Fürstlichen Amt-Hause Liebenburg, unterm Praetext eines absonderlichen, aber nie
producirten, auch ohne das, als dem Instrumento Pacis zuwider lauffenden, also
ungültigen Befehls, fast täglich also practiciret werden soll. Wenn iedoch denen
Catholischen Geistlichen ie und alle Wege frey gelassen, ihre Glaubens-Genossen,
ob sie gleich in Evangelischen Dörffern wohnen, mit solchen Actibus
ministerialibus, ohne Contradiction, in allem zu bedienen, in dem Instrumento
Pacis aber Art. 5. §. 1. klärlich versehen, daß, was uni Parti justum, dem
andern Theile auch recht und zugelassen seyn solle; So werden Euere
Hochfürstliche Gnaden auch hierinn die gnädigste Verordnung dahin zu machen
Landes-Väterlich geruhen, daß gleichwie die Römisch-Cathosche Geistlichen ihre
Glaubens-Genossen mit solchen Actibus ministerialibus, ohne die geringste
Contradiction bedienen, also auch solches der Augspurgischen
Confession-verwandten Pfarrherrn, und denen Leuten, so auf den Aemtern und
Clöstern wohnen und dienen, gleichfalls frey und ungehindert bevor bleibe, auch
desfalls gnädigsten Befehl an die Stiffts-Beamte, bevorab zu Liebenburg,
abzulassen. Nicht weniger gereichet, Vierdtens, Ritterschafft und Städten zu
mercklicher Beschwerde, daß der in Anno 1651. vor denen Käyserlichen und
Chur-Mäyntzischen Herren Subdelegirten errichtete, auch von Ihrer
Churfürstlichen Durchläuchtigkeit, höchstseligsten Andenckens, confirmirte
Consistorial-Recess von denen Drosten und Beamten hiesigen Stiffts, auch sonsten
gar wenig, ja fast nichts mehr attendiret, sondern, Beliebens nach, gantz
hindange-
Fürstlichen Amt-Hause Liebenburg, unterm Praetext eines absonderlichen, aber nie
producirten, auch ohne das, als dem Instrumento Pacis zuwider lauffenden, also
ungültigen Befehls, fast täglich also practiciret werden soll. Wenn iedoch denen
Catholischen Geistlichen ie und alle Wege frey gelassen, ihre Glaubens-Genossen,
ob sie gleich in Evangelischen Dörffern wohnen, mit solchen Actibus
ministerialibus, ohne Contradiction, in allem zu bedienen, in dem Instrumento
Pacis aber Art. 5. §. 1. klärlich versehen, daß, was uni Parti justum, dem
andern Theile auch recht und zugelassen seyn solle; So werden Euere
Hochfürstliche Gnaden auch hierinn die gnädigste Verordnung dahin zu machen
Landes-Väterlich geruhen, daß gleichwie die Römisch-Cathosche Geistlichen ihre
Glaubens-Genossen mit solchen Actibus ministerialibus, ohne die geringste
Contradiction bedienen, also auch solches der Augspurgischen
Confession-verwandten Pfarrherrn, und denen Leuten, so auf den Aemtern und
Clöstern wohnen und dienen, gleichfalls frey und ungehindert bevor bleibe, auch
desfalls gnädigsten Befehl an die Stiffts-Beamte, bevorab zu Liebenburg,
abzulassen. Nicht weniger gereichet, Vierdtens, Ritterschafft und Städten zu
mercklicher Beschwerde, daß der in Anno 1651. vor denen Käyserlichen und
Chur-Mäyntzischen Herren Subdelegirten errichtete, auch von Ihrer
Churfürstlichen Durchläuchtigkeit, höchstseligsten Andenckens, confirmirte
Consistorial-Recess von denen Drosten und Beamten hiesigen Stiffts, auch sonsten
gar wenig, ja fast nichts mehr attendiret, sondern, Beliebens nach, gantz
hindange-
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Fürstlichen Amt-Hause Liebenburg, unterm Praetext eines absonderlichen, aber nie
producirten, auch ohne das, als dem Instrumento Pacis zuwider lauffenden, also
ungültigen Befehls, fast täglich also practiciret werden soll. Wenn iedoch denen
Catholischen Geistlichen ie und alle Wege frey gelassen, ihre Glaubens-Genossen,
ob sie gleich in Evangelischen Dörffern wohnen, mit solchen Actibus
ministerialibus, ohne Contradiction, in allem zu bedienen, in dem Instrumento
Pacis aber Art. 5. §. 1. klärlich versehen, daß, was uni Parti justum, dem
andern Theile auch recht und zugelassen seyn solle; So werden Euere
Hochfürstliche Gnaden auch hierinn die gnädigste Verordnung dahin zu machen
Landes-Väterlich geruhen, daß gleichwie die Römisch-Cathosche Geistlichen ihre
Glaubens-Genossen mit solchen Actibus ministerialibus, ohne die geringste
Contradiction bedienen, also auch solches der Augspurgischen
Confession-verwandten Pfarrherrn, und denen Leuten, so auf den Aemtern und
Clöstern wohnen und dienen, gleichfalls frey und ungehindert bevor bleibe, auch
desfalls gnädigsten Befehl an die Stiffts-Beamte, bevorab zu Liebenburg,
abzulassen. Nicht weniger gereichet, Vierdtens, Ritterschafft und Städten zu
mercklicher Beschwerde, daß der in Anno 1651. vor denen Käyserlichen und
Chur-Mäyntzischen Herren Subdelegirten errichtete, auch von Ihrer
Churfürstlichen Durchläuchtigkeit, höchstseligsten Andenckens, confirmirte
Consistorial-Recess von denen Drosten und Beamten hiesigen Stiffts, auch sonsten
gar wenig, ja fast nichts mehr attendiret, sondern, Beliebens nach, gantz
hindange-
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Fürstlichen Amt-Hause Liebenburg, unterm Praetext eines absonderlichen, aber nie producirten, auch ohne das, als dem Instrumento Pacis zuwider lauffenden, also ungültigen Befehls, fast täglich also practiciret werden soll. Wenn iedoch denen Catholischen Geistlichen ie und alle Wege frey gelassen, ihre Glaubens-Genossen, ob sie gleich in Evangelischen Dörffern wohnen, mit solchen Actibus ministerialibus, ohne Contradiction, in allem zu bedienen, in dem Instrumento Pacis aber Art. 5. §. 1. klärlich versehen, daß, was uni Parti justum, dem andern Theile auch recht und zugelassen seyn solle; So werden Euere Hochfürstliche Gnaden auch hierinn die gnädigste Verordnung dahin zu machen Landes-Väterlich geruhen, daß gleichwie die Römisch-Cathosche Geistlichen ihre Glaubens-Genossen mit solchen Actibus ministerialibus, ohne die geringste Contradiction bedienen, also auch solches der Augspurgischen Confession-verwandten Pfarrherrn, und denen Leuten, so auf den Aemtern und Clöstern wohnen und dienen, gleichfalls frey und ungehindert bevor bleibe, auch desfalls gnädigsten Befehl an die Stiffts-Beamte, bevorab zu Liebenburg, abzulassen. Nicht weniger gereichet, Vierdtens, Ritterschafft und Städten zu mercklicher Beschwerde, daß der in Anno 1651. vor denen Käyserlichen und Chur-Mäyntzischen Herren Subdelegirten errichtete, auch von Ihrer Churfürstlichen Durchläuchtigkeit, höchstseligsten Andenckens, confirmirte Consistorial-Recess von denen Drosten und Beamten hiesigen Stiffts, auch sonsten gar wenig, ja fast nichts mehr attendiret, sondern, Beliebens nach, gantz hindange-
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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 304. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/340>, abgerufen am 24.11.2024.
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