glorwürdigsten Andenckens, auch noch in Anno 1681. den 11. Julii, über solchem Religions-Recess dergestalt fest halten zu lassen, Ritterschafft und Städten gnädigst promittirt, daß solch unziemliches widriges Verfahren ernstlich abgestellet werden, auch das Consistorium, ob der Provisus durch ein mehrers Geschenck, als der Braunschweigische Neben-Recess zulässet, zum Pastorat gelanget sey, iedesmahl emsig zu untersuchen, und da diesem zuwider gehandelt befunden würde, die Collation alsdenn zu cassiren, bemächtiget seyn solte, welchen Falls Ihro Churfürstliche Durchläuchtigkeit, hochseligen Andenckens, sodann eine andere qualificirte Person, ex Jure devoluto, begnadigen wolten; So will doch hin und wieder verlauten, daß von einigen Patronis die Pfarren in hiesigem Stifft, und dero behuffige Praesentationes denen Candidatis Ministerii, vor als nach, für ein, zwey, drey und mehr hundert Thaler so genannter Massen conferirt, revera aber verkaufft werden. Wenn aber durch solche

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0345" n="309"/>
sten und Repressalien, dem
                     Verlaut nach, dräuen: Also wollen zu Euer Hochfürstlichen Gnaden uns dermahlen
                     einst auch hierinn gewierigen, höchstbillich- und gnädigsten Gehörs, auch
                     ohnverlängter Hülffe und Verordnung, sowohl ratione Praeteriti, als Futuri, zu
                     dermahliger Befriedigung vieler, theils armer Wittwen und Wäysen, unterthänigst
                     versichern. Ob denn wohl, zum Achten, die Simonia in den geistlichen Rechten
                     hoch verboten, und in dem Braunschweigischen Religions-Recessu von Anno 1643.
                     denen Patronis Parochiarum nur einen Rosonobel pro Praesentatione zu nehmen
                     erlaubt ist, Ihro Churfürstliche Durchläuchtigkeit zu Cölln, glorwürdigsten
                     Andenckens, auch noch in Anno 1681. den 11. Julii, über solchem Religions-Recess
                     dergestalt fest halten zu lassen, Ritterschafft und Städten gnädigst promittirt,
                     daß solch unziemliches widriges Verfahren ernstlich abgestellet werden, auch das
                     Consistorium, ob der Provisus durch ein mehrers Geschenck, als der
                     Braunschweigische Neben-Recess zulässet, zum Pastorat gelanget sey, iedesmahl
                     emsig zu untersuchen, und da diesem zuwider gehandelt befunden würde, die
                     Collation alsdenn zu cassiren, bemächtiget seyn solte, welchen Falls Ihro
                     Churfürstliche Durchläuchtigkeit, hochseligen Andenckens, sodann eine andere
                     qualificirte Person, ex Jure devoluto, begnadigen wolten; So will doch hin und
                     wieder verlauten, daß von einigen Patronis die Pfarren in hiesigem Stifft, und
                     dero behuffige Praesentationes denen Candidatis Ministerii, vor als nach, für
                     ein, zwey, drey und mehr hundert Thaler so genannter Massen conferirt, revera
                     aber verkaufft werden. Wenn aber durch solche
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[309/0345] sten und Repressalien, dem Verlaut nach, dräuen: Also wollen zu Euer Hochfürstlichen Gnaden uns dermahlen einst auch hierinn gewierigen, höchstbillich- und gnädigsten Gehörs, auch ohnverlängter Hülffe und Verordnung, sowohl ratione Praeteriti, als Futuri, zu dermahliger Befriedigung vieler, theils armer Wittwen und Wäysen, unterthänigst versichern. Ob denn wohl, zum Achten, die Simonia in den geistlichen Rechten hoch verboten, und in dem Braunschweigischen Religions-Recessu von Anno 1643. denen Patronis Parochiarum nur einen Rosonobel pro Praesentatione zu nehmen erlaubt ist, Ihro Churfürstliche Durchläuchtigkeit zu Cölln, glorwürdigsten Andenckens, auch noch in Anno 1681. den 11. Julii, über solchem Religions-Recess dergestalt fest halten zu lassen, Ritterschafft und Städten gnädigst promittirt, daß solch unziemliches widriges Verfahren ernstlich abgestellet werden, auch das Consistorium, ob der Provisus durch ein mehrers Geschenck, als der Braunschweigische Neben-Recess zulässet, zum Pastorat gelanget sey, iedesmahl emsig zu untersuchen, und da diesem zuwider gehandelt befunden würde, die Collation alsdenn zu cassiren, bemächtiget seyn solte, welchen Falls Ihro Churfürstliche Durchläuchtigkeit, hochseligen Andenckens, sodann eine andere qualificirte Person, ex Jure devoluto, begnadigen wolten; So will doch hin und wieder verlauten, daß von einigen Patronis die Pfarren in hiesigem Stifft, und dero behuffige Praesentationes denen Candidatis Ministerii, vor als nach, für ein, zwey, drey und mehr hundert Thaler so genannter Massen conferirt, revera aber verkaufft werden. Wenn aber durch solche

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/345
Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 309. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/345>, abgerufen am 11.06.2024.