terthanen nicht gescheuet, der Augspurgischen Confession
Verwandten ohnstreitig zugehörige Kirchen, und deren Eröffnung zu Begräbnissen
ihrer Glaubens-Genossen, und der dabey gewöhnlichen Exequien, auch verrichtenden
GOttesdienstes, wider die klare Observanz des 1624. Jahres, und die an Seiten
der Augspurgischen Confessions-Verwandten notorische Possession vel quasi,
anmäßlich zu praetendiren, und da ihnen solches von denen Predigern und
Gemeinden der Oerter, als zu dero grössestem Praejudiz und höchstschädlicher
Nachfolge, nicht weniger zu mercklichem Abbruch des Reichs Grund-Gesetze es
gereichig, rechtmäßig verweigert worden, durch die Beamte selbst, pessimo
Exemplo, mit Aufbietung vieler bewehrter Unterthanen, die Kirchen-Thüren mit
Aexten, Beilen und Baarten, zu Verrichtung ihres Gottesdienstes nicht allein
gewaltthätig aufzuschlagen, und der Augspurgischen Confessions-verwandten
Priestern die Reparation der zerschlagenen Kirch-Thüren aus ihren eigenen
Mitteln aufzubürden, besondern sie auch noch über das mit hohen Geld-Straffen zu
belegen, und solche durch beschwer- und schimpffliche fiscalische Processe, oder
ie zuweilen auf den Land-Gerichten beyzutreiben, also in dem allen die der
Augspurgischen Confession Verwandte in ihrer Possession vel quasi des in ihren
Kirchen privative und mit Ausschliessung der Römischen Catholischen haltenden
Gottesdienstes zu turbiren. Als aber dergleichen ungebührliche und
höchststraffbare Gewaltthaten des heiligen Römischen Reichs offenkündigen
Fundamental-Gesetzen, bevorab dem so theuer erworbenen und hochverpönten
Re-
terthanen nicht gescheuet, der Augspurgischen Confession
Verwandten ohnstreitig zugehörige Kirchen, und deren Eröffnung zu Begräbnissen
ihrer Glaubens-Genossen, und der dabey gewöhnlichen Exequien, auch verrichtenden
GOttesdienstes, wider die klare Observanz des 1624. Jahres, und die an Seiten
der Augspurgischen Confessions-Verwandten notorische Possession vel quasi,
anmäßlich zu praetendiren, und da ihnen solches von denen Predigern und
Gemeinden der Oerter, als zu dero grössestem Praejudiz und höchstschädlicher
Nachfolge, nicht weniger zu mercklichem Abbruch des Reichs Grund-Gesetze es
gereichig, rechtmäßig verweigert worden, durch die Beamte selbst, pessimo
Exemplo, mit Aufbietung vieler bewehrter Unterthanen, die Kirchen-Thüren mit
Aexten, Beilen und Baarten, zu Verrichtung ihres Gottesdienstes nicht allein
gewaltthätig aufzuschlagen, und der Augspurgischen Confessions-verwandten
Priestern die Reparation der zerschlagenen Kirch-Thüren aus ihren eigenen
Mitteln aufzubürden, besondern sie auch noch über das mit hohen Geld-Straffen zu
belegen, und solche durch beschwer- und schimpffliche fiscalische Processe, oder
ie zuweilen auf den Land-Gerichten beyzutreiben, also in dem allen die der
Augspurgischen Confession Verwandte in ihrer Possession vel quasi des in ihren
Kirchen privative und mit Ausschliessung der Römischen Catholischen haltenden
Gottesdienstes zu turbiren. Als aber dergleichen ungebührliche und
höchststraffbare Gewaltthaten des heiligen Römischen Reichs offenkündigen
Fundamental-Gesetzen, bevorab dem so theuer erworbenen und hochverpönten
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terthanen nicht gescheuet, der Augspurgischen Confession
Verwandten ohnstreitig zugehörige Kirchen, und deren Eröffnung zu Begräbnissen
ihrer Glaubens-Genossen, und der dabey gewöhnlichen Exequien, auch verrichtenden
GOttesdienstes, wider die klare Observanz des 1624. Jahres, und die an Seiten
der Augspurgischen Confessions-Verwandten notorische Possession vel quasi,
anmäßlich zu praetendiren, und da ihnen solches von denen Predigern und
Gemeinden der Oerter, als zu dero grössestem Praejudiz und höchstschädlicher
Nachfolge, nicht weniger zu mercklichem Abbruch des Reichs Grund-Gesetze es
gereichig, rechtmäßig verweigert worden, durch die Beamte selbst, pessimo
Exemplo, mit Aufbietung vieler bewehrter Unterthanen, die Kirchen-Thüren mit
Aexten, Beilen und Baarten, zu Verrichtung ihres Gottesdienstes nicht allein
gewaltthätig aufzuschlagen, und der Augspurgischen Confessions-verwandten
Priestern die Reparation der zerschlagenen Kirch-Thüren aus ihren eigenen
Mitteln aufzubürden, besondern sie auch noch über das mit hohen Geld-Straffen zu
belegen, und solche durch beschwer- und schimpffliche fiscalische Processe, oder
ie zuweilen auf den Land-Gerichten beyzutreiben, also in dem allen die der
Augspurgischen Confession Verwandte in ihrer Possession vel quasi des in ihren
Kirchen privative und mit Ausschliessung der Römischen Catholischen haltenden
Gottesdienstes zu turbiren. Als aber dergleichen ungebührliche und
höchststraffbare Gewaltthaten des heiligen Römischen Reichs offenkündigen
Fundamental-Gesetzen, bevorab dem so theuer erworbenen und hochverpönten
Re-
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terthanen nicht gescheuet, der Augspurgischen Confession Verwandten ohnstreitig zugehörige Kirchen, und deren Eröffnung zu Begräbnissen ihrer Glaubens-Genossen, und der dabey gewöhnlichen Exequien, auch verrichtenden GOttesdienstes, wider die klare Observanz des 1624. Jahres, und die an Seiten der Augspurgischen Confessions-Verwandten notorische Possession vel quasi, anmäßlich zu praetendiren, und da ihnen solches von denen Predigern und Gemeinden der Oerter, als zu dero grössestem Praejudiz und höchstschädlicher Nachfolge, nicht weniger zu mercklichem Abbruch des Reichs Grund-Gesetze es gereichig, rechtmäßig verweigert worden, durch die Beamte selbst, pessimo Exemplo, mit Aufbietung vieler bewehrter Unterthanen, die Kirchen-Thüren mit Aexten, Beilen und Baarten, zu Verrichtung ihres Gottesdienstes nicht allein gewaltthätig aufzuschlagen, und der Augspurgischen Confessions-verwandten Priestern die Reparation der zerschlagenen Kirch-Thüren aus ihren eigenen Mitteln aufzubürden, besondern sie auch noch über das mit hohen Geld-Straffen zu belegen, und solche durch beschwer- und schimpffliche fiscalische Processe, oder ie zuweilen auf den Land-Gerichten beyzutreiben, also in dem allen die der Augspurgischen Confession Verwandte in ihrer Possession vel quasi des in ihren Kirchen privative und mit Ausschliessung der Römischen Catholischen haltenden Gottesdienstes zu turbiren. Als aber dergleichen ungebührliche und höchststraffbare Gewaltthaten des heiligen Römischen Reichs offenkündigen Fundamental-Gesetzen, bevorab dem so theuer erworbenen und hochverpönten Re-
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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 302. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/338>, abgerufen am 24.11.2024.
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