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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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gewissen Summ, gegen versicherte Defension bezahlet worden, welche Zahlung, wenn die Zeit bald verflossen, auch billich allerdings cessiret. Nun zweifle ich zwar nicht, weil Recht und Gerechtigkeit einen Staat befestiget, es werden auch die großmögende Herren Staaten von Holland nicht wollen lassen an sich kommen, daß sie durch ihre Praetension etwas Unbilliches begehren, vielleicht, daß sie möchten persuadiret seyn, weil die Herrlichkeiten Vianen und Ameyden aller Ends mit denen uniirten Provincien umgehen, und also die selbst eigene dero Conservation sie necessitire, auch auf jener Beybehaltung zu gedencken, daß darum auch diese Herrschafften in partem oneris concurriren müsten. Allein, wenn gleich solches zur Zeit der Noth, und wenn die Hülffe geschehen muß, einen etwaigen Beyfall haben möchte, so fehlet dennoch so viel, daß dadurch eine continuirliche und noch darüber eigenmächtige Schatzung könne behauptet werden, daß man sich vielmehr schuldig achten müste, durch Repraesentation der Billichkeit und verschaffter Securität eine etwaige Ersetzung zu begehren, und daß dieselbe ad tempora necessitatis restringiret, und nicht höher denn die Hülffe selbst, aestimiret werde, und zwar alles salvis cujuscunque Juribus, auch daß solches mutuo Pacto, und nicht per Impositionem geschehe, sonsten auch der Province Holland kein näheres Recht zu dergleichen Vereinigung, denn andern eben so nahe gelegenen Provincien gebühre, sondern in Arbitrio Vianensis Domini bleiben müsse, an & cui se sociare velit. Eure Fürstliche Durchläuchtigkeit aber ersuche ich gehorsamst, in Ungnaden nicht aufzu-

gewissen Summ, gegen versicherte Defension bezahlet worden, welche Zahlung, wenn die Zeit bald verflossen, auch billich allerdings cessiret. Nun zweifle ich zwar nicht, weil Recht und Gerechtigkeit einen Staat befestiget, es werden auch die großmögende Herren Staaten von Holland nicht wollen lassen an sich kommen, daß sie durch ihre Praetension etwas Unbilliches begehren, vielleicht, daß sie möchten persuadiret seyn, weil die Herrlichkeiten Vianen und Ameyden aller Ends mit denen uniirten Provincien umgehen, und also die selbst eigene dero Conservation sie necessitire, auch auf jener Beybehaltung zu gedencken, daß darum auch diese Herrschafften in partem oneris concurriren müsten. Allein, wenn gleich solches zur Zeit der Noth, und wenn die Hülffe geschehen muß, einen etwaigen Beyfall haben möchte, so fehlet dennoch so viel, daß dadurch eine continuirliche und noch darüber eigenmächtige Schatzung könne behauptet werden, daß man sich vielmehr schuldig achten müste, durch Repraesentation der Billichkeit und verschaffter Securität eine etwaige Ersetzung zu begehren, und daß dieselbe ad tempora necessitatis restringiret, und nicht höher denn die Hülffe selbst, aestimiret werde, und zwar alles salvis cujuscunque Juribus, auch daß solches mutuo Pacto, und nicht per Impositionem geschehe, sonsten auch der Province Holland kein näheres Recht zu dergleichen Vereinigung, denn andern eben so nahe gelegenen Provincien gebühre, sondern in Arbitrio Vianensis Domini bleiben müsse, an & cui se sociare velit. Eure Fürstliche Durchläuchtigkeit aber ersuche ich gehorsamst, in Ungnaden nicht aufzu-

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                     dennoch so viel, daß dadurch eine continuirliche und noch darüber eigenmächtige
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[279/0315] gewissen Summ, gegen versicherte Defension bezahlet worden, welche Zahlung, wenn die Zeit bald verflossen, auch billich allerdings cessiret. Nun zweifle ich zwar nicht, weil Recht und Gerechtigkeit einen Staat befestiget, es werden auch die großmögende Herren Staaten von Holland nicht wollen lassen an sich kommen, daß sie durch ihre Praetension etwas Unbilliches begehren, vielleicht, daß sie möchten persuadiret seyn, weil die Herrlichkeiten Vianen und Ameyden aller Ends mit denen uniirten Provincien umgehen, und also die selbst eigene dero Conservation sie necessitire, auch auf jener Beybehaltung zu gedencken, daß darum auch diese Herrschafften in partem oneris concurriren müsten. Allein, wenn gleich solches zur Zeit der Noth, und wenn die Hülffe geschehen muß, einen etwaigen Beyfall haben möchte, so fehlet dennoch so viel, daß dadurch eine continuirliche und noch darüber eigenmächtige Schatzung könne behauptet werden, daß man sich vielmehr schuldig achten müste, durch Repraesentation der Billichkeit und verschaffter Securität eine etwaige Ersetzung zu begehren, und daß dieselbe ad tempora necessitatis restringiret, und nicht höher denn die Hülffe selbst, aestimiret werde, und zwar alles salvis cujuscunque Juribus, auch daß solches mutuo Pacto, und nicht per Impositionem geschehe, sonsten auch der Province Holland kein näheres Recht zu dergleichen Vereinigung, denn andern eben so nahe gelegenen Provincien gebühre, sondern in Arbitrio Vianensis Domini bleiben müsse, an & cui se sociare velit. Eure Fürstliche Durchläuchtigkeit aber ersuche ich gehorsamst, in Ungnaden nicht aufzu-

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 279. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/315>, abgerufen am 22.07.2024.