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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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ter Regierung so scharff und nachdrücklich inhibiret worden. Wie befremdlich nun unsern gnädigst- und gnädigen Herren Principalen, auch Obern und Committenten, diese unvermuthete Abschlagung desjenigen vorkommen müsse, darzu doch, und zwar solches in Conformität des Friedens-Schlusses fürgehen zu lassen, gegen dieselbe Ertz-Bischöfflicher Saltzburgischer Seiten nicht etwan übereilet, sondern nach reiffer Uberlegung, und nachdem man in specie, ob diese Leute der Evangelischen Religion zugethan, ihnen das Jus emigrandi zustehe, und ihre Kinder und Güter denenselben zurück, und vorenthalten werden könten? vorhero reifflich überleget und ausgemacht gehabt, sich iterato erboten worden, ingleichen, was das eben ietzo, als der Nachdruck solchem Versprechen gegeben werden sollen, von Euer Käyserl. Majestät Ober-Oesterreichischen Regierung deshalben beschehene, und zur Entschuldigung des nicht erfolgenden Effects vorgeschützte Einwenden und gethane Notification vor allerley Nachdencken und Beysorge erwecken müsse, solches werden Eure Käyserliche Majestät, dero allererleuchtestem Verstande und gerechtestem Gemüthe nach, selbsten allergnädigst urtheilen: Und können unsere gnädigst- und gnädige Herren Principalen, auch Obere und Committenten, sich um destoweniger persuadiren, daß Eure Käyserliche Majestät das von dero Ober-Oesterreichischen Regierung ergangene und notificirte Verbot anbefohlen haben, oder ihres allerhöchsten Orts genehm halten werden, ie mehr es dero selbst ertheilten, und zu Anfang dieses allergehorsamsten Schreibens mentionirten gerechtesten Käyserlichen Vertröstung, wie auch der

ter Regierung so scharff und nachdrücklich inhibiret worden. Wie befremdlich nun unsern gnädigst- und gnädigen Herren Principalen, auch Obern und Committenten, diese unvermuthete Abschlagung desjenigen vorkommen müsse, darzu doch, und zwar solches in Conformität des Friedens-Schlusses fürgehen zu lassen, gegen dieselbe Ertz-Bischöfflicher Saltzburgischer Seiten nicht etwan übereilet, sondern nach reiffer Uberlegung, und nachdem man in specie, ob diese Leute der Evangelischen Religion zugethan, ihnen das Jus emigrandi zustehe, und ihre Kinder und Güter denenselben zurück, und vorenthalten werden könten? vorhero reifflich überleget und ausgemacht gehabt, sich iterato erboten worden, ingleichen, was das eben ietzo, als der Nachdruck solchem Versprechen gegeben werden sollen, von Euer Käyserl. Majestät Ober-Oesterreichischen Regierung deshalben beschehene, und zur Entschuldigung des nicht erfolgenden Effects vorgeschützte Einwenden und gethane Notification vor allerley Nachdencken und Beysorge erwecken müsse, solches werden Eure Käyserliche Majestät, dero allererleuchtestem Verstande und gerechtestem Gemüthe nach, selbsten allergnädigst urtheilen: Und können unsere gnädigst- und gnädige Herren Principalen, auch Obere und Committenten, sich um destoweniger persuadiren, daß Eure Käyserliche Majestät das von dero Ober-Oesterreichischen Regierung ergangene und notificirte Verbot anbefohlen haben, oder ihres allerhöchsten Orts genehm halten werden, ie mehr es dero selbst ertheilten, und zu Anfang dieses allergehorsamsten Schreibens mentionirten gerechtesten Käyserlichen Vertröstung, wie auch der

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[288/0324] ter Regierung so scharff und nachdrücklich inhibiret worden. Wie befremdlich nun unsern gnädigst- und gnädigen Herren Principalen, auch Obern und Committenten, diese unvermuthete Abschlagung desjenigen vorkommen müsse, darzu doch, und zwar solches in Conformität des Friedens-Schlusses fürgehen zu lassen, gegen dieselbe Ertz-Bischöfflicher Saltzburgischer Seiten nicht etwan übereilet, sondern nach reiffer Uberlegung, und nachdem man in specie, ob diese Leute der Evangelischen Religion zugethan, ihnen das Jus emigrandi zustehe, und ihre Kinder und Güter denenselben zurück, und vorenthalten werden könten? vorhero reifflich überleget und ausgemacht gehabt, sich iterato erboten worden, ingleichen, was das eben ietzo, als der Nachdruck solchem Versprechen gegeben werden sollen, von Euer Käyserl. Majestät Ober-Oesterreichischen Regierung deshalben beschehene, und zur Entschuldigung des nicht erfolgenden Effects vorgeschützte Einwenden und gethane Notification vor allerley Nachdencken und Beysorge erwecken müsse, solches werden Eure Käyserliche Majestät, dero allererleuchtestem Verstande und gerechtestem Gemüthe nach, selbsten allergnädigst urtheilen: Und können unsere gnädigst- und gnädige Herren Principalen, auch Obere und Committenten, sich um destoweniger persuadiren, daß Eure Käyserliche Majestät das von dero Ober-Oesterreichischen Regierung ergangene und notificirte Verbot anbefohlen haben, oder ihres allerhöchsten Orts genehm halten werden, ie mehr es dero selbst ertheilten, und zu Anfang dieses allergehorsamsten Schreibens mentionirten gerechtesten Käyserlichen Vertröstung, wie auch der

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 288. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/324>, abgerufen am 11.06.2024.