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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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neigt seyn werden, wie deßfalls zu Euer Hochfürstlichen Gnaden, als ihrer von GOtt vorgesetzten hohen Obrigkeit, dero getreueste Ritterschafft und Städte das ungezweifelte feste Vertrauen unterthänigst gestellet haben. In solchem unterthänigsten Vertrauen nun, können dieselbe vors Erste ohnangeführet nicht lassen, daß, obwohln in dem allgemeinen Münster- und Oßnabrückischen Friedens-Schluß von Anstellung und dem ruhigen Exercitio der im Römischen Reich zugelassenen Religionen ohnstreitige Verordnungen zu finden, und dabey die Observanz des 1624. Jahrs, zur richtigen Norm gesetzt, einfolglich diejenige Religion, so selbigen Jahrs in einer Kirche oder Gotteshause öffentlich getrieben, darinn von niemand zu verbieten, noch die in solcher Kirche an dem Exercitio, nach der Observanz von Anno 1624. eintzig und alleine Berechtigte davon neuerlich zu excludiren, oder wider dero Willen das öffentliche Exercitium einer andern Religion darinn einzuführen, daß dennoch, solchem zu entgegen, von dem Drosten zum Woldenberge, Adam Arnold von Buchholtz, in der auf dem dabevor gewesenen Salderschen Lehen-Gut befindlichen Kirchen die Dorff-Gemeinde zu Henneckenrothe, so doch samt ihrem Prediger im Jahr 1624. das Exercitium Religionis der Augspurgischen Confession allein ohne Widerrede öffentlich darinn geübt und getrieben, dabey auch dis zu der in Anno 1685. vorgelauffenen Turbation ruhig verblieben, an solchem, vermög Instrumenti Pacis, gebührendem öffentlichen Exercitio und Ubung ihrer Christlichen Religion unbillich wollen gehindert, und dagegen das öffentliche Exercitium

neigt seyn werden, wie deßfalls zu Euer Hochfürstlichen Gnaden, als ihrer von GOtt vorgesetzten hohen Obrigkeit, dero getreueste Ritterschafft und Städte das ungezweifelte feste Vertrauen unterthänigst gestellet haben. In solchem unterthänigsten Vertrauen nun, können dieselbe vors Erste ohnangeführet nicht lassen, daß, obwohln in dem allgemeinen Münster- und Oßnabrückischen Friedens-Schluß von Anstellung und dem ruhigen Exercitio der im Römischen Reich zugelassenen Religionen ohnstreitige Verordnungen zu finden, und dabey die Observanz des 1624. Jahrs, zur richtigen Norm gesetzt, einfolglich diejenige Religion, so selbigen Jahrs in einer Kirche oder Gotteshause öffentlich getrieben, darinn von niemand zu verbieten, noch die in solcher Kirche an dem Exercitio, nach der Observanz von Anno 1624. eintzig und alleine Berechtigte davon neuerlich zu excludiren, oder wider dero Willen das öffentliche Exercitium einer andern Religion darinn einzuführen, daß dennoch, solchem zu entgegen, von dem Drosten zum Woldenberge, Adam Arnold von Buchholtz, in der auf dem dabevor gewesenen Salderschen Lehen-Gut befindlichen Kirchen die Dorff-Gemeinde zu Henneckenrothe, so doch samt ihrem Prediger im Jahr 1624. das Exercitium Religionis der Augspurgischen Confession allein ohne Widerrede öffentlich darinn geübt und getrieben, dabey auch dis zu der in Anno 1685. vorgelauffenen Turbation ruhig verblieben, an solchem, vermög Instrumenti Pacis, gebührendem öffentlichen Exercitio und Ubung ihrer Christlichen Religion unbillich wollen gehindert, und dagegen das öffentliche Exercitium

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                     lassen, daß, obwohln in dem allgemeinen Münster- und Oßnabrückischen
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[300/0336] neigt seyn werden, wie deßfalls zu Euer Hochfürstlichen Gnaden, als ihrer von GOtt vorgesetzten hohen Obrigkeit, dero getreueste Ritterschafft und Städte das ungezweifelte feste Vertrauen unterthänigst gestellet haben. In solchem unterthänigsten Vertrauen nun, können dieselbe vors Erste ohnangeführet nicht lassen, daß, obwohln in dem allgemeinen Münster- und Oßnabrückischen Friedens-Schluß von Anstellung und dem ruhigen Exercitio der im Römischen Reich zugelassenen Religionen ohnstreitige Verordnungen zu finden, und dabey die Observanz des 1624. Jahrs, zur richtigen Norm gesetzt, einfolglich diejenige Religion, so selbigen Jahrs in einer Kirche oder Gotteshause öffentlich getrieben, darinn von niemand zu verbieten, noch die in solcher Kirche an dem Exercitio, nach der Observanz von Anno 1624. eintzig und alleine Berechtigte davon neuerlich zu excludiren, oder wider dero Willen das öffentliche Exercitium einer andern Religion darinn einzuführen, daß dennoch, solchem zu entgegen, von dem Drosten zum Woldenberge, Adam Arnold von Buchholtz, in der auf dem dabevor gewesenen Salderschen Lehen-Gut befindlichen Kirchen die Dorff-Gemeinde zu Henneckenrothe, so doch samt ihrem Prediger im Jahr 1624. das Exercitium Religionis der Augspurgischen Confession allein ohne Widerrede öffentlich darinn geübt und getrieben, dabey auch dis zu der in Anno 1685. vorgelauffenen Turbation ruhig verblieben, an solchem, vermög Instrumenti Pacis, gebührendem öffentlichen Exercitio und Ubung ihrer Christlichen Religion unbillich wollen gehindert, und dagegen das öffentliche Exercitium

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 300. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/336>, abgerufen am 02.10.2024.