gefallen lassen, Euer
Hochwurden Dom-Capitul auch sowohl, als übrige löbliche Land-Stände, dem
gnädigsten Ausschreiben zu schuldigster Folge, in unterthänigstem Gehorsam sich
eingefunden haben. Und denn bey all solchen Land-Tagen und Consultationibus
publicis denen Land-Ständen und Unterthanen ihre Gravamina und Beschwerden, da
sie deren einige haben, dem Landes-Fürstlichen Ober-Haupte unterthänigst
fürzubringen, gnädigst verlaubt und verstattet ist, damit denselben, denen
wohlbeschriebenen Rechten, den Reichs-Cräyß- und Land-Tages-Abschieden, wie auch
der unverrückten Observanz und Billichkeit gemäß, zu des Vaterlands Bestem und
Aufnahm, auch gutem Vernehmen zwischen Ritterschafft und Städten unter sich,
gedeylichst abgeholffen, und denen Unterthanen, sich zu beklagen, alle befugte
Ursache benommen werde; So haben Euer Hochfürstlichen Gnaden treugehorsamste
Ritterschafft und Städte, die wider den Religions-Frieden, Instrumentum Pacis,
Recessum Consistorialem, und die offenkündige Land-Tags-Abschiede, auch Ihrer
Churfürstlichen Durchläuchtigkeit höchstseligsten Andenckens, abgegebene
gnädigste Resolutiones und Befehle geraume Jahre her, ihnen nach und nach
zugezogene fast hart anliegende Beschwerden, sowohl in Ecclesiasticis, als
Politicis, in gehorsamster Devotion fürzutragen nicht entübriget seyn können,
der unterthänigst-getrösteten Zuversicht, Euer Hochfürstliche Gnaden, dero
beywohnenden Landes-Fürstlichen und väterlichen Hulde nach, denenselben
dermahleins völlig und aus dem Grunde dergestalt zu remediren und abzuhelffen
gnädigst ge-
gefallen lassen, Euer
Hochwurden Dom-Capitul auch sowohl, als übrige löbliche Land-Stände, dem
gnädigsten Ausschreiben zu schuldigster Folge, in unterthänigstem Gehorsam sich
eingefunden haben. Und denn bey all solchen Land-Tagen und Consultationibus
publicis denen Land-Ständen und Unterthanen ihre Gravamina und Beschwerden, da
sie deren einige haben, dem Landes-Fürstlichen Ober-Haupte unterthänigst
fürzubringen, gnädigst verlaubt und verstattet ist, damit denselben, denen
wohlbeschriebenen Rechten, den Reichs-Cräyß- und Land-Tages-Abschieden, wie auch
der unverrückten Observanz und Billichkeit gemäß, zu des Vaterlands Bestem und
Aufnahm, auch gutem Vernehmen zwischen Ritterschafft und Städten unter sich,
gedeylichst abgeholffen, und denen Unterthanen, sich zu beklagen, alle befugte
Ursache benommen werde; So haben Euer Hochfürstlichen Gnaden treugehorsamste
Ritterschafft und Städte, die wider den Religions-Frieden, Instrumentum Pacis,
Recessum Consistorialem, und die offenkündige Land-Tags-Abschiede, auch Ihrer
Churfürstlichen Durchläuchtigkeit höchstseligsten Andenckens, abgegebene
gnädigste Resolutiones und Befehle geraume Jahre her, ihnen nach und nach
zugezogene fast hart anliegende Beschwerden, sowohl in Ecclesiasticis, als
Politicis, in gehorsamster Devotion fürzutragen nicht entübriget seyn können,
der unterthänigst-getrösteten Zuversicht, Euer Hochfürstliche Gnaden, dero
beywohnenden Landes-Fürstlichen und väterlichen Hulde nach, denenselben
dermahleins völlig und aus dem Grunde dergestalt zu remediren und abzuhelffen
gnädigst ge-
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gefallen lassen, Euer
Hochwurden Dom-Capitul auch sowohl, als übrige löbliche Land-Stände, dem
gnädigsten Ausschreiben zu schuldigster Folge, in unterthänigstem Gehorsam sich
eingefunden haben. Und denn bey all solchen Land-Tagen und Consultationibus
publicis denen Land-Ständen und Unterthanen ihre Gravamina und Beschwerden, da
sie deren einige haben, dem Landes-Fürstlichen Ober-Haupte unterthänigst
fürzubringen, gnädigst verlaubt und verstattet ist, damit denselben, denen
wohlbeschriebenen Rechten, den Reichs-Cräyß- und Land-Tages-Abschieden, wie auch
der unverrückten Observanz und Billichkeit gemäß, zu des Vaterlands Bestem und
Aufnahm, auch gutem Vernehmen zwischen Ritterschafft und Städten unter sich,
gedeylichst abgeholffen, und denen Unterthanen, sich zu beklagen, alle befugte
Ursache benommen werde; So haben Euer Hochfürstlichen Gnaden treugehorsamste
Ritterschafft und Städte, die wider den Religions-Frieden, Instrumentum Pacis,
Recessum Consistorialem, und die offenkündige Land-Tags-Abschiede, auch Ihrer
Churfürstlichen Durchläuchtigkeit höchstseligsten Andenckens, abgegebene
gnädigste Resolutiones und Befehle geraume Jahre her, ihnen nach und nach
zugezogene fast hart anliegende Beschwerden, sowohl in Ecclesiasticis, als
Politicis, in gehorsamster Devotion fürzutragen nicht entübriget seyn können,
der unterthänigst-getrösteten Zuversicht, Euer Hochfürstliche Gnaden, dero
beywohnenden Landes-Fürstlichen und väterlichen Hulde nach, denenselben
dermahleins völlig und aus dem Grunde dergestalt zu remediren und abzuhelffen
gnädigst ge-
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gefallen lassen, Euer Hochwurden Dom-Capitul auch sowohl, als übrige löbliche Land-Stände, dem gnädigsten Ausschreiben zu schuldigster Folge, in unterthänigstem Gehorsam sich eingefunden haben. Und denn bey all solchen Land-Tagen und Consultationibus publicis denen Land-Ständen und Unterthanen ihre Gravamina und Beschwerden, da sie deren einige haben, dem Landes-Fürstlichen Ober-Haupte unterthänigst fürzubringen, gnädigst verlaubt und verstattet ist, damit denselben, denen wohlbeschriebenen Rechten, den Reichs-Cräyß- und Land-Tages-Abschieden, wie auch der unverrückten Observanz und Billichkeit gemäß, zu des Vaterlands Bestem und Aufnahm, auch gutem Vernehmen zwischen Ritterschafft und Städten unter sich, gedeylichst abgeholffen, und denen Unterthanen, sich zu beklagen, alle befugte Ursache benommen werde; So haben Euer Hochfürstlichen Gnaden treugehorsamste Ritterschafft und Städte, die wider den Religions-Frieden, Instrumentum Pacis, Recessum Consistorialem, und die offenkündige Land-Tags-Abschiede, auch Ihrer Churfürstlichen Durchläuchtigkeit höchstseligsten Andenckens, abgegebene gnädigste Resolutiones und Befehle geraume Jahre her, ihnen nach und nach zugezogene fast hart anliegende Beschwerden, sowohl in Ecclesiasticis, als Politicis, in gehorsamster Devotion fürzutragen nicht entübriget seyn können, der unterthänigst-getrösteten Zuversicht, Euer Hochfürstliche Gnaden, dero beywohnenden Landes-Fürstlichen und väterlichen Hulde nach, denenselben dermahleins völlig und aus dem Grunde dergestalt zu remediren und abzuhelffen gnädigst ge-
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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 299. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/335>, abgerufen am 24.11.2024.
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