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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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Fürstlicher Cantzley, oder beym Hof-Gerichte, beschlossen und ausgefertiget, die Drosten, Gerichts-Herren und Unterthanen auch demselben gleichen Gehorsam leisten, und dawider ergehende Decreta und Befehle nicht attendiret, sondern pro sub & obreptitiis gehalten, und eintzig und allein, was beym Consistorio in denen dahin gehörigen Sachen geschlossen, gültig, und die Beamte und Gerichts-Herren, ohne einige Exception, zu folgen schuldig seyn solten, daß dennoch, dieser deutlichen Disposition zuwider, die von dem Consistorio auslassende Mandata von denen Drosten und Beamten fast gar nicht respectiret, gantz höhnisch gehalten, und die Verbrecher oder sonst an das Consistorium Citirte per contraria Mandata sehr gesteiffet werden, immassen denn vor weniger Zeit der Amtmann zur Liebenburg sich nicht entblödet, den Priester zu Leve, Herrn Johann Otten Niemeyern, zu verschiedenen mahlen ad dicendum Veritatis Testimonium ans Amt zu citiren, und, wie dieser, aus Verbot des Consistorii, & ob notoriam Praefecti illius Incompetentiam, nicht erschienen, ihm anfänglich die Pferde, hernach aber die Kühe wegnehmen zu lassen, dergleichen Exempel von andern Beamten, da es nöthig wäre, mehr angeführet werden könten. Als aber ein solches der Beamten Verfahren eine offenkündige Contraventio sowohl des Instrumenti Pacis, als Consistorial-Recessus ist, so tragen das unterthänigste Vertrauen, Euer Hochfürstliche Gnaden solchem Unwesen dermahlen zu remediren, und denen Drosten und Beamten ihre anmassende Jurisdiction über die Augspurgische Confessions-verwandte Geistliche gäntzliche zu untersa-

Fürstlicher Cantzley, oder beym Hof-Gerichte, beschlossen und ausgefertiget, die Drosten, Gerichts-Herren und Unterthanen auch demselben gleichen Gehorsam leisten, und dawider ergehende Decreta und Befehle nicht attendiret, sondern pro sub & obreptitiis gehalten, und eintzig und allein, was beym Consistorio in denen dahin gehörigen Sachen geschlossen, gültig, und die Beamte und Gerichts-Herren, ohne einige Exception, zu folgen schuldig seyn solten, daß dennoch, dieser deutlichen Disposition zuwider, die von dem Consistorio auslassende Mandata von denen Drosten und Beamten fast gar nicht respectiret, gantz höhnisch gehalten, und die Verbrecher oder sonst an das Consistorium Citirte per contraria Mandata sehr gesteiffet werden, immassen denn vor weniger Zeit der Amtmann zur Liebenburg sich nicht entblödet, den Priester zu Leve, Herrn Johann Otten Niemeyern, zu verschiedenen mahlen ad dicendum Veritatis Testimonium ans Amt zu citiren, und, wie dieser, aus Verbot des Consistorii, & ob notoriam Praefecti illius Incompetentiam, nicht erschienen, ihm anfänglich die Pferde, hernach aber die Kühe wegnehmen zu lassen, dergleichen Exempel von andern Beamten, da es nöthig wäre, mehr angeführet werden könten. Als aber ein solches der Beamten Verfahren eine offenkündige Contraventio sowohl des Instrumenti Pacis, als Consistorial-Recessus ist, so tragen das unterthänigste Vertrauen, Euer Hochfürstliche Gnaden solchem Unwesen dermahlen zu remediren, und denen Drosten und Beamten ihre anmassende Jurisdiction über die Augspurgische Confessions-verwandte Geistliche gäntzliche zu untersa-

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[306/0342] Fürstlicher Cantzley, oder beym Hof-Gerichte, beschlossen und ausgefertiget, die Drosten, Gerichts-Herren und Unterthanen auch demselben gleichen Gehorsam leisten, und dawider ergehende Decreta und Befehle nicht attendiret, sondern pro sub & obreptitiis gehalten, und eintzig und allein, was beym Consistorio in denen dahin gehörigen Sachen geschlossen, gültig, und die Beamte und Gerichts-Herren, ohne einige Exception, zu folgen schuldig seyn solten, daß dennoch, dieser deutlichen Disposition zuwider, die von dem Consistorio auslassende Mandata von denen Drosten und Beamten fast gar nicht respectiret, gantz höhnisch gehalten, und die Verbrecher oder sonst an das Consistorium Citirte per contraria Mandata sehr gesteiffet werden, immassen denn vor weniger Zeit der Amtmann zur Liebenburg sich nicht entblödet, den Priester zu Leve, Herrn Johann Otten Niemeyern, zu verschiedenen mahlen ad dicendum Veritatis Testimonium ans Amt zu citiren, und, wie dieser, aus Verbot des Consistorii, & ob notoriam Praefecti illius Incompetentiam, nicht erschienen, ihm anfänglich die Pferde, hernach aber die Kühe wegnehmen zu lassen, dergleichen Exempel von andern Beamten, da es nöthig wäre, mehr angeführet werden könten. Als aber ein solches der Beamten Verfahren eine offenkündige Contraventio sowohl des Instrumenti Pacis, als Consistorial-Recessus ist, so tragen das unterthänigste Vertrauen, Euer Hochfürstliche Gnaden solchem Unwesen dermahlen zu remediren, und denen Drosten und Beamten ihre anmassende Jurisdiction über die Augspurgische Confessions-verwandte Geistliche gäntzliche zu untersa-

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 306. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/342>, abgerufen am 11.06.2024.