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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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der Catholischen Religion daselbst eingeführet werden; Allermassen zu dessen Erhebung vorerwehnter Drost die Kirchen-Schlüssel zu sich genommen, und dieselbe dem ordinario Pastori loci Augustanae Confessionis weiter, oder ihn in die Kirche zu gehen, nicht verstatten wollen. Wenn aber ein solches Unterfangen anders nicht, als vor eine offenbare Contravention des Instrumenti Pacis gehalten werden kan, so zweifeln Ritterschafft und Städte nicht, Eure Hochfürstliche Gnaden die rechtlichst und fördersamste Verordnung dahin gnädigst ergehen lassen werden, daß das neuerlich, und wider die Observanz Anno 1624. angestellte Exercitium der Catholischen Religion in der Kirchen zu Henneckenrothe dermahlen abgestellet, dem Pastori Augustanae Confessionis die Schlüssel, samt dem ungehinderten Eingang, und nebst der Gemeinde das freye Exercitium Religionis nach der Augspurgischen Confession mit seinen Annexis wieder restituirt und frey gelassen, auch alles, so darinn vorgegangen, als öffentliche Turbationes, mit exemplarischer Bestraffung cassiret und aufgehoben werde. Vors andere, ist leider! mehr als zu viel bekannt, was vor ein unverantwortliches und höchstgefährliches Gravamen allen in hiesigem Stifft wohnenden Augspurgischer Confession Verwandten, nunmehro in einige Jahr hero in gewaltsamer Erbrechung der Gotteshäuser in Städten, Flecken und Dörffern, insonderheit zu Dassel, Holla, vor der Stadt Peina, zu Ottfreisen, Haverlade, Heise, Burg- und Nordstemmen, Sotterumb, Langenholtensen und anderer Oerter mehr zugefüget worden, indem sich einige Römisch-Catholische Un-

der Catholischen Religion daselbst eingeführet werden; Allermassen zu dessen Erhebung vorerwehnter Drost die Kirchen-Schlüssel zu sich genommen, und dieselbe dem ordinario Pastori loci Augustanae Confessionis weiter, oder ihn in die Kirche zu gehen, nicht verstatten wollen. Wenn aber ein solches Unterfangen anders nicht, als vor eine offenbare Contravention des Instrumenti Pacis gehalten werden kan, so zweifeln Ritterschafft und Städte nicht, Eure Hochfürstliche Gnaden die rechtlichst und fördersamste Verordnung dahin gnädigst ergehen lassen werden, daß das neuerlich, und wider die Observanz Anno 1624. angestellte Exercitium der Catholischen Religion in der Kirchen zu Henneckenrothe dermahlen abgestellet, dem Pastori Augustanae Confessionis die Schlüssel, samt dem ungehinderten Eingang, und nebst der Gemeinde das freye Exercitium Religionis nach der Augspurgischen Confession mit seinen Annexis wieder restituirt und frey gelassen, auch alles, so darinn vorgegangen, als öffentliche Turbationes, mit exemplarischer Bestraffung cassiret und aufgehoben werde. Vors andere, ist leider! mehr als zu viel bekannt, was vor ein unverantwortliches und höchstgefährliches Gravamen allen in hiesigem Stifft wohnenden Augspurgischer Confession Verwandten, nunmehro in einige Jahr hero in gewaltsamer Erbrechung der Gotteshäuser in Städten, Flecken und Dörffern, insonderheit zu Dassel, Holla, vor der Stadt Peina, zu Ottfreisen, Haverlade, Heise, Burg- und Nordstemmen, Sotterumb, Langenholtensen und anderer Oerter mehr zugefüget worden, indem sich einige Römisch-Catholische Un-

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[301/0337] der Catholischen Religion daselbst eingeführet werden; Allermassen zu dessen Erhebung vorerwehnter Drost die Kirchen-Schlüssel zu sich genommen, und dieselbe dem ordinario Pastori loci Augustanae Confessionis weiter, oder ihn in die Kirche zu gehen, nicht verstatten wollen. Wenn aber ein solches Unterfangen anders nicht, als vor eine offenbare Contravention des Instrumenti Pacis gehalten werden kan, so zweifeln Ritterschafft und Städte nicht, Eure Hochfürstliche Gnaden die rechtlichst und fördersamste Verordnung dahin gnädigst ergehen lassen werden, daß das neuerlich, und wider die Observanz Anno 1624. angestellte Exercitium der Catholischen Religion in der Kirchen zu Henneckenrothe dermahlen abgestellet, dem Pastori Augustanae Confessionis die Schlüssel, samt dem ungehinderten Eingang, und nebst der Gemeinde das freye Exercitium Religionis nach der Augspurgischen Confession mit seinen Annexis wieder restituirt und frey gelassen, auch alles, so darinn vorgegangen, als öffentliche Turbationes, mit exemplarischer Bestraffung cassiret und aufgehoben werde. Vors andere, ist leider! mehr als zu viel bekannt, was vor ein unverantwortliches und höchstgefährliches Gravamen allen in hiesigem Stifft wohnenden Augspurgischer Confession Verwandten, nunmehro in einige Jahr hero in gewaltsamer Erbrechung der Gotteshäuser in Städten, Flecken und Dörffern, insonderheit zu Dassel, Holla, vor der Stadt Peina, zu Ottfreisen, Haverlade, Heise, Burg- und Nordstemmen, Sotterumb, Langenholtensen und anderer Oerter mehr zugefüget worden, indem sich einige Römisch-Catholische Un-

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 301. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/337>, abgerufen am 11.06.2024.