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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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benden, Euer Hochfürstlichen Gnaden in gnädigstbeliebiger Erinnerung, was von dero getreuen Ritterschafft und Städten, des wider alle Billichkeit so geraume Jahr hero zurück bleibenden Salarii Consistorialis wegen, für vielfältige Klagen geführet, die verhoffte Verfügung und Anstalt aber zu dessen Bezahlung bis noch würcklich nicht gemacht worden. Gleichwie aber gedachtes Salarium in dem für denen Käyserlichen und Chur-Mäyntzischen Herren Subdelegirten von Ihrer Churfürstlichen Durchläuchtigkeit, höchstseligsten Andenckens, gnädigst ratificirten Consistorial-Recessu, der Billichkeit gemäß, einmahl fest gestellet, auch darauf bey den Land-Tags-Handlungen von Anno 1652. insonderheit aber von Anno 1664. mit gutem Einwilligen hiesigen hochwürdigen Dom-Capituls und übriger löblichen Land-Stände, das Werck dahin verabschiedet, daß ein hochwürdiges Dom-Capitul und löbliche Land-Stände sowohl den Rest, quoad Deservitum, als auch das Currens, nach dem vorhin beliebten, in dem Land-Tags-Abschiede von Anno 1652. determinirten Quanto, aus des grössern Stiffts Schatz-Wesen so lange hergeben lassen wolten, bis man sich, der Bezahlung halber, eines andern Modi würde verglichen haben, wie denn auch denen Consistorialen ein und ander mahl vom Salario etwas gereichet; Nachdem aber, all solchen Pactis publicis zuwider, geraume Jahre hinterhalten worden, so, daß die meisten Consistoriales nicht eines Hellers werth erhoben, sondern dero hinterlassene theils arme Wittwen und Wäysen deswegen unabläßig und wehmüthigst sollicitiren, ja derselben etliche mit beschwer- und schimpfflichen Arre-

benden, Euer Hochfürstlichen Gnaden in gnädigstbeliebiger Erinnerung, was von dero getreuen Ritterschafft und Städten, des wider alle Billichkeit so geraume Jahr hero zurück bleibenden Salarii Consistorialis wegen, für vielfältige Klagen geführet, die verhoffte Verfügung und Anstalt aber zu dessen Bezahlung bis noch würcklich nicht gemacht worden. Gleichwie aber gedachtes Salarium in dem für denen Käyserlichen und Chur-Mäyntzischen Herren Subdelegirten von Ihrer Churfürstlichen Durchläuchtigkeit, höchstseligsten Andenckens, gnädigst ratificirten Consistorial-Recessu, der Billichkeit gemäß, einmahl fest gestellet, auch darauf bey den Land-Tags-Handlungen von Anno 1652. insonderheit aber von Anno 1664. mit gutem Einwilligen hiesigen hochwürdigen Dom-Capituls und übriger löblichen Land-Stände, das Werck dahin verabschiedet, daß ein hochwürdiges Dom-Capitul und löbliche Land-Stände sowohl den Rest, quoad Deservitum, als auch das Currens, nach dem vorhin beliebten, in dem Land-Tags-Abschiede von Anno 1652. determinirten Quanto, aus des grössern Stiffts Schatz-Wesen so lange hergeben lassen wolten, bis man sich, der Bezahlung halber, eines andern Modi würde verglichen haben, wie denn auch denen Consistorialen ein und ander mahl vom Salario etwas gereichet; Nachdem aber, all solchen Pactis publicis zuwider, geraume Jahre hinterhalten worden, so, daß die meisten Consistoriales nicht eines Hellers werth erhoben, sondern dero hinterlassene theils arme Wittwen und Wäysen deswegen unabläßig und wehmüthigst sollicitiren, ja derselben etliche mit beschwer- und schimpfflichen Arre-

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                     zurück bleibenden Salarii Consistorialis wegen, für vielfältige Klagen geführet,
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[308/0344] benden, Euer Hochfürstlichen Gnaden in gnädigstbeliebiger Erinnerung, was von dero getreuen Ritterschafft und Städten, des wider alle Billichkeit so geraume Jahr hero zurück bleibenden Salarii Consistorialis wegen, für vielfältige Klagen geführet, die verhoffte Verfügung und Anstalt aber zu dessen Bezahlung bis noch würcklich nicht gemacht worden. Gleichwie aber gedachtes Salarium in dem für denen Käyserlichen und Chur-Mäyntzischen Herren Subdelegirten von Ihrer Churfürstlichen Durchläuchtigkeit, höchstseligsten Andenckens, gnädigst ratificirten Consistorial-Recessu, der Billichkeit gemäß, einmahl fest gestellet, auch darauf bey den Land-Tags-Handlungen von Anno 1652. insonderheit aber von Anno 1664. mit gutem Einwilligen hiesigen hochwürdigen Dom-Capituls und übriger löblichen Land-Stände, das Werck dahin verabschiedet, daß ein hochwürdiges Dom-Capitul und löbliche Land-Stände sowohl den Rest, quoad Deservitum, als auch das Currens, nach dem vorhin beliebten, in dem Land-Tags-Abschiede von Anno 1652. determinirten Quanto, aus des grössern Stiffts Schatz-Wesen so lange hergeben lassen wolten, bis man sich, der Bezahlung halber, eines andern Modi würde verglichen haben, wie denn auch denen Consistorialen ein und ander mahl vom Salario etwas gereichet; Nachdem aber, all solchen Pactis publicis zuwider, geraume Jahre hinterhalten worden, so, daß die meisten Consistoriales nicht eines Hellers werth erhoben, sondern dero hinterlassene theils arme Wittwen und Wäysen deswegen unabläßig und wehmüthigst sollicitiren, ja derselben etliche mit beschwer- und schimpfflichen Arre-

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 308. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/344>, abgerufen am 24.11.2024.