zu Würtemberg Fürstlichen
Durchläuchtigkeit eine eigene Abschickung eines ihrer Beamten deshalber an
vielbesagten Herrn Ertz-Bischoffs Fürstliche Gnaden zugleich beschehen, dieselbe
dahingegen solchen Deputirten, zusamt denen wenigen bey sich gehabten Exulanten,
mit dem vermutheten Bescheid unter andern abfertigen lassen, daß mit
Abfolg-Lassung der Kinder dermahlen, aus gewissen sehr erheblichen Ursachen,
nicht gratificiret werden könte, welches aber in dem Recreditiv dahin folgends
expliciret worden, daß, weil das Tefferecker-Thal nicht völlig
Ertz-Bischöfflicher Saltzburgischer Jurisdiction unterworffen, sondern hiervon
ein Theil zu der Fürstlichen Grafschafft Tyrol, folglich Euer Käyserlichen
Majestät angehörig seye, und aber an Ihro Fürstliche Gnaden erst
nechstverwichener Tagen von dero Ober-Oesterreichischen Regierung zu Insprug
Part gegeben worden, wie daß selbige an ihre Gräntz-Pässe ernstlichen Befehl
ertheilen lassen, daß dergleichen Teffereckischen Unterthanen der Paß und
Zutritt in obermeldtes Thal nicht gestattet, sondern sie gleich wieder zurück
gewiesen, oder da solche bereits vielleicht hinein geschlichen wären, und mit
ihren Kindern in der Zurückkehrung betreten würden, jene zwar also bald aus- und
fortgeschaffet, diese aber angehalten und zurück geschicket werden sollen; Also
Ihro Fürstliche Durchläuchtigkeit der Herr Administrator zu Würtenberg von
selbsten hochvernünfftig ermessen könten, wie ungleich man des Herrn
Ertz-Bischoffs Fürstliche Gnaden an Euer Käyserlichen Majestät Hofe ausdeuten
würde, wenn sie ihrer Seits ein Widriges und dasjenige zulassen solten, was von
vorgedach-
zu Würtemberg Fürstlichen
Durchläuchtigkeit eine eigene Abschickung eines ihrer Beamten deshalber an
vielbesagten Herrn Ertz-Bischoffs Fürstliche Gnaden zugleich beschehen, dieselbe
dahingegen solchen Deputirten, zusamt denen wenigen bey sich gehabten Exulanten,
mit dem vermutheten Bescheid unter andern abfertigen lassen, daß mit
Abfolg-Lassung der Kinder dermahlen, aus gewissen sehr erheblichen Ursachen,
nicht gratificiret werden könte, welches aber in dem Recreditiv dahin folgends
expliciret worden, daß, weil das Tefferecker-Thal nicht völlig
Ertz-Bischöfflicher Saltzburgischer Jurisdiction unterworffen, sondern hiervon
ein Theil zu der Fürstlichen Grafschafft Tyrol, folglich Euer Käyserlichen
Majestät angehörig seye, und aber an Ihro Fürstliche Gnaden erst
nechstverwichener Tagen von dero Ober-Oesterreichischen Regierung zu Insprug
Part gegeben worden, wie daß selbige an ihre Gräntz-Pässe ernstlichen Befehl
ertheilen lassen, daß dergleichen Teffereckischen Unterthanen der Paß und
Zutritt in obermeldtes Thal nicht gestattet, sondern sie gleich wieder zurück
gewiesen, oder da solche bereits vielleicht hinein geschlichen wären, und mit
ihren Kindern in der Zurückkehrung betreten würden, jene zwar also bald aus- und
fortgeschaffet, diese aber angehalten und zurück geschicket werden sollen; Also
Ihro Fürstliche Durchläuchtigkeit der Herr Administrator zu Würtenberg von
selbsten hochvernünfftig ermessen könten, wie ungleich man des Herrn
Ertz-Bischoffs Fürstliche Gnaden an Euer Käyserlichen Majestät Hofe ausdeuten
würde, wenn sie ihrer Seits ein Widriges und dasjenige zulassen solten, was von
vorgedach-
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zu Würtemberg Fürstlichen
Durchläuchtigkeit eine eigene Abschickung eines ihrer Beamten deshalber an
vielbesagten Herrn Ertz-Bischoffs Fürstliche Gnaden zugleich beschehen, dieselbe
dahingegen solchen Deputirten, zusamt denen wenigen bey sich gehabten Exulanten,
mit dem vermutheten Bescheid unter andern abfertigen lassen, daß mit
Abfolg-Lassung der Kinder dermahlen, aus gewissen sehr erheblichen Ursachen,
nicht gratificiret werden könte, welches aber in dem Recreditiv dahin folgends
expliciret worden, daß, weil das Tefferecker-Thal nicht völlig
Ertz-Bischöfflicher Saltzburgischer Jurisdiction unterworffen, sondern hiervon
ein Theil zu der Fürstlichen Grafschafft Tyrol, folglich Euer Käyserlichen
Majestät angehörig seye, und aber an Ihro Fürstliche Gnaden erst
nechstverwichener Tagen von dero Ober-Oesterreichischen Regierung zu Insprug
Part gegeben worden, wie daß selbige an ihre Gräntz-Pässe ernstlichen Befehl
ertheilen lassen, daß dergleichen Teffereckischen Unterthanen der Paß und
Zutritt in obermeldtes Thal nicht gestattet, sondern sie gleich wieder zurück
gewiesen, oder da solche bereits vielleicht hinein geschlichen wären, und mit
ihren Kindern in der Zurückkehrung betreten würden, jene zwar also bald aus- und
fortgeschaffet, diese aber angehalten und zurück geschicket werden sollen; Also
Ihro Fürstliche Durchläuchtigkeit der Herr Administrator zu Würtenberg von
selbsten hochvernünfftig ermessen könten, wie ungleich man des Herrn
Ertz-Bischoffs Fürstliche Gnaden an Euer Käyserlichen Majestät Hofe ausdeuten
würde, wenn sie ihrer Seits ein Widriges und dasjenige zulassen solten, was von
vorgedach-
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zu Würtemberg Fürstlichen Durchläuchtigkeit eine eigene Abschickung eines ihrer Beamten deshalber an vielbesagten Herrn Ertz-Bischoffs Fürstliche Gnaden zugleich beschehen, dieselbe dahingegen solchen Deputirten, zusamt denen wenigen bey sich gehabten Exulanten, mit dem vermutheten Bescheid unter andern abfertigen lassen, daß mit Abfolg-Lassung der Kinder dermahlen, aus gewissen sehr erheblichen Ursachen, nicht gratificiret werden könte, welches aber in dem Recreditiv dahin folgends expliciret worden, daß, weil das Tefferecker-Thal nicht völlig Ertz-Bischöfflicher Saltzburgischer Jurisdiction unterworffen, sondern hiervon ein Theil zu der Fürstlichen Grafschafft Tyrol, folglich Euer Käyserlichen Majestät angehörig seye, und aber an Ihro Fürstliche Gnaden erst nechstverwichener Tagen von dero Ober-Oesterreichischen Regierung zu Insprug Part gegeben worden, wie daß selbige an ihre Gräntz-Pässe ernstlichen Befehl ertheilen lassen, daß dergleichen Teffereckischen Unterthanen der Paß und Zutritt in obermeldtes Thal nicht gestattet, sondern sie gleich wieder zurück gewiesen, oder da solche bereits vielleicht hinein geschlichen wären, und mit ihren Kindern in der Zurückkehrung betreten würden, jene zwar also bald aus- und fortgeschaffet, diese aber angehalten und zurück geschicket werden sollen; Also Ihro Fürstliche Durchläuchtigkeit der Herr Administrator zu Würtenberg von selbsten hochvernünfftig ermessen könten, wie ungleich man des Herrn Ertz-Bischoffs Fürstliche Gnaden an Euer Käyserlichen Majestät Hofe ausdeuten würde, wenn sie ihrer Seits ein Widriges und dasjenige zulassen solten, was von vorgedach-
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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 287. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/323>, abgerufen am 24.11.2024.
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