ter
Regierung so scharff und nachdrücklich inhibiret worden. Wie befremdlich nun
unsern gnädigst- und gnädigen Herren Principalen, auch Obern und Committenten,
diese unvermuthete Abschlagung desjenigen vorkommen müsse, darzu doch, und zwar
solches in Conformität des Friedens-Schlusses fürgehen zu lassen, gegen dieselbe
Ertz-Bischöfflicher Saltzburgischer Seiten nicht etwan übereilet, sondern nach
reiffer Uberlegung, und nachdem man in specie, ob diese Leute der Evangelischen
Religion zugethan, ihnen das Jus emigrandi zustehe, und ihre Kinder und Güter
denenselben zurück, und vorenthalten werden könten? vorhero reifflich überleget
und ausgemacht gehabt, sich iterato erboten worden, ingleichen, was das eben
ietzo, als der Nachdruck solchem Versprechen gegeben werden sollen, von Euer
Käyserl. Majestät Ober-Oesterreichischen Regierung deshalben beschehene, und zur
Entschuldigung des nicht erfolgenden Effects vorgeschützte Einwenden und gethane
Notification vor allerley Nachdencken und Beysorge erwecken müsse, solches
werden Eure Käyserliche Majestät, dero allererleuchtestem Verstande und
gerechtestem Gemüthe nach, selbsten allergnädigst urtheilen: Und können unsere
gnädigst- und gnädige Herren Principalen, auch Obere und Committenten, sich um
destoweniger persuadiren, daß Eure Käyserliche Majestät das von dero
Ober-Oesterreichischen Regierung ergangene und notificirte Verbot anbefohlen
haben, oder ihres allerhöchsten Orts genehm halten werden, ie mehr es dero
selbst ertheilten, und zu Anfang dieses allergehorsamsten Schreibens
mentionirten gerechtesten Käyserlichen Vertröstung, wie auch der
ter
Regierung so scharff und nachdrücklich inhibiret worden. Wie befremdlich nun
unsern gnädigst- und gnädigen Herren Principalen, auch Obern und Committenten,
diese unvermuthete Abschlagung desjenigen vorkommen müsse, darzu doch, und zwar
solches in Conformität des Friedens-Schlusses fürgehen zu lassen, gegen dieselbe
Ertz-Bischöfflicher Saltzburgischer Seiten nicht etwan übereilet, sondern nach
reiffer Uberlegung, und nachdem man in specie, ob diese Leute der Evangelischen
Religion zugethan, ihnen das Jus emigrandi zustehe, und ihre Kinder und Güter
denenselben zurück, und vorenthalten werden könten? vorhero reifflich überleget
und ausgemacht gehabt, sich iterato erboten worden, ingleichen, was das eben
ietzo, als der Nachdruck solchem Versprechen gegeben werden sollen, von Euer
Käyserl. Majestät Ober-Oesterreichischen Regierung deshalben beschehene, und zur
Entschuldigung des nicht erfolgenden Effects vorgeschützte Einwenden und gethane
Notification vor allerley Nachdencken und Beysorge erwecken müsse, solches
werden Eure Käyserliche Majestät, dero allererleuchtestem Verstande und
gerechtestem Gemüthe nach, selbsten allergnädigst urtheilen: Und können unsere
gnädigst- und gnädige Herren Principalen, auch Obere und Committenten, sich um
destoweniger persuadiren, daß Eure Käyserliche Majestät das von dero
Ober-Oesterreichischen Regierung ergangene und notificirte Verbot anbefohlen
haben, oder ihres allerhöchsten Orts genehm halten werden, ie mehr es dero
selbst ertheilten, und zu Anfang dieses allergehorsamsten Schreibens
mentionirten gerechtesten Käyserlichen Vertröstung, wie auch der
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ter
Regierung so scharff und nachdrücklich inhibiret worden. Wie befremdlich nun
unsern gnädigst- und gnädigen Herren Principalen, auch Obern und Committenten,
diese unvermuthete Abschlagung desjenigen vorkommen müsse, darzu doch, und zwar
solches in Conformität des Friedens-Schlusses fürgehen zu lassen, gegen dieselbe
Ertz-Bischöfflicher Saltzburgischer Seiten nicht etwan übereilet, sondern nach
reiffer Uberlegung, und nachdem man in specie, ob diese Leute der Evangelischen
Religion zugethan, ihnen das Jus emigrandi zustehe, und ihre Kinder und Güter
denenselben zurück, und vorenthalten werden könten? vorhero reifflich überleget
und ausgemacht gehabt, sich iterato erboten worden, ingleichen, was das eben
ietzo, als der Nachdruck solchem Versprechen gegeben werden sollen, von Euer
Käyserl. Majestät Ober-Oesterreichischen Regierung deshalben beschehene, und zur
Entschuldigung des nicht erfolgenden Effects vorgeschützte Einwenden und gethane
Notification vor allerley Nachdencken und Beysorge erwecken müsse, solches
werden Eure Käyserliche Majestät, dero allererleuchtestem Verstande und
gerechtestem Gemüthe nach, selbsten allergnädigst urtheilen: Und können unsere
gnädigst- und gnädige Herren Principalen, auch Obere und Committenten, sich um
destoweniger persuadiren, daß Eure Käyserliche Majestät das von dero
Ober-Oesterreichischen Regierung ergangene und notificirte Verbot anbefohlen
haben, oder ihres allerhöchsten Orts genehm halten werden, ie mehr es dero
selbst ertheilten, und zu Anfang dieses allergehorsamsten Schreibens
mentionirten gerechtesten Käyserlichen Vertröstung, wie auch der
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ter Regierung so scharff und nachdrücklich inhibiret worden. Wie befremdlich nun unsern gnädigst- und gnädigen Herren Principalen, auch Obern und Committenten, diese unvermuthete Abschlagung desjenigen vorkommen müsse, darzu doch, und zwar solches in Conformität des Friedens-Schlusses fürgehen zu lassen, gegen dieselbe Ertz-Bischöfflicher Saltzburgischer Seiten nicht etwan übereilet, sondern nach reiffer Uberlegung, und nachdem man in specie, ob diese Leute der Evangelischen Religion zugethan, ihnen das Jus emigrandi zustehe, und ihre Kinder und Güter denenselben zurück, und vorenthalten werden könten? vorhero reifflich überleget und ausgemacht gehabt, sich iterato erboten worden, ingleichen, was das eben ietzo, als der Nachdruck solchem Versprechen gegeben werden sollen, von Euer Käyserl. Majestät Ober-Oesterreichischen Regierung deshalben beschehene, und zur Entschuldigung des nicht erfolgenden Effects vorgeschützte Einwenden und gethane Notification vor allerley Nachdencken und Beysorge erwecken müsse, solches werden Eure Käyserliche Majestät, dero allererleuchtestem Verstande und gerechtestem Gemüthe nach, selbsten allergnädigst urtheilen: Und können unsere gnädigst- und gnädige Herren Principalen, auch Obere und Committenten, sich um destoweniger persuadiren, daß Eure Käyserliche Majestät das von dero Ober-Oesterreichischen Regierung ergangene und notificirte Verbot anbefohlen haben, oder ihres allerhöchsten Orts genehm halten werden, ie mehr es dero selbst ertheilten, und zu Anfang dieses allergehorsamsten Schreibens mentionirten gerechtesten Käyserlichen Vertröstung, wie auch der
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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 288. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/324>, abgerufen am 24.11.2024.
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