Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

Bild:
<< vorherige Seite

zu Würtemberg Fürstlichen Durchläuchtigkeit eine eigene Abschickung eines ihrer Beamten deshalber an vielbesagten Herrn Ertz-Bischoffs Fürstliche Gnaden zugleich beschehen, dieselbe dahingegen solchen Deputirten, zusamt denen wenigen bey sich gehabten Exulanten, mit dem vermutheten Bescheid unter andern abfertigen lassen, daß mit Abfolg-Lassung der Kinder dermahlen, aus gewissen sehr erheblichen Ursachen, nicht gratificiret werden könte, welches aber in dem Recreditiv dahin folgends expliciret worden, daß, weil das Tefferecker-Thal nicht völlig Ertz-Bischöfflicher Saltzburgischer Jurisdiction unterworffen, sondern hiervon ein Theil zu der Fürstlichen Grafschafft Tyrol, folglich Euer Käyserlichen Majestät angehörig seye, und aber an Ihro Fürstliche Gnaden erst nechstverwichener Tagen von dero Ober-Oesterreichischen Regierung zu Insprug Part gegeben worden, wie daß selbige an ihre Gräntz-Pässe ernstlichen Befehl ertheilen lassen, daß dergleichen Teffereckischen Unterthanen der Paß und Zutritt in obermeldtes Thal nicht gestattet, sondern sie gleich wieder zurück gewiesen, oder da solche bereits vielleicht hinein geschlichen wären, und mit ihren Kindern in der Zurückkehrung betreten würden, jene zwar also bald aus- und fortgeschaffet, diese aber angehalten und zurück geschicket werden sollen; Also Ihro Fürstliche Durchläuchtigkeit der Herr Administrator zu Würtenberg von selbsten hochvernünfftig ermessen könten, wie ungleich man des Herrn Ertz-Bischoffs Fürstliche Gnaden an Euer Käyserlichen Majestät Hofe ausdeuten würde, wenn sie ihrer Seits ein Widriges und dasjenige zulassen solten, was von vorgedach-

zu Würtemberg Fürstlichen Durchläuchtigkeit eine eigene Abschickung eines ihrer Beamten deshalber an vielbesagten Herrn Ertz-Bischoffs Fürstliche Gnaden zugleich beschehen, dieselbe dahingegen solchen Deputirten, zusamt denen wenigen bey sich gehabten Exulanten, mit dem vermutheten Bescheid unter andern abfertigen lassen, daß mit Abfolg-Lassung der Kinder dermahlen, aus gewissen sehr erheblichen Ursachen, nicht gratificiret werden könte, welches aber in dem Recreditiv dahin folgends expliciret worden, daß, weil das Tefferecker-Thal nicht völlig Ertz-Bischöfflicher Saltzburgischer Jurisdiction unterworffen, sondern hiervon ein Theil zu der Fürstlichen Grafschafft Tyrol, folglich Euer Käyserlichen Majestät angehörig seye, und aber an Ihro Fürstliche Gnaden erst nechstverwichener Tagen von dero Ober-Oesterreichischen Regierung zu Insprug Part gegeben worden, wie daß selbige an ihre Gräntz-Pässe ernstlichen Befehl ertheilen lassen, daß dergleichen Teffereckischen Unterthanen der Paß und Zutritt in obermeldtes Thal nicht gestattet, sondern sie gleich wieder zurück gewiesen, oder da solche bereits vielleicht hinein geschlichen wären, und mit ihren Kindern in der Zurückkehrung betreten würden, jene zwar also bald aus- und fortgeschaffet, diese aber angehalten und zurück geschicket werden sollen; Also Ihro Fürstliche Durchläuchtigkeit der Herr Administrator zu Würtenberg von selbsten hochvernünfftig ermessen könten, wie ungleich man des Herrn Ertz-Bischoffs Fürstliche Gnaden an Euer Käyserlichen Majestät Hofe ausdeuten würde, wenn sie ihrer Seits ein Widriges und dasjenige zulassen solten, was von vorgedach-

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0323" n="287"/>
zu Würtemberg Fürstlichen
                     Durchläuchtigkeit eine eigene Abschickung eines ihrer Beamten deshalber an
                     vielbesagten Herrn Ertz-Bischoffs Fürstliche Gnaden zugleich beschehen, dieselbe
                     dahingegen solchen Deputirten, zusamt denen wenigen bey sich gehabten Exulanten,
                     mit dem vermutheten Bescheid unter andern abfertigen lassen, daß mit
                     Abfolg-Lassung der Kinder dermahlen, aus gewissen sehr erheblichen Ursachen,
                     nicht gratificiret werden könte, welches aber in dem Recreditiv dahin folgends
                     expliciret worden, daß, weil das Tefferecker-Thal nicht völlig
                     Ertz-Bischöfflicher Saltzburgischer Jurisdiction unterworffen, sondern hiervon
                     ein Theil zu der Fürstlichen Grafschafft Tyrol, folglich Euer Käyserlichen
                     Majestät angehörig seye, und aber an Ihro Fürstliche Gnaden erst
                     nechstverwichener Tagen von dero Ober-Oesterreichischen Regierung zu Insprug
                     Part gegeben worden, wie daß selbige an ihre Gräntz-Pässe ernstlichen Befehl
                     ertheilen lassen, daß dergleichen Teffereckischen Unterthanen der Paß und
                     Zutritt in obermeldtes Thal nicht gestattet, sondern sie gleich wieder zurück
                     gewiesen, oder da solche bereits vielleicht hinein geschlichen wären, und mit
                     ihren Kindern in der Zurückkehrung betreten würden, jene zwar also bald aus- und
                     fortgeschaffet, diese aber angehalten und zurück geschicket werden sollen; Also
                     Ihro Fürstliche Durchläuchtigkeit der Herr Administrator zu Würtenberg von
                     selbsten hochvernünfftig ermessen könten, wie ungleich man des Herrn
                     Ertz-Bischoffs Fürstliche Gnaden an Euer Käyserlichen Majestät Hofe ausdeuten
                     würde, wenn sie ihrer Seits ein Widriges und dasjenige zulassen solten, was von
                             vorgedach-
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[287/0323] zu Würtemberg Fürstlichen Durchläuchtigkeit eine eigene Abschickung eines ihrer Beamten deshalber an vielbesagten Herrn Ertz-Bischoffs Fürstliche Gnaden zugleich beschehen, dieselbe dahingegen solchen Deputirten, zusamt denen wenigen bey sich gehabten Exulanten, mit dem vermutheten Bescheid unter andern abfertigen lassen, daß mit Abfolg-Lassung der Kinder dermahlen, aus gewissen sehr erheblichen Ursachen, nicht gratificiret werden könte, welches aber in dem Recreditiv dahin folgends expliciret worden, daß, weil das Tefferecker-Thal nicht völlig Ertz-Bischöfflicher Saltzburgischer Jurisdiction unterworffen, sondern hiervon ein Theil zu der Fürstlichen Grafschafft Tyrol, folglich Euer Käyserlichen Majestät angehörig seye, und aber an Ihro Fürstliche Gnaden erst nechstverwichener Tagen von dero Ober-Oesterreichischen Regierung zu Insprug Part gegeben worden, wie daß selbige an ihre Gräntz-Pässe ernstlichen Befehl ertheilen lassen, daß dergleichen Teffereckischen Unterthanen der Paß und Zutritt in obermeldtes Thal nicht gestattet, sondern sie gleich wieder zurück gewiesen, oder da solche bereits vielleicht hinein geschlichen wären, und mit ihren Kindern in der Zurückkehrung betreten würden, jene zwar also bald aus- und fortgeschaffet, diese aber angehalten und zurück geschicket werden sollen; Also Ihro Fürstliche Durchläuchtigkeit der Herr Administrator zu Würtenberg von selbsten hochvernünfftig ermessen könten, wie ungleich man des Herrn Ertz-Bischoffs Fürstliche Gnaden an Euer Käyserlichen Majestät Hofe ausdeuten würde, wenn sie ihrer Seits ein Widriges und dasjenige zulassen solten, was von vorgedach-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/323
Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 287. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/323>, abgerufen am 24.11.2024.