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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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setzt, und gleichsam unter die Füsse getreten werden wolle, indem die Pfarrherren und AEditui Augspurgischer Confession der Jurisdictioni Consistoriali überall fast subduciret, hergegen aber an die Fürstliche Cantzley die Aemter, ja so gar die Land-Gerichte, zu nicht geringem Despect Eurer Hochfürstlichen Gnaden und dero hiesigen Consistorii, anmaßlich gezogen, daselbsten geurtheilet, und der etwan sich ereigenden oder praetendirenden Verbrechen halber bestrafft werden wollen. Als aber auch solches denen wohlbekannten geist- und weltlichen Rechten, dem Religions-Frieden und Instrumento Pacis, vornehmlich aber dem in Anno 1651. errichteten Consistorial-Recessui, und Ihrer Churfürstlichen Durchläuchtigkeit vor sich und dero hohe Successores am Stifft beschehener Confirmation desselben e Diametro zuwider, auch nichts als höchstschädliche Confusion der Gerichtbarkeiten, ohngebührliche Veracht- und Verkleinerung des von GOtt eingesetzten geistlichen Standes und aller Religions-Verwandten causirt und nachführet, so wollen sich Ritterschafft und Städte auch in diesem Punct gnädigster Erhör- und Remedirung unterthänigst getrösten. Ob auch wohl, Fünfftens, in dem Consistorial-Recessu gantz klärlich mit versehen, und von allerhöchstgemeldter Käyserlicher Majestät auch des Römischen Reichs Herren Commissariis und dero Subdelegirten, denn Ihrer Churfürstlichen Durchläuchtigkeit und Euer Hochwürden Dom-Capitul selbst, verabschiedet worden, daß, was in Consistorio cognosciret, decidiret, mandiret und ausgefertiget würde, solches eben die Krafft und Autorität haben solle, als wenn es in

setzt, und gleichsam unter die Füsse getreten werden wolle, indem die Pfarrherren und AEditui Augspurgischer Confession der Jurisdictioni Consistoriali überall fast subduciret, hergegen aber an die Fürstliche Cantzley die Aemter, ja so gar die Land-Gerichte, zu nicht geringem Despect Eurer Hochfürstlichen Gnaden und dero hiesigen Consistorii, anmaßlich gezogen, daselbsten geurtheilet, und der etwan sich ereigenden oder praetendirenden Verbrechen halber bestrafft werden wollen. Als aber auch solches denen wohlbekannten geist- und weltlichen Rechten, dem Religions-Frieden und Instrumento Pacis, vornehmlich aber dem in Anno 1651. errichteten Consistorial-Recessui, und Ihrer Churfürstlichen Durchläuchtigkeit vor sich und dero hohe Successores am Stifft beschehener Confirmation desselben e Diametro zuwider, auch nichts als höchstschädliche Confusion der Gerichtbarkeiten, ohngebührliche Veracht- und Verkleinerung des von GOtt eingesetzten geistlichen Standes und aller Religions-Verwandten causirt und nachführet, so wollen sich Ritterschafft und Städte auch in diesem Punct gnädigster Erhör- und Remedirung unterthänigst getrösten. Ob auch wohl, Fünfftens, in dem Consistorial-Recessu gantz klärlich mit versehen, und von allerhöchstgemeldter Käyserlicher Majestät auch des Römischen Reichs Herren Commissariis und dero Subdelegirten, denn Ihrer Churfürstlichen Durchläuchtigkeit und Euer Hochwürden Dom-Capitul selbst, verabschiedet worden, daß, was in Consistorio cognosciret, decidiret, mandiret und ausgefertiget würde, solches eben die Krafft und Autorität haben solle, als wenn es in

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[305/0341] setzt, und gleichsam unter die Füsse getreten werden wolle, indem die Pfarrherren und AEditui Augspurgischer Confession der Jurisdictioni Consistoriali überall fast subduciret, hergegen aber an die Fürstliche Cantzley die Aemter, ja so gar die Land-Gerichte, zu nicht geringem Despect Eurer Hochfürstlichen Gnaden und dero hiesigen Consistorii, anmaßlich gezogen, daselbsten geurtheilet, und der etwan sich ereigenden oder praetendirenden Verbrechen halber bestrafft werden wollen. Als aber auch solches denen wohlbekannten geist- und weltlichen Rechten, dem Religions-Frieden und Instrumento Pacis, vornehmlich aber dem in Anno 1651. errichteten Consistorial-Recessui, und Ihrer Churfürstlichen Durchläuchtigkeit vor sich und dero hohe Successores am Stifft beschehener Confirmation desselben e Diametro zuwider, auch nichts als höchstschädliche Confusion der Gerichtbarkeiten, ohngebührliche Veracht- und Verkleinerung des von GOtt eingesetzten geistlichen Standes und aller Religions-Verwandten causirt und nachführet, so wollen sich Ritterschafft und Städte auch in diesem Punct gnädigster Erhör- und Remedirung unterthänigst getrösten. Ob auch wohl, Fünfftens, in dem Consistorial-Recessu gantz klärlich mit versehen, und von allerhöchstgemeldter Käyserlicher Majestät auch des Römischen Reichs Herren Commissariis und dero Subdelegirten, denn Ihrer Churfürstlichen Durchläuchtigkeit und Euer Hochwürden Dom-Capitul selbst, verabschiedet worden, daß, was in Consistorio cognosciret, decidiret, mandiret und ausgefertiget würde, solches eben die Krafft und Autorität haben solle, als wenn es in

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 305. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/341>, abgerufen am 11.06.2024.