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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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gen, die Contravenienten aber, andern zum Exempel, ernstlich zu bestraffen, gnädigst geruhen werden. Und als denn, Sechstens, uns und vielen Unterthanen Augspurgischer Confession die Abfeyrung einiger Fest- und Heiligen-Tage, so in unserer Kirchen nicht hergebracht, contra liberum Religionis Exercitium angewiesen, und als ein Gewissens-Zwang aufgebürdet werden will, immassen dergleichen Religions- und Gewissens-Zwang durch das Stifft hin und wieder fast sehr getrieben, die Leute deswegen zu ohnverdienten Straffen gezogen und ausgepfändet werden, wie solches den Einwohnern zu Sorsumb in der Vogtey Hohen-Hameln noch dis und voriges Jahr wiederfahren, und aber solches, ob liberum Religionis Exercitium Augustanae Confessioni Addictis in Instrumento Pacis concessum, und anderer Ursachen halber, nicht bestehen kan, indem die praetendirende Cessatio a Labore einen der Augspurgischen Confession und dessen verstatteten libero Exercitio zuwider lauffenden Gewissens-Zwang inferiret, und daher den Unterthanen nicht anzumuthen, weniger de Facto aufzubürden, auch Ihrer Churfürstlichen Durchläuchtigkeit rühmlichsten Andenckens desfalls in Anno 1666. den 23. Septembris, und 1667. den 12. Septembris, beschehenen gnädigsten Declarationibus allerdings zuwider ist; Als wird die Abstellung sothanen unbillichen Zwangs, und Erstattung der Euer Hochfürstlichen Gnaden armen Unterthanen desfalls abgeprester Straffen hiemit gleichfalls unterthänigst-höchsten Fleisses gesucht und gebeten, auch an gedeylichgnädigster Erhörung in diesem so billichen Petito im geringsten nicht gezweifelt. So ist auch, zum Sie-

gen, die Contravenienten aber, andern zum Exempel, ernstlich zu bestraffen, gnädigst geruhen werden. Und als denn, Sechstens, uns und vielen Unterthanen Augspurgischer Confession die Abfeyrung einiger Fest- und Heiligen-Tage, so in unserer Kirchen nicht hergebracht, contra liberum Religionis Exercitium angewiesen, und als ein Gewissens-Zwang aufgebürdet werden will, immassen dergleichen Religions- und Gewissens-Zwang durch das Stifft hin und wieder fast sehr getrieben, die Leute deswegen zu ohnverdienten Straffen gezogen und ausgepfändet werden, wie solches den Einwohnern zu Sorsumb in der Vogtey Hohen-Hameln noch dis und voriges Jahr wiederfahren, und aber solches, ob liberum Religionis Exercitium Augustanae Confessioni Addictis in Instrumento Pacis concessum, und anderer Ursachen halber, nicht bestehen kan, indem die praetendirende Cessatio a Labore einen der Augspurgischen Confession und dessen verstatteten libero Exercitio zuwider lauffenden Gewissens-Zwang inferiret, und daher den Unterthanen nicht anzumuthen, weniger de Facto aufzubürden, auch Ihrer Churfürstlichen Durchläuchtigkeit rühmlichsten Andenckens desfalls in Anno 1666. den 23. Septembris, und 1667. den 12. Septembris, beschehenen gnädigsten Declarationibus allerdings zuwider ist; Als wird die Abstellung sothanen unbillichen Zwangs, und Erstattung der Euer Hochfürstlichen Gnaden armen Unterthanen desfalls abgeprester Straffen hiemit gleichfalls unterthänigst-höchsten Fleisses gesucht und gebeten, auch an gedeylichgnädigster Erhörung in diesem so billichen Petito im geringsten nicht gezweifelt. So ist auch, zum Sie-

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[307/0343] gen, die Contravenienten aber, andern zum Exempel, ernstlich zu bestraffen, gnädigst geruhen werden. Und als denn, Sechstens, uns und vielen Unterthanen Augspurgischer Confession die Abfeyrung einiger Fest- und Heiligen-Tage, so in unserer Kirchen nicht hergebracht, contra liberum Religionis Exercitium angewiesen, und als ein Gewissens-Zwang aufgebürdet werden will, immassen dergleichen Religions- und Gewissens-Zwang durch das Stifft hin und wieder fast sehr getrieben, die Leute deswegen zu ohnverdienten Straffen gezogen und ausgepfändet werden, wie solches den Einwohnern zu Sorsumb in der Vogtey Hohen-Hameln noch dis und voriges Jahr wiederfahren, und aber solches, ob liberum Religionis Exercitium Augustanae Confessioni Addictis in Instrumento Pacis concessum, und anderer Ursachen halber, nicht bestehen kan, indem die praetendirende Cessatio a Labore einen der Augspurgischen Confession und dessen verstatteten libero Exercitio zuwider lauffenden Gewissens-Zwang inferiret, und daher den Unterthanen nicht anzumuthen, weniger de Facto aufzubürden, auch Ihrer Churfürstlichen Durchläuchtigkeit rühmlichsten Andenckens desfalls in Anno 1666. den 23. Septembris, und 1667. den 12. Septembris, beschehenen gnädigsten Declarationibus allerdings zuwider ist; Als wird die Abstellung sothanen unbillichen Zwangs, und Erstattung der Euer Hochfürstlichen Gnaden armen Unterthanen desfalls abgeprester Straffen hiemit gleichfalls unterthänigst-höchsten Fleisses gesucht und gebeten, auch an gedeylichgnädigster Erhörung in diesem so billichen Petito im geringsten nicht gezweifelt. So ist auch, zum Sie-

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 307. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/343>, abgerufen am 24.11.2024.